Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei: Teilaufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 238/53
- Datum
- 07.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; reine Angriffe gegen die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Urkundenfälschung umfasst das Unterzeichnen einer Quittung mit einem nicht zustehenden Namen, wenn dadurch ein anderer Aussteller vorgetäuscht und das Finanzamt irrezuführen versucht wird; hierfür ist kein zusätzlicher Nachweis einer beabsichtigten Steuerhinterziehung erforderlich.
Änderungen des Strafrechts, die eine für den Beschuldigten günstigere Rechtslage schaffen (insbesondere neue Voraussetzungen zur Aussetzung der Vollstreckung), sind auch im Revisionsverfahren anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO).
Die Anordnung einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf einer gesetzlichen Grundlage; Art und Frist der Veröffentlichung dürfen nicht in unzulässiger Weise der zuständigen Behörde überantwortet werden, sondern sind nach den maßgeblichen Bekanntmachungsvorschriften zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 7. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Altstoffhändler Werner ██ aus ████, geboren am ███ in ██, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 7. November 1952, soweit er verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen jedoch die Wertersatzstrafe und die für sie festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
I. Zum Schuldspruch.
1.) Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Revisionsbegründung, dass er die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nur wegen der Höhe der Strafe, insbesondere der Wertersatzstrafe, anfechte. Sein Vorbringen ergibt indes, dass er sich gegen den vom Landgericht angenommenen Umfang der Tat wendet; das Rechtsmittel ergreift deshalb auch den Schuldspruch.
Dessen Überprüfung ergibt jedoch keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Die Behauptung, die Menge des von ihm nach und nach erworbenen unverzollten Kaffees habe nicht, wie das Landgericht annimmt, 18 1/2 Zentner, sondern nur 13 1/2 Zentner betragen, widerspricht den Feststellungen des Tatrichters; an diese ist das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden.
2.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann im Schuldspruch ebenfalls nicht rechtlich beanstandet werden.
Der Angeklagte hat die Quittung mit einem ihm nicht zustehenden Namen unterschrieben, um einen von ihm verschiedenen Aussteller vorzutäuschen und das Finanzamt für den Fall einer Steuerprüfung irrezuführen. Das ist ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urteil des Senats vom 29. September 1953 – 1 StR 367/53, zur Veröffentlichung bestimmt).
Dass der Angeklagte damit auch eine Steuerhinterziehung beabsichtigt habe, stellt das Landgericht nicht fest; die Bestrafung wegen Urkundenfälschung setzte das auch nicht voraus.
II. Zum Strafausspruch.
1.) Die für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei ausgesprochene Gefängnisstrafe und die Geldstrafe von 3000 DM entsprechen den zur Zeit der Tat geltenden Gesetzen. Der Wertersatzstrafe musste das Landgericht auf Grund seiner Feststellungen die Kaffeemenge von 925 kg zugrunde legen.
Dass es den Rohkaffee nicht geringer bewertet hat als den Kostkaffee, kann nach Lage des Falles rechtlich nicht beanstandet werden; denn bei dem Rohkaffee hat es wegen der minderwertigen Beschaffenheit der Ware einen unter dem gewöhnlichen Preis liegenden Wert angenommen. Der Gesamtbetrag von 16.450 DM enthält nur einen Rechenfehler zugunsten des Angeklagten; das beschwert ihn nicht. Auch sonst zeigt die Wertersatzstrafe keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler, ebenso wenig die Entscheidung über die Mithaftung der Mitverurteilten.
Bedenken bestehen hinsichtlich der Strafe wegen der Urkundenfälschung; dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht den § 27b StGB beachtet hat.
Der Ausspruch über die öffentliche Bekanntmachung umfasst nach seinem Wortlaut die ganze Verurteilung des Angeklagten. Die Urkundenfälschung hätte jedoch ausgenommen werden müssen; insoweit fehlt dem Ausspruch die Rechtsgrundlage. Im Übrigen war es fehlerhaft, dem Hauptzollamt die Befugnis zur Veröffentlichung in einer bestimmten Zeitung und innerhalb einer bestimmten Frist zuzusprechen. Die öffentliche Bekanntmachung ist nach § 399 RAbgO gegebenenfalls anzuordnen; in das Ermessen der Steuerbehörde darf sie nicht gestellt werden; diese bestimmt aber nach § 474 Abs. 2 RAbgO die Art der Bekanntmachung; die Setzung einer Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Rest 57, 134; RG HRR 1934 Nr. 1511; 1935 Nr. 998).
Doch kann die getroffene Entscheidung insoweit nach § 358 Abs. 2 StPO nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.
2.) Am 1. Oktober 1953 ist der neue § 23 StGB in Kraft getreten, nach welchem das Gericht die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen kann. Diese Rechtsänderung ist nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch im Revisionsverfahren zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953).
Sie führt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der Wertersatzstrafe. Es ist nicht auszuschließen, dass eine etwaige Anwendung des § 23 StGB auch auf die Geldstrafe von 3000 DM und auf den Ausspruch über die öffentliche Bekanntmachung Einfluss haben könnte.
Nur für die Wertersatzstrafe besteht diese Möglichkeit nicht, weil sie, auch in ihrer Höhe, durch das Gesetz zwingend geboten ist; sie ist daher – einschließlich ihrer Ersatzfreiheitsstrafe – aufrechtzuerhalten.
| Dr. Hörchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |