Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis verworfen (1 StR 238/91)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 238/91
Datum
18.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nach einem Urteil des Bezirksgerichts Rostock. Das Gericht entschied, dass die Wochenfrist des § 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR durch den Einigungsvertrag nicht verlängert wird. Wiedereinsetzung und Revision wurden verworfen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht wurden. Eine bloße psychische Depression begründet ohne nähere Nachweise keine Handlungsunfähigkeit für die Fristenwoche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nach § 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR bleibt durch das Wirksamwerden des Einigungsvertrages grundsätzlich unberührt, sofern der Einigungsvertrag keine ausdrückliche Verlängerung der Einlegungsfrist enthält.

2

Der Einigungsvertrag ermöglicht das Nachreichen von Rechtsmittelanträgen und -gründen, führt aber nicht zur Verlängerung der eigentlichen Einlegungsfrist, sofern eine entsprechende Regelung fehlt.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei oder ihr Verteidiger glaubhaft macht, während des gesamten Zeitraums der versäumten Frist an der Ausübung des Rechts gehindert gewesen zu sein.

4

Zur Begründung der Wiedereinsetzung reicht die Behauptung einer psychischen Erkrankung allein nicht aus; es ist darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass diese Erkrankung die Handlungsfähigkeit für die relevante Fristdauer ausgeschlossen hat.

5

Ein nach Ablauf der Einlegungsfrist eingereichtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nicht erfüllt und glaubhaft gemacht sind.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Rostock, 26. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 238/91 Az. 6.94

in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am ███████████ 1966 Ditmar in ████ wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 26. September 1990 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte ist durch am 26. September 1990 in seiner Anwesenheit, nicht aber der seines Verteidigers, verkündetes Urteil des Bezirksgerichts Rostock zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 9. Oktober 1990 beim Bezirksgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel ist verspätet und damit unzulässig. Nach § 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR konnte der Angeklagte spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils dagegen Berufung einlegen. An dieser – danach bis zum 4. Oktober 1990 offenen – Rechtsmittelfrist hat sich durch das Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 (BGBl. II 885, 1360) nichts geändert. Zwar sieht der Vertrag hinsichtlich einzulegender Rechtsmittel vor, dass Rechtsmittelanträge und Rechtsmittelgründe binnen eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgereicht werden können (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2, Nr. 28 g, i). Eine entsprechende Regelung für die Rechtsmitteleinlegung enthält der Vertrag jedoch nicht; es hat vielmehr bei der – seit dem 29. September 1990 als Frist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO weiterlaufenden – Wochenfrist des § 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR sein Bewenden (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 h).

Der am 9. Oktober 1990 eingegangene und am 15. Oktober 1990 begründete Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist musste erfolglos bleiben. Auch wenn unterstellt werden könnte, dass der bei der Urteilsverkündung nicht verteidigte Angeklagte wegen einer psychischen Depression zu der mit dem Verteidiger abgesprochenen Rechtsmitteleinlegung schon in der Hauptverhandlung nicht in der Lage war, ist damit weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte auch in der darauffolgenden Woche gehindert war, sein Rechtsmittel zu Protokoll, schriftlich oder durch seinen Verteidiger einzulegen. Allein eine psychische Depression infolge der Untersuchungshaft erscheint, ihre Glaubhaftmachung unterstellt, nicht geeignet, über den Zeitraum von einer Woche Handlungsunfähigkeit des Angeklagten zu begründen.

FothGribbohmGranderath
MaulBrüning
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