Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verfallsanordnung über 1.050 DM
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 238/95
- Datum
- 25.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geldscheine, die von der Polizei registriert und einem Scheinaufkäufer zur Verfügung gestellt worden sind, werden nicht Eigentum des Täters und können daher nicht zum Gegenstand eines Verfalls nach den Vermögensabschöpfungsvorschriften werden.
Die Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 ändert nichts an der Rechtslage, dass solche von der Polizei bereitgestellten Geldmittel nicht dem Täter gehören.
Der erweiterte Verfall (§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB) setzt eine uneingeschränkte Überzeugung des Tatrichters von der deliktischen Herkunft des angeordneten Vermögens voraus, die sich aus Fundort und Umständen ergeben kann.
Die Nennung einer falschen Verfallsvorschrift in den Urteilsgründen ist ein bloßer Schreibfehler und beeinträchtigt die Wirksamkeit der Verfallsanordnung nicht, sofern aus den Gründen ersichtlich ist, auf welche Vorschrift die Kammer die Anordnung stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 24. Oktober 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 238/95
vom 25. Juli 1995
in der Strafsache gegen
1. Jürgen ██, geboren am ███ 1963 in █████, 2. Belinda ██, geboren am ███ 1969,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Oktober 1994 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, soweit der Verfall eines über 4.100,45 DM hinausgehenden Betrags angeordnet worden ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revisionen führen aufgrund der erhobenen Sachrüge lediglich zu einer Teilaufhebung der Verfallsanordnung über die bei den Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von 5.150,45 DM; im Übrigen waren sie, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zur Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
„Der Ausspruch über den Verfall hält dagegen rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer auch die Geldbeträge (insgesamt 1.050,00 DM) für verfallen erklärt hat, die von ██████ bei seinen Scheinkäufen verwendet wurden (UA S. 56). Nach den Feststellungen handelt es sich um Geldscheine, die die Kriminalpolizei offensichtlich registriert und dem Scheinaufkäufer ███████ zur Verfügung gestellt hatte; sie wurden sodann von ███████ dem Angeklagten zur Bezahlung des Rauschgifts ausgehändigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 145, 148; Beschluss des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1994, 4 StR 632/94) haben die Angeklagten an diesem beim Verkauf des Rauschgifts erhaltenen Geld kein Eigentum erworben. Dieses steht vielmehr nach wie vor der Kriminalpolizei zu. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) nichts geändert.
Gegen die Anordnung des Verfalls über einen Geldbetrag in Höhe von 4.100,45 DM bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer die Verfallsanordnung auf die gesetzliche Regelung des erweiterten Verfalls gestützt hat (§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB). Danach hat sie ersichtlich die Gelder für verfallen erklärt, bei denen aufgrund ihres Fundortes die Annahme gerechtfertigt war, dass sie für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Dass in den Urteilsgründen die Verfallsvorschrift des § 73b StGB genannt wird, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
Den Anforderungen, die bei der Anordnung des erweiterten Verfalls an den Nachweis der deliktischen Herkunft von Tätervermögen zu stellen sind, wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Der Tatrichter hat aufgrund der Fundorte, an denen die Geldscheine aufgefunden und sichergestellt wurden, ersichtlich die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagten diese Geldscheine aus Rauschgiftgeschäften erlangt haben. Diese Überzeugungsbildung ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe Beschluss des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994, 4 StR 516/94).“
Dem tritt der Senat bei.
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