Aufhebung und Zurückverweisung wegen Widersprüchen in der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/53
- Datum
- 30.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung ist unwirksam, wenn die Maßregel untrennbar mit der Schuld- bzw. Zurechnungsfrage verbunden ist; in diesem Fall erfasst die Revision die gesamte Schuldfrage.
Unauflösbare Widersprüche in den Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten führen zur Aufhebung des Urteils, da die Anwendung unterschiedlicher §§ (z. B. § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) von einer klaren Feststellung abhängt.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist eine sorgfältige Prüfung der gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse und der Möglichkeit milderer Maßnahmen geboten; Unterbringung ist nur zulässig, wenn andere zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ausreichende Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Die Revisionsbegründung ist als Sachrüge zu werten und damit revisionszulässig, wenn aus dem Vortrag hervorgeht, dass die Voraussetzungen einer normativen Rechtsfolge (z. B. der Unterbringung) nicht ausreichend festgestellt worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 24. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Arbeiter B. L. aus ██, geboren am ██ ███ ██ in █████ (Sch), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 24. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Manne in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden; seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Zulässigkeit des Rechtsmittels:
1. Die Revisionsbegründung setzt sich zwar eingangs mit der Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Landgericht auseinander und bezeichnet dann das Gesetz „in formeller Hinsicht“ als verletzt; dem Zusammenhang, namentlich den Ausführungen am Schluss der Revisionsbegründung, ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darlegen will, die Voraussetzungen des § 42b StGB seien nicht ausreichend festgestellt. Es handelt sich also in Wahrheit um eine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen sonach keine Bedenken.
Umfang der Revision:
2. Der Verteidiger, dem ausdrücklich Vollmacht zur Rücknahme von Rechtsmitteln erteilt worden ist, hat erklärt, dass er die Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränke. Eine Voraussetzung dieser Anordnung ist das Vorliegen der Merkmale des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. Im vorliegenden Fall, in dem es, wie noch ausgeführt werden wird, zweifelhaft ist, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert war, ist die Anordnung der Unterbringung so untrennbar von der Schuldfrage, dass nur eine einheitliche Beurteilung möglich ist. Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung ist daher nicht wirksam (BGH, Urt. vom 2. März 1951 – 1 StR 44/50 – in NJW 1951, S. 450 Nr. 23), die Revision ergreift vielmehr in einem solchen Fall die gesamte Schuldfrage. Die Sachrüge macht sonach dem Revisionsgericht die Prüfung des Urteils in vollem Umfang zur Pflicht.
Dabei ergeben sich folgende durchgreifende Bedenken:
a) Die Ausführungen des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht frei von Widersprüchen. Während der Tatrichter in den Abschnitten II und III seines Urteils feststellt, der Angeklagte sei nicht fähig gewesen, seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Verhaltens gemäß zu handeln, sagt er im Abschnitt IV, die Fähigkeit des Angeklagten, dieser Einsicht gemäß zu handeln, sei nur erheblich vermindert gewesen. Dieser unlösbare Widerspruch, von dessen Aufklärung es abhängt, ob § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB anzuwenden ist, ob der Angeklagte also freizusprechen ist oder nur milder bestraft werden kann, muss zur Aufhebung des Urteils führen.
b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird auf seine gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse einzugehen und zu prüfen sein, ob Angehörige des Angeklagten vorhanden sind, die sich seiner Betreuung und Überwachung annehmen können, oder ob seine Gefährlichkeit durch andere Maßnahmen, insbesondere eine ärztliche Behandlung, der er sich anscheinend unterwerfen will, gebannt werden kann. Die Unterbringung gemäß § 42b StGB lässt sich nur rechtfertigen, wenn keine anderen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ausreichenden Mittel zu Gebote stehen. Das bedarf in jedem Fall sorgfältiger Prüfung und Erörterung.
In verfahrens- und sachlich-rechtlicher Hinsicht wird der Tatrichter bei der neuen Verhandlung und Entscheidung weiter folgendes zu beachten haben:
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die erste strafbare Handlung gegenüber dem Kurt █████ im Jahr 1948 begangen worden; für diese Tat hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von sechs Wochen festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 liegen hiernach an sich vor, so dass das Verfahren wegen dieser Straftat einzustellen gewesen wäre. Der Senat vermag jedoch die Einstellung nicht selbst auszusprechen, da im Eröffnungsbeschluss sämtliche Verfehlungen gegenüber █████ als eine fortgesetzte Tat gewürdigt worden sind. Der Tatrichter wird deshalb über alle Einzelhandlungen erneut zu entscheiden haben.
b) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht, sofern es nicht zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB kommt, zu prüfen haben, ob die Handlungen des Angeklagten in den Fällen ██████, ███, ██████ auch den Tatbestand des § 175 oder des § 175a Nr. 3 StGB erfüllen. § 358 Abs. 2 StPO betrifft nur Art und Höhe der Strafe.
c) Soweit das Landgericht wieder wegen eines Vergehens zu einer Einzelstrafe von weniger als drei Monaten Gefängnis kommen sollte, wird die Anwendbarkeit des § 27b StGB zu prüfen sein.
d) Schließlich ist zu beachten, dass im Fall ███████ das Hauptverfahren wegen einer größeren Zahl von Einzelverfehlungen eröffnet worden ist, dass aber nur eine weitere Handlung aus dem Jahr 1950 festgestellt worden ist. Falls das Landgericht im Fall ███████ wiederum zur Annahme selbständiger Taten gelangt und weitere Verfehlungen des Angeklagten nicht feststellen kann, müsste eine Freisprechung im Übrigen ausgesprochen werden.
Mantel Dr. Peetz Dr. Hörchner Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |