Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei Strafzumessung (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 238/90
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann trotz Verwirklichung eines Regelfalls nach § 29 Abs. 3 BtMG die Einstufung als besonders schwerer Fall zu verneinen sein; das Gericht hat diese rechtliche Möglichkeit zu prüfen und darzulegen.
Die Strafrahmenwahl nach § 29 BtMG erfordert eine nachvollziehbare Würdigung, insbesondere wenn die Mengenverhältnisse allein nicht ausschließen, dass der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG in Betracht kommt.
Eine allgemein erhobene Sachrüge gegen den Schuldspruch ist unbegründet, sofern die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Tatbestands keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Ergeben sich bei der Strafzumessung Rechtsfehler, die die Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben können, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 8. Dezember 1989
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Yona ███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED] (UdSSR),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung ist jedoch in beiden Einzelfällen nicht frei von Rechtsfehlern. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
1. Das Landgericht hat in den beiden der Verurteilung zugrundeliegenden Einzelfällen ohne Rechtsfehler Regelfälle gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bejaht (für Fall I vgl. UA S. 29; für Fall II vgl. UA S. 32), den Strafrahmen dieser Bestimmung jedoch im Hinblick auf die festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit jeweils nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA aaO.). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich die Strafkammer dabei der rechtlichen Möglichkeit bewusst gewesen ist, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG besonders schwere Fälle zu verneinen (vgl. BGH StV 1985, 147; BGH NStZ 1986, 368 m.w.Nachw.; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5, 7). Die Mengen an Heroin, die der Angeklagte besessen oder abgegeben oder mit denen er Handel getrieben hat, waren in keinem der beiden Fälle so groß, dass allein deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1).
2. Dieser Rechtsfehler kann in beiden Fällen die Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben, zumal die Kammer jeweils weitere, zugunsten des Täters sprechende Gesichtspunkte angeführt hat. Das Urteil ist deshalb im gesamten Strafausspruch aufzuheben, über den unter Berücksichtigung obiger Grundsätze neu zu befinden ist.
Dem tritt der Senat bei.
| Ulsamer | Maul | Foth | |||
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