Revision: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben; Zurückverweisung wegen §157 StGB‑Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, in jedem Verkehrsunfallverfahren von Amts wegen einen Kraftfahrzeugsachverständigen hinzuzuziehen; bei einfach gelagerten Fällen kann sie die erforderliche Sachkunde der eigenen Würdigung überlassen.
Für die Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht von der bewussten Falschheit der eidlichen Aussage in voller Überzeugung ausgehen; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Meineid zur Abwehr einer von ihm befürchteten Strafverfolgung abgelegt haben könnte (vgl. § 157 StGB), hat das Gericht diese Umstände von Amts wegen zu prüfen.
Das Gericht darf die Prüfung möglicher Rechtfertigungs‑ oder Entschuldigungsgründe nicht unterlassen, nur weil der Angeklagte sie nicht ausdrücklich geltend macht, wenn ihre Geltung für die Strafzumessung oder Schuldfähigkeit erheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Leo B. geboren am ██ 1922 in ███ (Kreis ███) wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Leo B. wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Meineids verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Strafkammer musste sich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, von Amts wegen einen Kraftfahrzeugsachverständigen zu hören. Sie durfte sich bei dem einfach gelagerten Verkehrsunfall die nötige Sachkunde selbst zutrauen. Wesentlich für die Entscheidung war die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der sich teilweise widersprechenden Zeugen.
2.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Landgericht nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer die volle Überzeugung gewonnen hat, der Beschwerdeführer habe als Zeuge in dem Strafverfahren gegen K. bei seinen Vernehmungen am 29. November 1951 und am 23. Januar 1952 bewusst eine falsche Aussage erstattet und beschworen.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das Zurückstoßen seines Kraftwagens bestritt, weil diese Maßnahme sein Verschulden bei dem Unfall begründete. Zu der Anwendbarkeit des § 157 StGB hat die Strafkammer keine Stellung genommen. Das war jedoch im Hinblick auf die erwähnte Feststellung erforderlich. Es ist allerdings möglich, dass die Verkehrsübertretung schon verjährt war und dass dem Angeklagten daher keine Strafverfolgung mehr drohte (vgl. RG HRR 1927 Nr. 542). Die Strafkammer musste jedoch prüfen, welche Vorstellungen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht hatte und ob er durch den Meineid die Gefahr einer von ihm befürchteten Strafverfolgung abwenden wollte (BGHSt 2, 379).
Das Landgericht durfte diese Prüfung nicht deshalb unterlassen, weil sich der Angeklagte, der bestritt, falsch geschworen zu haben, hierauf nicht berufen hat. Er konnte den Eidesnotstand nicht geltend machen, ohne sich mit seiner sonstigen Einlassung in Widerspruch zu setzen. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer die Möglichkeit, § 157 StGB anzuwenden, nicht erkannt oder von der Strafmilderung aus rechtlich bedenkenfreien Erwägungen abgesehen hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Dr. Peetz | Dr. Hörchner | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Dr. Mannzen |