Revision verworfen: Heimtückische Tötung eines Säuglings durch Ausnutzung von Vertrauen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/51
- Datum
- 26.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Merkmale des Mordes nach § 211 StGB sind erfüllt, wenn wenigstens eines der in Abs. 2 genannten Mordmerkmale vorliegt.
Heimtückische Ausführung einer Tötung kann darin bestehen, dass der Täter sich in das Vertrauen der Aufsichtsperson einschleicht und dieses Vertrauen ausnutzt, sodass das wehrlose Opfer arglos wird.
Ein sachlicher Angriff der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unzulässig; die Revision ist an die tragfähigen Feststellungen des Schwurgerichts gebunden, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern; verminderte Schuldfähigkeit schließt eine Verurteilung wegen Mordes nicht aus, wenn der Täter sich über die Verwerflichkeit und die Ausführung der Tat im Klaren ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Traunstein, 14. Dezember 1950
Leitsatz
Die heimtückische Ausführung der Tötung eines kleinen Kindes kann darin liegen, dass sich der Täter in das Vertrauen einer Pflegeperson einschleicht.
Rechtsgebiet: StGB § 211
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom 14. Dezember 1950 wird verworfen.
Die seit dem 14. Dezember 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Angeklagte gebar am ████████████ 1950 unehelich einen Knaben, dessen Vater nicht ermittelt ist. Sie gab das Kind gegen ein monatliches Entgelt von 35 DM zur Pflege an Frau ███. Dort tötete sie den Knaben am frühen Morgen des 10. Dezember 1950 vorsätzlich und, wie das Schwurgericht festgestellt hat, aus sinnlichen und heimtückischen Beweggründen. Sie hielt dem Kinde ein Stück einer Wolldecke so lange fest über Mund und Nase, bis sie feststellen konnte, dass das Kind zu atmen aufgehört hatte. Bei der Tat war die Angeklagte infolge angeborenen Schwachsinns vermindert zurechnungsfähig. Sie war sich über das Sittenwidrige, Verwerfliche und Verbrecherische ihres Vorhabens, ihrer Beweggründe und ihrer Tat, insbesondere ihrer Ausführung, im klaren, war jedoch ethisch gehindert, den Anreiz zur Tat durch ausreichende Hemmungsvorstellungen zu widerstehen.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie meint, anstelle von § 211 StGB hätten die §§ 212 und 213 StGB zur Anwendung kommen müssen.
Die Revision ist unbegründet.
1. Die Revision beanstandet, die Angeklagte habe sich erst in [REDACTED] entschlossen, ihr Kind zu töten. Sie will die Feststellungen des Schwurgerichts durch die Behauptung erschüttern, dass die Angeklagte von Tötungsabsicht noch nichts gewusst habe, als sie das Kind am 9. Dezember 1950 zu Frau ███ brachte. Die Ausführungen der Revision, die die Angeklagte habe erst später, als sie sich in der Lage des Kindes ein listiges, die künftige freie Lebensführung gefährdendes Hindernis gesehen habe, den Entschluss zur Tötung gefasst, können nicht beachtet werden.
Die Revisionsrüge ist an die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts gebunden, die in sich keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Das Schwurgericht hat rechtlich nicht zu beanstanden festgestellt, dass die Angeklagte ihr Kind aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Das allein trägt schon den Schuldspruch wegen Mordes, für den es genügt, dass eines der in § 211 Abs. 2 StGB aufgeführten Merkmale erfüllt ist.
2. Soweit die Revision ausführt, die Voraussetzungen für heimtückisches Handeln seien nicht gegeben, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Denn das Schwurgericht hat nicht ein Handeln aus Täuschung der Pflegeperson, sondern ein heimtückisches Vorgehen gegen das Kind selbst festgestellt.
3. Die Revision wendet sich auch gegen die Feststellung, die Angeklagte habe die Tötung ihres Kindes heimtückisch ausgeführt. Die Ausführungen der Revision hierzu sind unzulässiger sachlicher Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts und die Beweiserwägungen.
Das Schwurgericht hat für erwiesen erachtet, die Angeklagte habe sich beim Besuch klar bewusst gewesen, dass sie sich die Gelegenheit schaffen müsse, allein und unbeaufsichtigt bei dem Kinde zu sein. Am 9. Dezember 1950 im Laufe des Abends sei sie von Frau ███ zum Übernachten eingeladen worden. Sie habe bewusst damit gerechnet, dass sie, wenn sie ihre Übernachtung wie bei einer früheren Gelegenheit annehme, ein Bett in dem Zimmer schlafen werde, in dem auch ihr Kind schlief. Beim Betreten des Zimmers sei das Kind erwacht. Vor Frau ███ habe die Angeklagte dann ihr Kind ergriffen und geliebkost. Auf diese Weise habe sie verhindert, dass Misstrauen bei Frau ███ aufkeime. Zwischen der Pflegeperson ███ und dem Kind habe ein Verhältnis des Vertrauens und der selbstverständlichen Arglosigkeit bestanden. Die Angeklagte habe durch die Täuschung bei der Tat bewusst bewirkt, dass ihr das wehrlose Kind in die Hände gegeben wurde. Sie habe sich nach außen hin freundlich und aufgeschlossen gezeigt, um bei Frau ███ Vertrauen zu erwecken und für das Kind eine gewisse Zärtlichkeit vorzutäuschen. Deshalb sei ihr das wehrlose Kind in die Obhut überlassen geblieben. Die Pflegeperson habe es nicht einmal für notwendig erachtet, nach dem Kinde zu sehen, als sie einmal ein kurzes Schreien des Kindes gehört habe, weil sie es, wie von der Angeklagten beabsichtigt, in sicherer Obhut glaubte. Dieses Verhältnis der Arglosigkeit und des Vertrauens zwischen ihr, dem Kinde und seiner Pflegeperson habe die Angeklagte in tückischer Weise ausgenutzt, das schlafende Kind in hinterlistiger Weise und auf eine nachträglich nur schwer feststellbare Art zu töten. Sie habe es auch in Kauf genommen, den Verdacht auf die verantwortliche Pflegeperson fallen zu lassen. Damit habe sie heimlich und tückisch gehandelt und das Vertrauensverhältnis bewusst zur heimtückischen Tötung des ihr von der Pflegeperson in deren arglosem Vertrauen überlassenen, wehrlosen Kindes missbraucht. Für die heimtückische Ausführung der vorsätzlichen Tötung ist es nicht entscheidend, dass die Heimtücke gerade dem Opfer gegenüber selbst ausgeübt wird. Bei einem so kleinen, hilflosen Kinde genügt es, wenn der Täter die Aufsichtsperson, der die Sorge für das leibliche Wohl des Kindes obliegt, durch berechnende Unredlichkeit in einen Zustand der Arglosigkeit und der Wehrlosigkeit versetzt.
Nach der Lage des Falles keine rechtlichen Bedenken. Das Kind war erst wenig über drei Monate alt und konnte selbst nicht erfassen, was von ihm vorging. Der Pflegeperson oblag es, ihn vor Gefahren zu schützen. Indem die Angeklagte sich ihr Vertrauen erschlich und es bewusst für die Tat ausnutzte, führte sie die Tötung heimtückisch aus (vgl. RGSt 1, 87, 90).
Das Urteil, das auf die eigene Sachbeschwerde der Angeklagten hin in vollem Umfang nachzuprüfen war, erweist sich auch in den Strafzumessungsgründen als frei von Rechtsirrtum.
Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
| Dr. Glanzmann | |
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