Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessungsabwägung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 23/80
Datum
26.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die Revision gegen die Verurteilung wurde verworfen, gegen den Strafausspruch jedoch teilweise stattgegeben. Das LG hatte möglicherweise pflichtwidrig mildernde Umstände nicht nach §46 Abs.2 StGB gegeneinander abgewogen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die für und gegen den Täter sprechenden Umstände nach §46 Abs.2 StGB gegeneinander abzuwägen.

2

Die pauschale Behauptung, bestimmte günstige Lebensumstände seien ‚selbstverständlich‘, rechtfertigt deren Nichtberücksichtigung als Strafmilderungsgrund nicht.

3

Unterbleibt die gebotene Abwägung entscheidungserheblicher Umstände, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen werden.

4

Die Revision kann sich auf den Strafausspruch beschränken und insoweit stattgegeben werden, während der Schuldspruch bestehen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 23/80 in der Strafsache gegen aus F[REDACTED], den Friseur Günther [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1946, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Entgegen dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 1980 hat der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet erachtet, soweit es sich gegen den Strafausspruch wendet. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, nicht gegeneinander abgewogen und hierdurch § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB verletzt hat. Nach den Strafzumessungserwägungen „konnte das Gericht keine für den Ange-

klagten sprechenden Umstände finden. Dass der Angeklagte während seines ganzen bisherigen Lebens fleißig arbeitete und für seine Familie sorgte, hält das Gericht für selbstverständlich. Dies ist kein Strafmilderungsgrund“ (UA S. 22/23). Hiernach lehnt es der Tatrichter ab, diese für den Angeklagten sprechenden Umstände in die nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB gebotene Abwägung einzubeziehen und sie mit den gegen den Angeklagten sprechenden Umständen abzuwägen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

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