Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Prüfung erheblicher Zurechnungsverminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 238/54
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht; der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB. Das Landgericht hatte jedoch nicht geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholisierung erheblich vermindert war (§51 Abs.2 StGB). Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Revision insoweit sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tatbeständen der Nötigung zur Unzucht ist Voraussetzung, dass das Opfer aus Furcht vor Leib oder Leben unzüchtig handelt und der Täter dies erkannt hat.

2

Führt die Verurteilung zu einer Schuldfähigkeitsbewertung, hat das Tatgericht bei Anhaltspunkten für Alkoholisierung zu prüfen, ob eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB vorliegt.

3

Das Unterlassen der Prüfung einer möglichen erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen rechtfertigt.

4

Nach Zurückverweisung kann der Angeklagte weitere tatrichterliche Ausführungen und Gesichtspunkte zum Strafmaß vorbringen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 5. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Weinbergsarbeiter Robert ███ aus ███, ███, geboren 1924 in █████, zur ████ in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Der Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zeigt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Aus dem Urteil geht die sichere Überzeugung des Landgerichts hervor, dass Frau █ sich nur deshalb entblößt und die an ihrem Körper vorgenommenen unzüchtigen Handlungen geduldet hat, weil sie sich von dem Angeklagten, der bis zum Beginn des versuchten Geschlechtsverkehrs eine (Scheintod-)Pistole in der Hand hatte, an Leib oder Leben bedroht fühlte, und dass der Angeklagte das auch erkannt hat.

II.

Das Landgericht hat zwar rechtlich bedenkenfrei eine volle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten verneint. Es hat aber nicht geprüft, ob seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Das wäre erforderlich gewesen, weil der Angeklagte vor der Tat Alkohol in bisher nicht festgestellter Menge genossen hatte und deshalb im Urteil als angetrunken bezeichnet wird. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. In der neuen Verhandlung kann der Angeklagte dem Tatrichter auch alles Weitere vortragen, was in der Revisionsbegründung zum Strafmaß ausgeführt worden ist.

GroßMantelEngels
GlanzmannHille
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