Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche und Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/91
- Datum
- 25.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur weiteren sachverständigen Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht zwingend, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Aktenlage berücksichtigt und die betroffene Person eingehend untersucht hat.
Die Revisionsprüfung von Sachrügen ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern der Beweiswürdigung beschränkt; eine Abhilfe ist nur bei widersprüchlicher, lückenhafter oder gegen Denkgesetze verstoßender Würdigung oder bei überspannten Anforderungen an die Überzeugung möglich.
Nachträgliche Einwilligungen oder nachträgliche Zustimmung der Geschädigten führen nicht automatisch zur Ausschließung des Tatbestands; sie können allenfalls indizielle Bedeutung für das Tatbild und die subjektive Seite haben.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht persönliche Umstände des Täters (z. B. Strafempfindlichkeit, geordnete Verhältnisse) mildernd berücksichtigen; zudem ist bei Betrugsdelikten der Übergang vom Versuch zur Vollendung bei der Wertung des Schadens zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 6. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
██ ███████ aus █████████, geboren am ██ 1950 in ███,
Karl Ulrich ██, aus █████,
███,
Hugo Benno Maria Franziskus, geboren am ██ 1962 in ██████████,
wegen versuchten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Miebach,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6. Dezember 1990 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K███ wegen versuchten Betrugs gegenüber dem Sohn der Emilie Sch██ unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten ███ hat es wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit den Angeklagten in der insoweit zugelassenen Anklage vom 18. Januar 1989 weitere Taten zum Nachteil von Frau █████████ zur Last gelegt wurden (Anklagepunkte 2 und 3), hat das Landgericht sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten. Darüber hinaus beanstandet sie mit der Sachrüge die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, soweit es darum geht, ob Frau █████████ – die damals 84 Jahre alt war – Ende 1987 und Anfang 1988 in der Lage war, finanzielle Transaktionen in ihrer Bedeutung zu erfassen, kritisch zu würdigen, wahrzunehmen und sich zu merken.
Der Strafkammer war zwar bekannt, dass Untersuchungsberichte der Nervenärzte Dr. ███ vom 21. Dezember 1987 (Ordner II Bl. 604) und Dr. W██████ vom 14. Januar 1988 (Ordner II Bl. 628) vorlagen, in denen Frau Sch██ als voll geschäftsfähig bezeichnet wurde. Es trifft auch zu, dass im Laufe der Ermittlungen beide Ärzte insoweit Einschränkungen machten (Ordner I Bl. 375 bis 378, 385 bis 387). Gleichwohl brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu sehen, die genannten Ärzte als sachverständige Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören.
Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Sachverständige Dr. ███████, der einen Diplom-Psychologen zuzog, die geistige Gesundheit von Frau █████████ auf Grund eingehenden Studiums der Akten und umfassender Untersuchung dieser Zeugin begutachtet und dabei die gesamten Äußerungen der erwähnten Ärzte berücksichtigt und dem Gericht erläutert (UA S. 67 bis 69). Deshalb bestand kein Anlass, die beiden Ärzte zu vernehmen.
Die Vernehmung dieser Ärzte drängte sich auch dann nicht auf, wenn man mit der Revision annehmen wollte, sie hätten, wären ihnen das Ausmaß der geplanten Geschäfte bekannt gewesen, Frau ████████ zu keiner Zeit volle Geschäftsfähigkeit bescheinigt. Denn entsprechende Zeugenaussagen hätten nichts daran geändert, dass die seinerzeit ausgestellten Atteste eine solche Einschränkung nicht enthielten. Der Sachverständige Dr. ███████, dessen Gutachten sich die Strafkammer angeschlossen hat, hat dazu die Auffassung vertreten, es sei zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit, „jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit“ der Schluss gerechtfertigt, dass das psychische Leistungsvermögen der Zeugin Sch██ schon zur Tatzeit „erkennbar beeinträchtigt“ war (UA S. 69).
Im Übrigen wäre im Hinblick auf die früheren nervenärztlichen Bescheinigungen nicht auszuschließen gewesen, dass die Angeklagten bei ihrem Handeln annahmen, Frau ████ sei hinreichend geschäftsfähig (vgl. UA S. 70). Darauf, ob sie – objektiv – einwilligungsfähig war, kommt es unter dem Aspekt der inneren Tatseite nicht an.
2. Weiter beanstandet die Revision, die Strafkammer habe es versäumt, die Nervenärzte Dr. █████ (Ordner I Bl. 389 bis 392) und Prof. Dr. A████████ (Ordner I Bl. 395 bis 397), die sich im Pflegschaftsverfahren für Frau Schwegler äußerten, als sachverständige Zeugen zu hören. Abgesehen davon, dass die Revision jene Gutachten nicht vollständig wiedergibt, kann die Rüge aus den bereits dargelegten Gründen keinen Erfolg haben: Auch insoweit verfügte der vom Landgericht gehörte Sachverständige Dr. ██████████ über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.
1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.
a) Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe zu strenge Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt, trifft nicht zu. Zu beiden Anklagepunkten (2 und 3) hat das Gericht nicht übersehen, dass erhebliche Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten der Angeklagten hindeuten. Jedoch ist die Strafkammer in jedem dieser Fälle zu dem Ergebnis gelangt, ein sicherer Schuldnachweis lasse sich nicht führen. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Sie stützt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht allein auf die unwiderlegt gebliebene Einlassung des Angeklagten M██████, sondern auf die gesamte – im Einzelnen erörterte – Beweislage.
Die Revision meint, nicht mehr nachvollziehbar sei die Erwägung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei es möglicherweise nur darum gegangen, die fraglichen Gelder zum Vorteil von Frau Sch██ und damit zugleich – weil sie zunächst testamentarisch und sodann erbvertraglich als Erben eingesetzt waren – im Interesse ihrer künftigen Erbschaft ungeschmälert und gewinnbringend anzulegen. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Es handelt sich um einen nach der Interessenlage der Beteiligten durchaus möglichen Schluss.
b) Zum Anklagepunkt 2 weist die Revision zutreffend darauf hin, dass Frau Sch██ erst dann unterrichtet wurde und sich einverstanden erklärte, als die Angeklagten den ihnen überlassenen Betrag von rund 32.000 DM schon unter sich aufgeteilt hatten. Es trifft jedoch nicht zu, die Strafkammer habe diese „nachtragliche Einwilligung“ als tatbestandsausschließend gewertet (vgl. UA S. 71). Dem genannten Umstand hat das Gericht lediglich indizielle Bedeutung beigemessen bei seiner Annahme, es sei nicht erweislich, dass die Angeklagten beabsichtigten, über das Geld für eigene Zwecke zu verfügen. Dabei durfte ins Gewicht fallen, dass die Angeklagten für Frau █████████ vielfältige Kosten bestritten. Schließlich hat die Strafkammer dargelegt, dass nicht aufgeklärt werden konnte, wie der Angeklagte ██████ seinen Anteil im Einzelnen verwendete.
c) Soweit die Revision zum Anklagepunkt 3 ausführt, bei dem Transfer von rund 125.000 DM nach Österreich sei es den Angeklagten allein darum gegangen, sofort zu möglichst viel Geld zu kommen, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts, die keinen Rechtsfehler aufweisen.
2.
Soweit der Angeklagte ███ verurteilt wurde, ist der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Einzelausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf:
a) Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei strafempfindlich, stützt sich zutreffend darauf, dass er derzeit in geordneten Verhältnissen lebt und ihn eine frühere Strafvollstreckung sehr belastet hatte.
b) Das angefochtene Urteil lässt nicht besorgen, dass die Strafkammer den vom Angeklagten erstrebten Gewinn und damit den Vermögensschaden, der dem Sohn von Frau ███████ drohte, nicht oder nur unzureichend gewürdigt habe. Rechtsfehlerfrei hebt das Gericht darauf ab, dass die Schwelle vom Betrugsversuch zur Vollendung der Tat bei weitem nicht erreicht war.
Ferner durfte die Strafkammer dem Angeklagten zugutehalten, dass der Zeuge ████ die ihm angebotene – viel zu geringe – Abfindung schon vor dem Erbfall erhalten hatte. Es liegt zwar nicht fern, dass der Angeklagte beabsichtigte, sich den erforderlichen Geldbetrag durch eine Straftat zum Nachteil der Zeugin █████████ zu verschaffen. Dass es sich so verhielt, hat das Landgericht jedoch nicht festzustellen vermocht.
Gribbohm Maul Granderath RiBGH Dr. Brünning ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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