Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/81
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die Beweiswürdigung so darlegen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob sie mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar ist.
Erhebt der Angeklagte einen Beweisantrag zu einer Eintragung in seinen Unterlagen, ist die Strafkammer verpflichtet, sich mit der Bedeutung dieser Beweistatsache auseinanderzusetzen, wenn sie das Gesamtbild des Tatgeschehens wesentlich beeinflussen kann.
Widersprüchliche Feststellungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen müssen geklärt oder nachvollziehbar begründet werden; sonst sind die Urteilsgründe lückenhaft.
Liegen erhebliche Lücken oder unaufgeklärte Widersprüche in der Beweiswürdigung vor, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 29. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 237/81 in der Strafsache gegen den Rentner Ernst aus G███ (–), geboren am ████ 1934 in ████, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt: Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer u. a. folgendes ausgeführt (UA S. 16): "Der weitere Beweisantrag bezüglich der Eintragung im Notizbuch des Angeklagten ist ebenfalls unbehelflich. Denn selbst wenn der Zeuge KC diese Eintragung vorgenommen hätte, würde dies seine Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine Sachverhaltsschilderung nicht erschüttern können."
Aus den gesamten übrigen Urteilsausführungen ist nichts darüber zu erfahren, was es mit dieser Eintragung im Notizbuch des Angeklagten auf sich hatte, in welchem Zusammenhang und mit welchem Ziel der Angeklagte diese Beweistatsache vorgetragen hat.
Es kommt in Betracht, dass der Angeklagte vortragen wollte, der Zeuge habe insoweit die Unwahrheit gesagt, woraus einerseits die Schlussfolgerung hätte gezogen werden können, dass der Zeuge auch im Übrigen nicht glaubwürdig sei, andererseits aber auch Schlussfolgerungen für das Gesamtbild des Tatgeschehens hätten abgeleitet werden können. Bei der nach den Urteilsfeststellungen recht ungewöhnlichen Tatgestaltung kommt es auf weitere ungewöhnliche oder wenigstens nicht vermutete Sachverhaltsdetails, die der Angeklagte vorträgt, in besonderem Maße an, weil erwartet werden kann, dass die Aufklärung weiterer Einzelheiten zu einem u. U. völlig abweichenden Gesamtbild des Tatgeschehens führen kann. Die Strafkammer hätte sich deshalb mit dieser Beweistatsache eingehender und jedenfalls in einem solchen Umfange auseinandersetzen müssen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, nachzuprüfen, ob die Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar ist.
Neben dieser Lückenhaftigkeit ist auch ein Widerspruch in der Beweiswürdigung zu beanstanden. Während die Strafkammer zunächst für erwiesen erachtet, dass der Zeuge KC bei seiner ersten Vernehmung kurz nach dem Tatgeschehen "völlig ruhig, gefasst und vernünftig" seine Angaben gemacht hat (UA S. 13 unten), erklärt sie Unterschiede zwischen den Angaben bei dieser Vernehmung und späteren Vernehmungen damit, "dass die erste Einvernahme vor der Polizei ohne Dolmetscher vorgenommen wurde und dass der Zeuge dabei infolge des nächtlichen Ereignisses noch sehr aufgeregt war" (UA S. 14 unten). Beides passt nicht zusammen.
Dem tritt der Senat bei.
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