Treffer
BGH Urteil

Unvereidigter Sachverständiger führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 23/95
Datum
30.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil ein zur Schuldfähigkeit befragter Sachverständiger trotz Vereidigungsantrags unvereidigt blieb. Der Schuldspruch bleibt unbeanstandet; die Fahrerlaubnisentziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Sachverständiger trotz beantragter Vereidigung nicht vereidigt, verstößt dies gegen § 79 Abs. 1 S. 2 StPO und macht seine Äußerungen als Bestandteil der Urteilsfindung rechtsfehlerhaft verwertbar.

2

Ein Verfahrensfehler bei der Vereidigung führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Urteil oder das Strafmaß beeinflusst hat.

3

Ist die Strafbarkeit (Schuldspruch) unabhängig von dem unvereidigten Gutachten festgestellt, kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während der Strafausspruch aufgehoben und neu zu entscheiden ist.

4

Die Verwertung einer Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung ist zulässig, wenn der Zeuge weiterhin unbekannten Aufenthalts ist und in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann (§ 251 Abs. 2 S. 2 StPO); ein auf § 171b GVG gestützter Ausschluss der Öffentlichkeit ist unanfechtbar (§ 171b Abs. 3 GVG).

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 23. Juni 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 23/95 vom 30. Mai 1995 in der Strafsache gegen █ aus: ██, geboren am ███ wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger, Rechtsanwalt ██ aus ██████ als Vertreter der Nebenklägerin,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Juni 1994 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Seine Revision führt mit einer Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Landgericht habe die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ███████ unter Verstoß gegen § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verwertet. Es durfte nach den eingeholten Auskünften davon ausgehen, der Zeuge sei nach wie vor unbekannten Aufenthalts und könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden.

Die Rüge, § 247 StPO sei verletzt, stützt sich auf einen von der Revision vorgetragenen Sachverhalt. Tatsächlich lag der Entfernung des Angeklagten der Beschluss des Landgerichts zugrunde, der Angeklagte sei „für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Cornelia ████████ aus dem Sitzungssaal zu entfernen“. Dieser Beschluss wirkte für die gesamte Vernehmung, ungeachtet einiger – am selben Tag erfolgter – Unterbrechungen.

Auch zur Begründung der Rüge, der Grundsatz der Öffentlichkeit sei verletzt, trägt die Revision nicht alles vor, was zur Beurteilung wesentlich ist. Sie teilt nicht mit, dass auch in diesem Fall durch Beschluss des Landgerichts die Öffentlichkeit „für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Cornelia ████████“ ausgeschlossen wurde. Zudem ist ein solcher auf § 171b GVG sich stützender Beschluss unanfechtbar (§ 171b Abs. 3 GVG).

Zutreffend beanstandet die Revision, dass der zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige unbeeidigt blieb, obwohl der Angeklagte Vereidigung beantragt hatte. Die Nichtvereidigung verstieß gegen § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Rüge steht nicht entgegen, dass die Verteidigung gegen die Anordnung des Vorsitzenden (Protokoll: „Der Vorsitzende ließ den Sachverständigen gemäß § 79 StPO unvereidigt“) nicht die Entscheidung des Gerichts angerufen hatte (§ 238 Abs. 2 StPO); denn jedenfalls dadurch, dass die Ausführungen des – entgegen zwingender gesetzlicher Vorschrift – unbeeidigt gebliebenen Sachverständigen Bestandteil der Urteilsfindung waren, machte sich das Gericht die gesetzeswidrige Entscheidung des Vorsitzenden zu eigen (vgl. BGHSt 20, 98, 99).

Allerdings ist auszuschließen, dass der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht. Eine Auswirkung auf den Strafausspruch kann dagegen nicht ausgeschlossen werden; denn auf das Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht seine Überzeugung gestützt, trotz vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht i.S.v. § 21 StGB vermindert gewesen.

Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat im Bereich des Schuldspruchs Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Für den Bereich des Strafausspruchs, der aufgrund des erwähnten Verfahrensfehlers aufgehoben wird, bedarf das keiner Untersuchung.

Der Entzug der Fahrerlaubnis bleibt bestehen, ebenso die Entscheidung über die Sperre.

Gribbohm Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath und Dr. Wahl sind wegen Beurlaubung verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm
Beyer
Unvereidigter Sachverständiger führt zur Aufhebung des Strafausspruchs — Themis