Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 237/80
Datum
10.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in mehreren Fällen, versuchten Mordes und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass das Eindringen in ein Zimmer und beischlafsähnliche Bewegungen den unmittelbaren Anfang des Versuchs bilden und dass eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat den Mordtatbestand erfüllt. Auch die Annahme verminderter Schuldfähigkeit wegen neurotischer Fehlhaltung ist rechtlich beanstandungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch i.S.v. § 22 StGB liegt vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung einmünden sollen.

2

Das Eindringen in einen Raum und das Ausführen beischlafsähnlicher Bewegungen können bei entsprechender Tätervorstellung den unmittelbaren Anfang der Ausführung einer Vergewaltigung darstellen.

3

Eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat erfüllt den Mordtatbestand auch dann, wenn die Tötung nicht bereits im Voraus geplant war; die Verdeckungsabsicht ist ausreichend, wenn der Täter durch Töten die Entdeckung oder Feststellung der vorausgegangenen Tat verhindern will.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann auf verminderter Schuldfähigkeit wegen einer neurotischen Fehlhaltung beruhen; eine alkoholische Beeinflussung ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn sie die Schuldunfähigkeit oder maßgebliche Schulddämpfung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. Dezember 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 237/80 URTEIL

in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Herbert ███ aus ██████ geboren am █████ in ██████ wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1979 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. a) Die ████████████ wegen versuchter Vergewaltigung im Fall ███ ███████ hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte auf dem Heimweg aus einer Gaststätte auf den Gedanken gekommen, in ein Mutterwohnheim einzusteigen und mit irgendeiner der dort wohnenden Frauen, notfalls unter Anwendung von körperlicher Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. In Ausführung dieses Planes kletterte er an einem Baugerüst hoch und stieg durch ein halb offenes Kippfenster in ein im ersten Stock gelegenes Zimmer ein, wo die 24-jährige Elfriede ████ und ihr Freund Heinz █████ auf einer Matratze schliefen. Der Angeklagte erkannte, dass sich in dem Zimmer zwei Personen aufhielten; das brachte ihn jedoch nicht von seinem Vorhaben ab. In der Annahme, es handele sich um eine Frau, setzte er sich auf oder dicht neben ██████ und vollfuhrte beischlafsähnliche Bewegungen, indem er mit dem Körper vor und zurück wippte. Als die beiden Schlafenden erwachten, erschrak der Angeklagte und gab seinen Plan auf (UA S. 7, 8).

In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Versuch einer Vergewaltigung gesehen. Im Gegensatz zu einer Vorbereitungshandlung liegt der Versuch einer strafbaren Handlung gemäß § 22 StGB dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erst der Fall, wenn der Tater ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang ohne weiteres zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 22, 80, 82; 26, 201 ff.; 28, 162, 163).

Der Angeklagte hat nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt. Indem er in das Zimmer eingestiegen war, wobei er mit Gewaltanwendung bei der Tat hatte rechnen müssen und nach Sachlage auch gerechnet hat, sich auf oder neben sein Opfer gesetzt und beischlafsähnliche Bewegungen ausgeführt hatte, hatte er seinen Tatplan in Gang gesetzt; hätte der Angeklagte diesen Plan weiter durchführen können, so wäre sein Tun auch ohne Zwischenakte in Gewaltanwendung und damit in die Tatbestandserfüllung übergegangen.

b) Ebenso bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte heimtückisch han-

delte, als er auf ████████ einstach. Jedenfalls bleibt die Tat versuchter Mord, weil sie zur Verdeckung einer anderen Straftat diente; nach den getroffenen Feststellungen stach der Angeklagte auf ████████ ein, weil er befürchtete, von diesem erkannt und an Ort und Stelle festgehalten zu werden. Es ging ihm daher darum, möglichst unerkannt vom Tatort zu entkommen und so zu verhindern, wegen der zuvor begangenen versuchten Vergewaltigung zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit ist der Tatbestand erfüllt: Verdeckungsmord setzt nicht voraus, dass der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen oder Verfolgers schon im Voraus geplant hatte (BGHSt 27, 281; BGH NJW 1978, 2105); dass der Täter überraschend in eine Situation gerät, in der er befürchten muss, festgehalten zu werden, schließt gleichfalls die Anwendung der Vorschrift nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 1979 – 2 StR 426/79).

2. Soweit der Angeklagte weiter in den Fällen █████████ und ██████████ jeweils wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils entgegen der Auffassung der Revision gleichfalls keine Rechtsfehler ergeben.

3. Schließlich bestehen auch gegen die verhängte Strafe und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keine rechtlichen Bedenken. Verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht allein aufgrund seiner neurotischen Fehlhaltung angenommen; dem jeweils vor den Taten genossenen Alkohol kam insoweit keine entscheidende Bedeutung zu (UA S. 14, 15).

PikartUlsamerSchikora
HerdegenMaul
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