Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/85
- Datum
- 04.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine konkrete und nachvollziehbare Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus; eine formelhafte Feststellung, besondere Umstände lägen nicht vor, genügt nicht.
Gerichte haben darzulegen, ob zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände ein besonderes Gewicht erreichen, das eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lässt.
Mehrere einfache oder durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches besonderes Gewicht erlangen und sind in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Ist die Begründung der Versagung revisionsrechtlich nicht tragfähig, hebt der Revisionsgerichtshof den entsprechenden Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur erneuten umfassenden Prüfung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 5. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 237/85 in der Strafsache gegen Yasar Y. aus ██████████, geboren am ██████ 1949 in ███ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Februar 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die 2. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
"Die Einwendungen der Revision gegen die Strafhöhe sind unbegründet. Das Urteil ist insoweit frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen hält die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die getroffenen Feststellungen sprechen für eine günstige Sozialprognose. Das ist offenbar auch die Auffassung des Schwurgerichts; denn es hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung lediglich damit begründet, dass "die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Insbesondere in der Tat konnten keine besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift entdeckt werden" (UA S. 17). Diese formelhafte Begründung reicht angesichts der zugunsten des Angeklagten sprechenden, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigten Gesichtspunkte nicht aus. Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu ermöglichen, hätte das Schwurgericht abwägen müssen, ob es sich bei den zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten um Milderungsgründe von besonderem Gewicht handelt, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei hätte das Schwurgericht auch bedenken müssen, dass sich die besonderen Umstände in der Person des Täters und in der Tat vielfach nicht scharf voneinander trennen lassen und dass Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, da ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt (vgl. BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495/496). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muss daher bei dem Angeklagten erneut geprüft werden".
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