Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Diebstahl und Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/88
- Datum
- 25.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Diebstahls bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass der Täter die Sache gegen oder zumindest ohne Einverständnis des bisherigen Inhabers wegnimmt; bloßes passives Dulden oder ein Einverständnis schließen Diebstahlsvorsatz aus.
Die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Unterschlagung setzt eine rechtswidrige Zueignungsabsicht voraus; fehlt diese, kommt eine Verurteilung wegen dieser Taten nicht in Betracht.
Der Glaube des Täters, der Vortäter oder ein Dritter habe einen Anspruch auf das in Rede stehende Vermögensgut, kann einen Tatbestandsirrtum darstellen und den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließen.
Für die Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; insbesondere ist zwischen der Absicht, sich einen (rechtswidrigen) Vermögensvorteil zu verschaffen, und dem Motiv, eine berechtigte Forderung zu befriedigen, zu differenzieren.
Hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts zur Aburteilung aus, so ist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Amtsgericht zurückzuverweisen; dort sind gegebenenfalls auch Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 13. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██, geboren am ███ in ██, Jürgen Heinz, und ███, geboren am ███ in ██, Marion, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 13. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Ellwangen/Jagst zurückverwiesen.
Gründe
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten ████ wegen Diebstahls, des Angeklagten ██ wegen Hehlerei nicht.
Hinsichtlich der Angeklagten ████ ist bisher nicht ausreichend dargetan, dass sie dem früheren Mitangeklagten ████ die Geldscheine im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB weggenommen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich ████ die Geldbörse mit den Geldscheinen von der Angeklagten ███ widerspruchslos aus der Hand reißen lassen (UA S. 19). Er hat auch danach weder gegen dieses Vorgehen protestiert noch die Rückgabe der Geldscheine gefordert, die die Angeklagte sichtbar auf die vordere Ablage des Kraftfahrzeugs gelegt hatte. Auch nach dem Aussteigen hat er nicht die Rückgabe des Geldes verlangt, sondern im Gegenteil mit dem Angeklagten ██ vereinbart, dass sie etwaigen Vorwürfen des Eigentümers ███████ mit der Erklärung begegnen sollten, ███ habe ihnen das Geld geschenkt (UA S. 20, 23, 24). Dann aber ist nicht ausgeschlossen, dass ████ damit einverstanden war, dass die Angeklagte █████ das Geld an sich nahm. Zumindest kann die Angeklagte an ein solches Einverständnis geglaubt haben. Bei dieser Sachlage hatte sie sich nicht des Diebstahls, sondern entweder der sukzessiven Mittäterschaft an der von ████ begangenen räuberischen Erpressung oder der Hehlerei schuldig gemacht.
Darüber hinaus fehlen auch die weiter erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Hatte die Angeklagte ███ die Absicht, das Geld dem Angeklagten ██ zukommen zu lassen, dann erscheint ihre eigene Zueignungsabsicht zumindest fraglich; bei fehlender Zueignungsabsicht kann sie aber nicht als Täterin eines Diebstahls oder einer Unterschlagung schuldig gesprochen werden (vgl. BGH NJW 1987, 77). Außerdem könnte sie bei der Tat in der Vorstellung gehandelt haben, dass ██ wegen des von ██ angerichteten Schadens einen fälligen Übereignungsanspruch auf das Geld hatte. Ein solcher Irrtum wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 90).
Die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Hehlerei kann gleichfalls keinen Bestand haben. Zwar wäre dafür nicht Voraussetzung, dass sich die Angeklagte ███ das Geld durch Diebstahl verschafft hatte; vielmehr käme als rechtswidrige Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB auch die räuberische Erpressung in Frage, durch die der frühere Mitangeklagte ████ das Geld vom Geschädigten erlangt hatte. Doch fehlt es auch hier jedenfalls an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Hatte der Angeklagte ██ das Geld an sich gebracht, um damit den Schaden an seinem Kraftfahrzeug auszugleichen, würde das zwar die in § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen, nicht ausschließen (vgl. BGH GA 1978, 372); der erstrebte Vermögensvorteil in diesem Sinne muss nicht rechtswidrig sein (Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 259 Rdn. 49). Doch bedeutet es für den Schuldgehalt der Tat einen erheblichen Unterschied, ob der Täter sich ausschließlich bereichern will oder ob es ihm um die Befriedigung oder Sicherung einer berechtigten Forderung geht.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO war die Sache an das Amtsgericht – Strafrichter – zurückzuverweisen, dessen Strafgewalt zur Aburteilung nunmehr ausreicht. Inwieweit eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO in Frage kommt, wird dort zu prüfen sein.
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