Treffer
BGH Urteil

BGH zur Verjährung bei Bestechung: Gesamterlass statt fortgesetzter Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 238/67
Datum
14.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen schwerer Bestechlichkeit bzw. aktiver Bestechung verurteilt; sie legten Revision ein. Der BGH prüfte vor allem, wann der „Vorteil“ bei Stundung/Erlass von Forderungen gewährt ist und ob Verjährung eingetreten war. In zwei Bestechlichkeitsfällen und hinsichtlich der aktiven Bestechung zweier Angeklagter stellte der BGH wegen Verjährung das Verfahren ein; im Untreuefall sprach er frei. Im Übrigen hob er den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, während die weitergehende Revision teilweise verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorteilsgewährung durch Stundung beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit der endgültigen (definitiven) Stundung; vorläufige Zahlungsaufschübe oder Zwischenabreden können den Fristbeginn noch nicht auslösen.

2

Lassen die Feststellungen die Möglichkeit zu, dass ein Forderungserlass bereits zu einem frühen Zeitpunkt als Gesamterlass vereinbart wurde und spätere (Schein-)Quittungen nur der Tarnung dienten, ist der Vorteil spätestens mit der Manifestation des Gesamterlasses gewährt; die Verjährung ist dann von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.

3

Eine Verneinung der Verjährung durch Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen tragfähig festgestellten Gesamtvorsatz auf wiederholte Tatbestandsverwirklichung voraus; eine gekünstelte Konstruktion fortgesetzter Handlungen kann die Verjährung nicht ersetzen.

4

Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit des Amtsträgers bleibt von der Verjährung der aktiven Bestechung des Vorteilsgebers unberührt, sofern beim Amtsträger selbst keine Verjährung eingetreten ist.

5

Untreue durch Duldung unordentlicher Abrechnungen erfordert den sicheren Nachweis einer vermögensschädigenden Gefährdung, insbesondere das Bestehen begründeter Rückforderungs- oder Ausgleichsansprüche; die bloße Möglichkeit eines Anspruchs genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. April 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Stadtbaumeister Konrad Ke████, geboren am █, in ██, 2. den Kaufmann Ingo Ka███████████, geboren am █, aus ██ (Krs. ███), 3. den ███████████ Erich ████, aus █, ██

wegen schwerer Bestechlichkeit u. a. bzw. aktiver Bestechung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, pr. br. ██ ██ als Verteidiger des Angeklagten ███████, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1966 aufgehoben

a) in den Fällen Wilhelm Ka███ und ███; insoweit wird das Verfahren eingestellt,

b) im Fall der Untreue; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen,

c) im gesamten übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten Ingo ███████████ und ████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben; das Verfahren wird auch insoweit eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens, soweit es eingestellt und soweit der Angeklagte ██████ freigesprochen ist, trägt die Staatskasse. Über die übrigen Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat u. a. verurteilt: den Angeklagten Ke████, unter Freisprechung im Übrigen, wegen schwerer Bestechlichkeit in sechs Fällen, fünf davon (Wilhelm ███, Ingo K███████████, ████, ███ fortgesetzt, und wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zur Geldstrafe von 1.000,-- DM (mit Ersatzstrafe).

Ferner wurden eine Reihe von Wertgegenständen und ein Geldbetrag von 7.350,42 DM für verfallen erklärt. Ferner wurden die Angeklagten Ingo ██, ██████ und Erich ████ wegen eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens der aktiven Bestechung zur Gefängnisstrafe von je drei Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Bei ihnen wurde gesamtschuldnerisch ein Betrag von 4.000,-- DM für verfallen erklärt.

Der Angeklagte ███ hatte als Leiter des Stadtbauamts in ███ █████ auf die Aufforderung von Baufirmen zur Abgabe von Angeboten und auf die Vergabe der Arbeiten maßgebenden Einfluss. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat ███ während langer zurückliegender Zeit im Zuge seines Hausneubaus und Ausbaus an der Galgenbühlstraße von den Firmen ██████, Wilhelm ██████, Ingo K███████████, ████ und ████ Vorteile gewährt bekommen, die das Entgelt für bevorzugte Berücksichtigung der betreffenden Firmen bei künftigen Auftragsvergaben darstellen sollten. Außerdem hat der Angeklagte nach den Feststellungen von der Geschäftsfrau Sabine T████████ in den Jahren 1956 bis 1963 zahlreiche Geld- und Sachgeschenke für die bevorzugte Berücksichtigung dieser Firma bei städtischen Straßenbauarbeiten angenommen. In diesem Fall wurde ferner in dem Nichtverhindern gewisser Manipulationen bei der Abrechnung eine Untreue gesehen.

Bei den Angeklagten Ingo K███████████ und ████ handelt es sich um die Lieferung von Steinmaterial (im Jahr 1956) für Terrasse und Garten von Ke████ und um den Erlass dieser Schuld in Bestechungsabsicht (im Jahr 1957).

Frau ████████ durch dasselbe Urteil wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in zwei Fällen und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden. Sie hat dagegen keine Revision eingelegt. Der damalige Prüfungsbeamte beim Stadtbauamt Erwin █████ hat sich, als eine Rechnungskontrolle höherer Orts einsetzte, im Herbst 1963 das Leben genommen (S. 40 UA).

Gegen das Urteil der Strafkammer richten sich die Revisionen der Angeklagten ████████, Ingo ███████ und ████, mit Verfahrens- und Sachbeschwerden. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████████ hat teilweise, die Revisionen der Angeklagten Ingo █████████ und ██ haben in vollem Umfang Erfolg.

II. Zur Verjährung der Strafverfolgung:

1. Im Fall Ke████ (S. 21-24, 56-60 UA) ist keine Verjährung eingetreten. Der Vorteil (Erlass) wurde im Jahr 1957 gewährt (siehe II B dieses Urteils). Das Urteil der Strafkammer erging 1967 vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 332, § 67 Abs. 1 StGB). Im Übrigen war eine Unterbrechung der Verjährungsfrist schon durch die gemäß § 201 StPO erlassene Verfügung des Vorsitzenden vom 31. März 1965 eingetreten (Bd. VIII Bl. d. A.).

2. Der Stukkateurmeister L████████████ (S. 24-26, 60-63 UA; S. 43, 44; 242-253 der Anklage) hatte im Haus des Angeklagten ██████ Verputzarbeiten ausgeführt und diese am 4. Januar 1954 mit 7.621,66 DM in Rechnung gestellt, wobei der Unternehmerzuschlag statt mit ca. 60 v. H. nur mit 40 v. H. angesetzt war. Als ███████ um Zahlungsaufschub bat, wurde ihm von L████████████ sofort ein längeres Zuwarten zugesagt. Um den Zahlungstermin für den Angeklagten möglichst „hinauszuzögern“, stellte L████████████ dann im Zusammenwirken mit █████████ in der Zeit von März bis August 1954 mehrere Wechsel aus, deren letzter am 30. November 1954 fällig war. Ende 1954 stundete ███ dem Angeklagten die gesamte Forderung auf unbestimmte Zeit. In den Jahren 1958 bis 1960 bezahlte dann der Angeklagte nach seinem Ermessen (S. 61 UA) insgesamt 5.000,-- DM. Im Wert von 2.318,60 DM nahm L████████████ vom Angeklagten Steine in Zahlung. Der Restbetrag von 303,06 DM wurde im beiderseitigen Einvernehmen als Ausgleich für vorhandene Mängel erlassen (S. 24-26 UA).

Das Landgericht hat in der mehrfachen Stundung der Forderung, in dem Ansatz des geringen Zuschlags und in der Hereinnahme der Steine eine Begünstigung des Angeklagten durch L████████████ gesehen (S. 61 UA).

In Wirklichkeit hat das Landgericht jedoch nur in der wiederholten Stundung die Gewährung von Vorteilen im Sinne des Bestechungstatbestandes erblickt (vgl. S. 62, 63, 86 UA).

Der erste sofortige längere Zahlungsaufschub ist, wie mangels genauer Feststellungen zugunsten des Angeklagten anzunehmen (BGHSt 18, 274), im Januar 1954 bewilligt worden (S. 25 oben). Dies war jedoch, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nur eine vorläufige Regelung. Sie wurde anschließend abgelöst durch das Wechselabkommen. Als dessen weitere Durchführung nicht mehr tunlich erschien, erfolgte dann Ende 1954 die definitive Stundung der gesamten Forderung auf unbestimmte Zeit. Erst damit war der dem Angeklagten zugedachte Vorteil gewährt. Von diesem Zeitpunkt ab begann der Lauf der Verjährungsfrist. Diese wurde durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Lauf vom 4. April 1964 (Bd. I, Teil 9, Bl. 2 d. A.) rechtzeitig unterbrochen.

3. Im Fall des Bauunternehmers ██████ (S. 15-18, 49-52 UA, Bl. 182-195 der Anklage, Bd. VII d. A.) ist bezüglich der Verjährungsfrage zu sagen:

a) Das Darlehen von 5.500,-- DM an den Angeklagten durch ██████ in den Jahren 1951/1952 (S. 13/14, 15 UA) ist nicht Gegenstand der Anklage (Bl. 185 der Anklage; vgl. auch BGHSt 17, 157). ███████████ ist denn auch deshalb nicht verurteilt worden, was die Revision (S. 27 der ersten Rev.-Begründung, Bl. 131 Sen. A.) übersieht.

b) Die Forderung des Unternehmers ██████ aus Arbeiten für den Hausbau des Angeklagten war zwar schon 1953 entstanden. ██████ erklärte sich jedoch bereit, die anfallenden Leistungen vorerst nicht zu berechnen. Demgemäß schickte er nach Fertigstellung des Rohbaus im Sommer 1955 keine Schlussrechnung, sondern verbuchte lediglich den Betrag der Zwischenrechnung von rd. 10.000 DM intern als Außenstand. Erst 1960, auf Drängen seines Teilhabers, erstellte und übersandte ██████ eine vollständige Rechnung über 21.898,81 DM, die er zwecks Vertuschung auf den 15. August 1955 zurückdatierte. Als der Angeklagte darauf hinwies, dass er die Rechnung nur in Höhe von 15.176,29 DM anerkenne, entschloss sich ██████ schnell dazu, die ganze Sache weiterhin auf sich beruhen zu lassen. Er brachte daher gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck, dass es mit der Bezahlung keine Eile habe. Der Angeklagte könne die Rechnung nach seinem Gutdünken irgendwann später begleichen. Der Angeklagte stimmte dem zu, d. h. ihm war das nur recht (S. 18 UA). Erst nach der Verhaftung des Angeklagten im März 1964 unternahm ██████ gerichtliche Schritte. Im Sommer 1964 ließ der Angeklagte dann 15.000,-- DM an █████████████████ zahlen.

Zwar wäre die in der 1953 bewilligten Stundung etwa liegende schwere Bestechlichkeit verjährt. Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht, im Gegensatz zur Anklage (Bl. 187, Bd. VII d. A.) und zu den übrigen vier Fällen (S. 83 UA), hier nicht angenommen. Die Strafkammer hat jedoch, wie schon ausgeführt, nur die Vorkommnisse des Jahres 1960 zum Gegenstand der Verurteilung gemacht (S. 52 UA). Die vorher gewährte Stundung hatte, infolge des Eingreifens des Teilhabers, mit der Rechnungszusendung ihr Ende gefunden. Hierauf hat der Bundesanwalt mit Recht hingewiesen. Da der Angeklagte Schwierigkeiten machte, stundete der Gläubiger im Jahr 1960 erneut ausdrücklich die – diesmal bezifferte – Schuld auf unbestimmte Zeit (S. 17 UA). Insoweit ist keine Verjährung eingetreten.

4. Zum Fall Wilhelm Ka███ (S. 18-20, 53-56 UA; Bl. 196 ff., Bl. 211-213 der Anklage):

Das Landgericht sieht den dem Angeklagten gewährten Vorteil in einem sukzessiven Erlass seiner Restschuld durch die Fa. W████████████ (S. 54, 56 UA). Der Tatrichter nimmt eine fortgesetzte Handlung an, deren letzter Teilakt die Quittung vom 31. August 1954 gewesen sei (S. 56 UA). Die Verjährung sei daher durch den richterlichen Durchsuchungsbefehl gegen die Firma ████████████ vom 11. März 1964 (gemeint ist wohl der gegen den Angeklagten vom 13. März 1964) rechtzeitig unterbrochen worden.

Dazu ist zu sagen: Hier ist der Sachverhalt nicht eindeutig (er war allerdings infolge des Todes von Wilhelm ███ S. 12, 21 UA / 30.12.1954, Bl. 196 der Anklage / besonders schwer aufzuklären). Einleitend wird festgestellt, dass W████████████ dem Angeklagten bezüglich der nach und nach an die Baustelle gelieferten Steine drei Rechnungen übersandt hatte: am 15. Mai 1953 über 2.747,52 DM, am 28. Juli 1953 über 299,-- DM und am 12. September 1953 über 112,71 DM; jeweils zum Selbstkostenpreis (S. 19 UA), also über insgesamt 4.159,23 DM. Da der Angeklagte zu erkennen gab, dass er zur sofortigen Bezahlung nicht imstande sei, wurde ihm von W████████████ „von vornherein“ eine längere Stundung in Aussicht gestellt.

Es heißt weiter im Urteil (S. 19): „Als die ersten Lieferungen erfolgt und die ersten Teilrechnungen erstellt waren“ (also wohl nach dem 28. Juli 1953), „kam Wilhelm ███ indessen auf den Gedanken, vom Angeklagten überhaupt keine Bezahlung mehr zu verlangen, sondern ihm nach und nach Quittungen über Einzelverträge anzubieten. In Ausführung dieses Entschlusses überbrachte Wilhelm ███ dem Angeklagten am 31.7.1953 eine Quittung über 1.000,-- DM, am 30.12.1953 eine Quittung über 500,-- DM, am 31.3.1954 eine Quittung über 500,-- DM, am 30.6.1954 eine Quittung über 500,-- DM und am 31.8.1954 noch eine Quittung über 546,52 DM“ (also über zusammen 3.046,52 DM). Tatsächlich beglich der Angeklagte am 30.9.1953 unter Abzug eines Skontos von 2 % die Teilrechnung vom 12.9.1953 mit 1.090,-- DM, dagegen ließ er sich die Quittungen jeweils ohne Entrichtung des Gegenwerts aushändigen.

Der Konstruktion des Tatrichters: von vornherein gewollter späterer sukzessiver Erlass der gesamten Forderung, fehlt die zureichende Grundlage. Es bleibt ungeklärt, warum der Angeklagte trotz ihm in Aussicht gestellter längerer Stundung und ungeachtet der Übergabe einer Scheinquittung über 1.000,-- DM (31. Juli 1953) am 30. September 1953 die Teilrechnung vom 12. September 1953 beglichen hat, obwohl er sich dem Gläubiger gegenüber kurz vorher auf finanzielle Schwierigkeiten berufen hatte und er, wie der ganze Fall zeigt, alles andere als ein zahlungswilliger Schuldner war. Jedenfalls ist der vom Landgericht angenommene Gesamtvorsatz (S. 56 UA) mit dem Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Es erscheint gekünstelt, dass man von vornherein über den späteren Erlass der ganzen Forderung einig gewesen sei. Trotz der gegenteiligen (übrigens wirtschaftsfremden) Erwägungen S. 56 UA ist bei der besonderen Lage dieses Falls die Möglichkeit nicht auszuräumen, dass im Jahr 1953 ein Gesamterlass der Forderung vereinbart wurde (§ 397 Abs. 1 BGB). Die nach und nach übergebenen Quittungen sollten nur der Tarnung im Interesse des Angeklagten dienen (vgl. S. 54 UA), dem diese Art des Manipulierens ja nicht fremd war. Dann aber ist in diesem Fall die Strafverfolgung verjährt, da frühestens im Jahr 1964 die ersten gerichtlichen Maßnahmen einsetzten. Da weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, ist daher das Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen (vgl. BGHSt 18, 274 ff.).

5. Ebenso liegt es im Ergebnis bei ████ (S. 26-29, 63-67 UA). Im Herbst (28. Oktober) 1953 wurde dem Angeklagten, auf seinen Wunsch, von der Firma ████ ein Darlehen von 5.000,-- DM gewährt (S. 27 UA). Die auch in diesem Fall nicht eindeutigen Feststellungen des Tatrichters lassen die Annahme zu, dass die Gesellschafter der Firma ████, im Einvernehmen mit dem Angeklagten, diesem die Darlehensschuld erließen und dass sie dies durch die Übergabe der ersten Teilquittung vom 3. August 1954 manifestiert haben. Die sukzessive Hingabe von Quittungen sollte nur der Verschleierung eines in Wirklichkeit gewährten Gesamterlasses dienen. Der Vorteil wurde, wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen, spätestens mit dem 3. August 1954 gewährt. Damit begann die Verjährungsfrist zu laufen. Die erste richterliche Handlung bezüglich dieser Tat war die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 1965 (Bd. VI, Teil 2, Bl. d. A., in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 1965, Bd. I Nr. 1, Bl. 13 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt (12. Januar 1965) war aber, wie nicht auszuschließen, im Fall ███ bereits Verjährung eingetreten. Es ist daher auch insoweit, unter Aufhebung des Urteils, das Verfahren einzustellen.

6. Im Fall ████ ist 1956 das entscheidende Jahr (S. 31 UA). Insoweit kommt somit eine Verjährung nicht in Frage.

B. Frage der Verjährung der aktiven Bestechung bezüglich der Beschwerdeführer Ingo K███████████ und ████ (S. 21-24, 56-60 UA; Bl. 213-235 der Anklage):

Die Strafkammer hat auch hier die Verjährung (Verjährungsfrist: fünf Jahre, §§ 331, 67 Abs. 2 StGB) durch die Konstruktion einer fortgesetzten Handlung zu verneinen versucht, deren letzter Teilakt im Dezember 1961 begangen worden sei (S. 23 UA). Das Landgericht meint, die Angeklagten Ingo ████████ und █████████ hätten in Übereinstimmung mit dem Angeklagten ███████████ von vornherein den späteren Erlass der gesamten Schuld beabsichtigt und daher auf Grund eines von Anfang an auf wiederholte Ausführung gerichteten Gesamtvorsatzes gehandelt (S. 60 UA). Hierzu ist zu sagen:

Die Forderung wegen 1956 gelieferten Materials betrug 4.000,-- DM (S. 21 UA). Ingo ████████████ und ██ waren sich von Anfang an darüber klar, dass sie von ████████████ Geld dafür erhalten würden (S. 22 UA). Bei der gegebenen Sachlage (die der im Fall Wilhelm █████████ sehr ähnelt) ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die Forderung bereits am 30. April 1957 (Datum der ersten Scheinquittung, S. 22 UA) vereinbarungsgemäß erlassen wurde, und dass die Ausstellung dieser „Quittungen“ und die spätere Hingabe von Barbeträgen (die abredegemäß wieder an ███████ und ████ zurückgelangten) lediglich der Tarnung des Schulderlasses dienten. Nur „nach außen hin“ sollte eine ordnungsmäßige Geschäftsabwicklung vorgetäuscht werden (S. 22 UA), während der Angeklagte in Wirklichkeit keinen Pfennig bezahlt hat. Der dem Angeklagten ████████ gewährte, wenn nicht gar von ihm geforderte Vorteil war der Erlass der Gesamtschuld, nicht die Zusendung der fingierten Quittungen und die Hergabe der ihm nur formal zur Verfügung gestellten Geldbeträge.

Daher war die Strafverfolgung gegen die Angeklagten Ingo ██ und ██████ im Jahr 1962 verjährt (vgl. auch BGHSt 16, 207 ff.). Eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt. Das Urteil ist demnach auch insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

III. Verfahrensrügen des Angeklagten Ke████:

1. Soweit die zusätzliche Revisionsbegründung vom 30. Dezember 1966 (eing.: 31. Dezember 1966) Verfahrensrügen enthält, sind diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO). Das Urteil war am 29. August 1966 zugestellt worden (Bl. 586, Bd. X d. A.). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig (BGHSt 1, 44).

Gleichfalls verspätet ist das Ablehnungsgesuch bezüglich des Vorsitzenden und des Berichterstatters (S. 2, 3, 5 der Rev.-Begründung vom 30. Dezember 1966, Bl. 100 Sen. A.). Gemäß § 25 Abs. 2 a. E. StPO ist eine Ablehnung nach dem letzten Wort nicht mehr zulässig. Der § 338 Nr. 3 StPO kommt daher nicht in Betracht.

2. a) Der Aufbau des Urteils entspricht langjähriger Übung und den Erfordernissen des § 267 StPO. Insbesondere bringt das Urteil zu allen Punkten die Einlassung des Angeklagten und setzt sich mit ihr, soweit erforderlich, auseinander (S. 44, 53, 56, 60, 63, 68, 75, 79 UA).

Ein Fall, wie ihn der 2. Strafsenat im Urteil vom 16. Oktober 1964 (GA 1965, 109, 110) entschieden hat, war hier nicht gegeben.

Wenn die Strafkammer bezüglich des äußeren und inneren Tatbestandes keine Zweifel hatte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich mit den von der Revision behaupteten „Zweifelsgründen“ hätte auseinandersetzen sollen.

b) Bezüglich der Verurteilung wegen Untreue (S. 79-81, 83, 87 UA) erübrigt es sich, auf die Verfahrensrügen einzugehen, weil insoweit die Sachrüge durchgreift (nachstehend zu IV dieses Urteils).

c) Hinsichtlich der Feststellungen ist nur das Urteil, nicht das Protokoll maßgebend (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

d) Es kann nicht gerügt werden, dass ein benutztes Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 124, 126; BGH VRS 17, 346, 347 und ständig).

Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn sie nicht das Aufklärungsmittel bezeichnen (BGHSt 2, 168).

e) Die Strafkammer hat 21 Tage lang verhandelt, mehr als 20 Zeugen vernommen (von denen zwei die Aussage verweigerten), zwei Sachverständige gehört, zahlreiche Urkunden verlesen und zwei Ortsbesichtigungen durchgeführt. Dem Angeklagten ███████████ und seinem Verteidiger wurde reichlich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und Fragen zu stellen.

Für eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, insbesondere eine solche durch Beschluss nach § 338 Nr. 8 StPO, ist nichts ersichtlich.

f) In umfangreichen (überwiegend tatsächlichen, nicht sehr übersichtlichen), zum Teil auch dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Ausführungen behauptet die Revision Verfahrensverstöße bei der Behandlung verschiedener Beweisanträge.

Diese Rügen nehmen durchweg Bezug auf den vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 20. Oktober 1965. Das ist unbeachtlich (vgl. schon RGSt 20, 95, 96; RGSt 58, 301; Sarstedt: Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 122). Die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge werden (wie die dem Verteidiger übermittelte Gegenerklärung beweist) nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, ebensowenig die dazu ergangenen Entscheidungen des Gerichts, desgleichen nicht die Tatsachen, die deren Rechtsfehlerhaftigkeit ergeben sollen. Sie sind sonach sämtlich unzulässig.

IV. Sachlich-rechtliche Prüfung bezüglich des Angeklagten Ke████:

A. Bestechlichkeit:

1. Allgemein: Die Feststellungen (S. 6-9, 48 UA) ergeben eindeutig, dass der Angeklagte Ermessensbeamter war (vgl. auch BGHSt 3, 143, 148; BGH GA 1960, 147). Was der Verteidiger dagegen mit tatsächlichen Ausführungen oder mit Beweiswürdigungsangriffen vorbringt, ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Dasselbe gilt von den Bestreitungen eines Zusammenhangs zwischen den Vorteilen und den angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlungen.

Auch die jeweils angenommenen „Unrechtsvereinbarungen“ sind einwandfrei festgestellt. Bestechung und Bestechlichkeit sind oft heimliche Vorgänge, die sich nicht wie normale Rechtsgeschäfte abspielen. Davon, dass der Angeklagte die Annahme der Vorteile für erlaubt gehalten habe, kann angesichts der für Bestechlichkeit typischen Vertuschungsmanöver keine Rede sein. Auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit der von ██████████████████ Amtshandlungen ist ausreichend festgestellt. Dass der Beamte die Pflichtwidrigkeit begeht oder auch nur den Willen dazu hat, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand (BGHSt 15, 88, 97; 239, 242).

2. Fall ██████ (S. 15-18, 49-52, 86, 87 UA):

Nach den Feststellungen (insbes. S. 15, 52 UA) war ██████ um größere Bauaufträge der Stadt Lauf bemüht. Mit der dem Angeklagten bewilligten Stundung im Jahr 1960 wollte er diesen zu einer bevorzugten Behandlung bei Ausschreibungen und Vergaben veranlassen. Hierfür nahm der Angeklagte den Vorteil an. Die erwartete pflichtwidrige Amtshandlung war hier wie auch in den anderen Fällen zumindest bestimmbar, was genügt (BGHSt 15, 185, 187).

3. Fall Ingo K███████████ (schwere Bestechlichkeit des Angeklagten ████████) (S. 21-24, 56-60 UA):

Zwar ist (wie zu III B dieses Urteils ausgeführt) gegenüber den Bestechern Ingo ███ und ██████████████ anzunehmen, dass die Verjährung eingetreten ist. Dies berührt jedoch nicht den Schuldspruch gegen ████████ wegen dessen schwerer Bestechlichkeit (wegen der Unrechtsvereinbarung vgl. S. 23/24, 59/60 UA). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer angenommen hat, der Tatbestand sei nur durch Entgegennahme des Vorteils verwirklicht, nicht durch dessen Fordern (obwohl S. 57 UA für letzteres sprechen dürfte).

4. Fall ████ (S. 24-26, 60-63 UA):

Es kann hier zunächst auf das zur Frage der Verjährung Ausgeführte (II A 3 dieses Urteils) verwiesen werden. Die Annahme schwerer Bestechlichkeit ist rechtlich nicht angreifbar (vgl. dazu S. 26, 61-63 UA).

5. Fall ████ (S. 31-37, 68-72 UA):

Von Frau ████ hat der Angeklagte in ganz ungewöhnlichem Umfang über sieben Jahre hin Geschenke und Geldspenden angenommen. Diese Gaben verloren natürlich nicht dadurch ihren Vorteilscharakter, dass der Angeklagte Frau ██████ gelegentlich bewirtete und ihr Obst und Gemüse aus seinem Garten zukommen ließ (S. 12 der I. Rev.-Begründung ███████, Bl. 116 Sen. A.). Nach den Darlegungen des Tatrichters hat es sich bei den Gaben der Frau ████ in keinem Fall um bloße Freundschaftsgeschenke (BGHSt 15, 239, 250 ff.) gehandelt, S. 70 UA. Dies gilt auch für den Silbernen Brautbecher, der immerhin einen Wert von 150-180 DM hatte (S. 36 UA). Dass der Tatrichter sehr wohl zu unterscheiden wusste, ergibt sich aus S. 73 und 83 UA.

B. Untreue (S. 45-47, 79-81, 87 UA; der I. Rev.-Begründung, Bl. 137, 138 Sen. A.):

Dem Verteidiger und dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass sich die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen fortgesetzter Untreue nicht halten lässt.

Es war nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte in die täuschenden Machenschaften █████████████ eingeweiht war. Dagegen stand fest, dass in die Schlussrechnungen für die Straßenbauten sonstige Leistungen der Fa. ████ mindestens in der angegebenen Höhe aufgenommen wurden (S. 79, 80 UA). Was dem Angeklagten als Untreue vorgeworfen wird, ist lediglich, dass er es dazu kommen ließ, dass die Stadtgemeinde Lauf die richtige Verteilung der Bauleistungen auf einzelne Bauvorhaben nunmehr nicht zu übersehen vermag (S. 47, 80-81 UA). Nun kann zwar die Zulassung unordentlicher Verrechnungen das Vermögen des Berechtigten – in einer der Schädigung gleichkommenden Weise – gefährden. Dazu gehört jedoch der Nachweis des Bestehens begründeter Ansprüche (BGHSt 20, 304, 305). Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Im Gegenteil hält die Strafkammer es für denkbar, dass der Stadtgemeinde in Wirklichkeit kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel erbrachter Leistungen zustand.

Es fehlt also schon am sicheren Nachweis des objektiven Tatbestandes, von der inneren Tatseite (vgl. RG JW 1936, 2101 Nr. 36) ganz abgesehen.

Angesichts des Zeitablaufs ist mit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zu rechnen. Für eine Anwendbarkeit des § 357 StGB fehlt es schon am Merkmal des wissentlichen Geschehenlassens.

Der Angeklagte ist daher insoweit von hier aus freizusprechen.

C. Strafausspruch:

Mit Rücksicht auf die Einstellung in den Fällen Wilhelm ████████ und ████████, den Freispruch betreffend der Untreue war bei █████████ der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung in den genannten Fällen die übrigen – an sich rechtlich nicht angreifbaren Einzelstrafen beeinflusst hat. Damit ist auch über die Verfallerklärung neu zu befinden, zumal in den 7.350,42 DM (S. 4 UA) 3.046,52 DM aus dem Fall Wilhelm ███████████████ sind (S. 88 UA).

Ferner wird bemerkt: Als „empfangen“ i. S. des § 335 StGB gilt das, was als Bestechungsmittel in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Bestochenen gelangt ist (RGSt 51, 87, 89, 90). Soweit dies nicht mehr der Fall war, ist der Wert für verfallen zu erklären (vgl. BGHSt 10, 237, 244; 19, 27, 30).

D. Die weitergehende Revision ███████████████████████ in den Fällen ██████, Ingo K███████████ ███████ und ██ ist zu verwerfen.

E. Die Kostenentscheidung in den Fällen der Einstellung und betreffend den Freispruch beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen (in diesen Fällen) auf die Staatskasse kam nach § 467 Abs. 2 StPO (in dessen hier noch geltender Fassung) nicht in Betracht.

V. Die Entscheidung zur Schuldfrage entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Fischer Seibert Hübner Pfeiffer Bundesrichter

Pikart ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Hübner
BGH zur Verjährung bei Bestechung: Gesamterlass statt fortgesetzter Handlung — Themis