Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Verteidigerbeiordnung (§140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 237/63
Datum
09.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision rügt eine Verletzung des § 140 StPO. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich sei; insbesondere seien Schwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit (z. B. Analphabetismus) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mangels Verteidigers liegt ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 StPO ist in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs regelmäßig erforderlich, es sei denn, es liegt ein außergewöhnlicher Ausnahmefall vor.

2

Die Prüfung der Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung hat alle in § 140 Abs. 2 StPO genannten Gesichtspunkte zu erfassen; dazu zählen neben der Schwere des Vorwurfs auch die Schwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit des Angeklagten.

3

Unterbleibt eine nachvollziehbare Prüfung durch das Gericht, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, begründet dies einen Aufhebungsgrund des Urteils nach § 338 Nr. 5 StPO.

4

Zur ausreichenden Verteidigung kann die Kenntnis der Gerichtsakten erforderlich sein; wenn Akteneinsicht zur Sachaufklärung nötig ist und diese nur ein Verteidiger erlangen kann, spricht dies für die Beiordnung (§ 147 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. Dezember 1962

Rubrum

1 StR 237/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Wilhelm ████████ aus ███████, ███, geboren am ██████ 1924 in ██, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet, hat Erfolg. Sie rügt mit Recht die Verletzung des § 140 StPO.

Der Angeklagte hat zwar keinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers gestellt, so dass die Verteidigung nicht schon nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig war. Ob der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, nicht über sein Recht zur Antragstellung belehrt worden ist (§ 140 Abs. 3, § 201 StPO), kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Umständen muss angenommen werden, dass dem Angeklagten unter Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO kein Verteidiger bestellt worden ist.

Vor dem Landgericht kann in Sachen des ersten Rechtszuges von der Bestellung eines Verteidigers nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Dass ein solcher Ausnahmefall vorlag, lässt sich weder dem Urteil noch dem Verfahren, soweit es auf die Verfahrensrüge nachprüfbar ist, entnehmen. Mag es sich letzten Endes um einen verhältnismäßig einfachen Sachverhalt gehandelt haben, so bot seine Feststellung doch erhebliche Schwierigkeiten. Das lässt sich schon dem Umstand entnehmen, dass an vier Tagen verhandelt wurde. Die Revision bringt außerdem noch vor, dass der Angeklagte Analphabet sei, was dieser schon im Vorverfahren behauptet hatte (s. Bl. 69 d. A.). Die Urteilsfeststellungen sprechen nicht gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, da sie jede Angabe zur Persönlichkeit und zum Lebenslauf des Angeklagten vermissen lassen. Abgesehen davon hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Hauptzeugin █████ von ihren früheren Aussagen, die sie freilich in einem anderen Verfahren gemacht hatte, abwich und im Vorverfahren die Aussage zunächst verweigert hatte. Unter solchen Umständen wird zur ausreichenden Verteidigung regelmäßig die Kenntnis der Akten notwendig sein, die nur ein Verteidiger einsehen kann (§ 147 StPO).

Es ist nirgends ersichtlich, dass der Vorsitzende geprüft hat, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich sei und dass er hierbei alle Gesichtspunkte in Erwägung gezogen hat, aus denen nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein kann (BGH in LM Nr. 6 zu § 140 StPO = NJW 1955, 116), also außer der Schwere des Tatvorwurfs auch die Schwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit des Angeklagten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist und dass andernfalls dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt worden wäre. Da die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306), so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass auf die weiteren Verfahrensrügen eingegangen werden müsste.

SeibertDr. GeierSanders
FischerMai
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