BGH: Revision verworfen – versuchte räuberische Erpressung mit Sprengstoffattrappe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 238/52
- Datum
- 12.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Besetzung des Vorsitzes durch einen Stellvertreter ist vorschriftsmäßig, wenn die Bestellung nicht dazu führt, dass der bestellte Vorsitzende seinen Einfluss auf den Geschäftsgang der Kammer wesentlich verliert.
Die Ablehnung von Beweisanträgen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht, soweit die begehrten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind oder das Urteil diese Tatsachen nicht zur Grundlage macht.
Eine vom Gericht vorgenommene Wahrunterstellung ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung; auch unterstellte Tatsachen bleiben der gerichtlichen Bewertung zugänglich.
Die Nichtbeeidigung eines Zeugen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Zeuge zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten keine verwertbaren Angaben machen konnte.
Rügen wegen Verfahrensverletzungen nach § 338 StPO sind unzulässig, wenn sie nur pauschal vorgebracht werden; beanstandete Beweisanträge müssen einzeln und bestimmt bezeichnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 16. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Richard █, geboren am ██ in ███, in Untersuchungshaft, 2.) den Automechaniker Wilhelm █████, geboren am ██████ in ███████, in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Kantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 16. Januar 1952 werden verworfen.
Die seit dem 16. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G█████████ wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, den Angeklagten C██████████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt.
Der Angeklagte G█████████ liess dem Leiter einer Bankzweigstelle durch zwei Schüler einen Erpresserbrief und ein Paket übergeben, in dem sich nach dem Brief Sprengstoff befinden sollte. Es enthielt nur Schottersteine. In dem Brief forderte er den Bankbeamten auf, sämtliche in der Kasse befindlichen 10-, 20- und 100-DM-Scheine zu übergeben und drohte ihm für den Fall der Weigerung oder der Benachrichtigung der Polizei an, dass der Sprengstoff mit funktechnischer Fernzündung zur Explosion gebracht werde. Der Bankbeamte verständigte die Polizei.
Der Angeklagte C██████████, der in den Plan eingeweiht war, fuhr mit seinem Kraftwagen zur Durchführung der Tat in die Nähe des Tatorts und wartete dort, um ihn mit der Beute zurückzufahren.
Die Revision des Angeklagten G█████████ rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Das Präsidium hatte am 21. Dezember 1951 Landgerichtsdirektor Dr. H███████████ zum Vorsitzenden der großen Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. S████████████ zum Stellvertreter bestimmt. In der Hauptverhandlung, die am 15. und 16. Januar 1952 stattfand, führte Landgerichtsrat S████████████ den Vorsitz. Landgerichtsdirektor Dr. H███████████ war als Vorsitzender der Kammer für Wertpapierbereinigung stark in Anspruch genommen und nur ausnahmsweise in der Lage, den Vorsitz in der großen Strafkammer zu führen. Wäre diese Geschäftsverteilung für die Dauer des Geschäftsjahres oder für einen längeren Zeitraum in Aussicht genommen gewesen, so wäre die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da dann der zum Vorsitzenden bestellte Direktor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang der Kammer ausüben konnte (BGHSt 2, 71). Das war aber nicht der Fall. Nach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten war zum 1. Oktober 1951 eine neue Planstelle für einen Landgerichtsdirektor geschaffen worden. Mit ihrer baldigen Besetzung rechnete das Präsidium bei der Geschäftsverteilung. Sie ist inzwischen auch besetzt und die Geschäftsverteilung im Jahr 1952 neu geregelt worden. Landgerichtsdirektor Dr. H███████████ war somit nur als Stellvertreter des erwarteten Direktors für eine absehbare kurze Zeit bestellt worden. Jedenfalls zur Zeit der Hauptverhandlung hatte sich hieran nichts Entscheidendes geändert. Bei dieser besonderen Sachlage bestehen gegen den Geschäftsverteilungsplan und die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsrat Dr. S████████████ keine durchgreifenden Bedenken.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über einen Einbruchsdiebstahl bei ██ ██████ beizuziehen zum Beweis dafür, dass die Behauptung, der Einbruch sei vorgetäuscht, nicht stimme. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht diesen Antrag mit einer ausreichenden und zutreffenden Begründung abgelehnt hat, was die Revision bestreitet. Denn auf der Ablehnung kann das Urteil keinesfalls beruhen. Die Urteilsgründe erwähnen den Einbruch nicht. Die Frage, ob der Einbruch vorgetäuscht war oder nicht, war für das Landgericht offensichtlich bedeutungslos. Der Revisionsschrift kann auch nicht entnommen werden, inwiefern der Angeklagte durch die Ablehnung in seiner Verteidigung behindert worden sein soll.
Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe mit seinem Brief dem Bankbeamten nur einen Schrecken einjagen wollen, auf das Geld der Bank habe er es nicht abgesehen gehabt. Er hatte einen Zeugen benannt, der bekunden könne, der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er nicht einen Bienenstock beschaffen könne; er wolle diesen in ein Bankgeschäft in der Nähe von Hof stellen, weil ihn dort ein Bankbeamter geärgert habe. Ferner ließ er vorbringen, er neige zu absonderlichen Streichen, und benannte einen Rechtsanwalt als Zeugen dafür, dass er den absonderlichen Plan gehabt habe, Reklame für die von ihm vertriebene Wolle durch Flugblätter durchzuführen mit der Aufschrift „die NSDAP lebt“ (= Neue Schöne Deutsche Angora Platina =). Das Landgericht hatte die Ladung der Zeugen mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden solle, könnten als wahr unterstellt werden. An diese Wahrunterstellung hat sich das Landgericht auch gehalten. Wenn es aus ihnen nicht die von dem Angeklagten gewünschten Folgerungen gezogen hat, so hat es damit entgegen der Auffassung der Revision den § 244 StPO nicht verletzt. Auch eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme der freien Beweiswürdigung des Gerichts (RGSt 61, 359; BGHSt 1, 137).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankomme, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat überschuldet gewesen sei, sondern darauf, ob er ausreichende flüssige Mittel gehabt habe, um seinen dringendsten Verbindlichkeiten nachzukommen. Das Urteil kann daher nicht auf der Ablehnung von Beweisanträgen beruhen, durch die nachgewiesen werden sollte, dass eine Überschuldung nicht bestanden habe. Das Landgericht war durch die Ablehnung dieser Beweisanträge nicht daran gehindert, auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme festzustellen, dass dem Angeklagten zur Befriedigung dringender Verbindlichkeiten keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Verfügung gestanden hätten, was es eingehend begründet, und dass die rasche Erlangung flüssiger Mittel der wahre Beweggrund des Angeklagten bei der Planung und Ausführung der Tat gewesen sei. Die Beweisanträge des Verteidigers hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen der Revision durch Beschluss abgelehnt. Den von der Staatsanwaltschaft ausweislich der Sitzungsniederschrift als „Eventualantrag“ gestellten Antrag auf Ladung eines Buchsachverständigen, dem sich der Verteidiger angeschlossen hatte, durfte das Landgericht in den Urteilsgründen bescheiden und hat dort seine Ablehnung begründet.
Die Revision rügt, dass das Landgericht den Zeugen H█████████████ nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt gelassen, sich in den Urteilsgründen aber mit seiner Aussage auseinandergesetzt habe. Der Zeuge war dafür benannt, dass der Angeklagte zwei Tage vor der Tat Waren im Wert von 2.000 DM gegen Nachnahme versandt habe und den Eingang des Geldes in den nächsten Tagen habe erwarten können. Die Urteilsgründe (UA 10) führen aus, dass H█████████████ den Versand bestätigt habe, ihm sei aber nicht bekannt gewesen, ob und wann die 80 bis 100 Empfänger die Pakete angenommen und eingezahlt hätten. Er habe nur von Zeit zu Zeit als Kleintierzüchter Angorawolle an den Angeklagten verkauft. Wesentlich war für das Landgericht, ob der Angeklagte in kurzer Zeit flüssige Mittel erwarten konnte (siehe oben). Zu diesem Punkt konnte der Zeuge keine Angaben machen. Gegen die Nichtbeeidigung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. H█████████████ war noch für andere Beweistatsachen als Zeuge benannt worden. Diese Tatsachen hat das Landgericht als wahr unterstellt; es hat die Wahrunterstellung auch eingehalten.
Es unterlag keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht eine getilgte, vom Angeklagten zugegebene Strafe zur Würdigung seiner Person und des Sachverhalts heranzog.
Die Rüge, § 338 Nr. 8 StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht fast sämtliche Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt, denen der Staatsanwaltschaft aber stattgegeben habe, ist unzulässig. Sie durfte sich nicht auf so allgemeine Ausführungen beschränken, sondern musste die Anträge im einzelnen bestimmt bezeichnen. Wenn die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung Zeugen benannt haben sollte, die nach dem Vorbringen der Revision vorher dem Angeklagten und seinem Verteidiger völlig unbekannt gewesen seien, konnten beide bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung beantragen (§ 246 Abs. 2 StPO). Nach dem Sitzungsprotokoll haben sie keinen solchen Antrag gestellt. § 338 Nr. 8 kann daher durch die Vernehmung solcher Zeugen nicht verletzt sein.
Die rechtliche Würdigung und die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum.
Die Revision des Angeklagten C██████████ bringt vor, das Landgericht habe auf Grund der Vorstrafen die Person des Angeklagten falsch beurteilt. Deswegen habe es auch aus Indizien unrichtige Schlüsse gegen den Angeklagten gezogen. Das Landgericht hätte ihn nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ freisprechen müssen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt (UA 14), es sei von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt und habe in dieser Hinsicht nicht die geringsten Zweifel. Es hat deshalb mit Recht angenommen, dass für die Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ kein Raum war. Das Urteil ist auch im Übrigen rechtlich bedenkenfrei.
| Hantel | Richter | Krumme | |||
| Dr. Peetz | Dr. Augustin |