Revision: Beihilfe zur versuchten Abtreibung – Herabsetzung der Geldstrafe und Anrechnung der U-Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/75
- Datum
- 18.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe liegt vor, wenn ein Beteiligter durch bewusstes Verhalten den Entschluss des Täters stärkt oder die Tat erleichtert; sie muss nicht ursächlich sein, es genügt, dass sie die Haupttat fördert.
Beihilfe zur versuchten Abtreibung ist strafbar; auch die Förderung eines untauglichen Versuchs erfasst den Tatbestand.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision die vom angefochtenen Gericht gegebene Ablehnungsbegründung nicht vollständig darlegt.
Bei Änderung der einschlägigen Strafzumessungsregelungen ist die verhängte Geldstrafe entsprechend anzupassen; nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB ist ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz zuzurechnen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 5. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 23/75 in der Strafsache gegen █████, den Ingenieur Norbert K., dort geboren am █ 1941, wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
████████████████ ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 5. April 1974, soweit es diesen Angeklagten betrifft, unter teilweiser Änderung wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung (§§ 218 Abs. 1, 22, 27 StGB) zu 120 Tagessätzen Geldstrafe in Höhe von je 50,- DM und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. 250,- DM der Geldstrafe gelten als durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zur Geldstrafe von 6.000,- DM, ersatzweise vier Monaten Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig.
Die Beanstandung der Revision, das Schwurgericht sei dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrage des Verteidigers nicht nachgegangen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Revision teilt die vom Schwurgericht gegebene Ablehnungsbegründung nur unvollständig mit.
II. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Schwurgericht erblickt die Beihilfehandlungen des Angeklagten darin, dass er seiner Ehefrau psychische Unterstützung bis zur Abfahrt zum Abtreiber gewährte, Unterstützungsverständnis zeigte, eine vom Abtreiber ausdrücklich verlangte Einverständniserklärung unterschrieb und billigte, dass seine Ehefrau den für die Abtreibung geforderten Geldbetrag von 4.200,- DM der gemeinsamen Urlaubskasse entnahm (UA S. 64). Durch dieses Verhalten förderte der Angeklagte bewusst und erleichterte dadurch die Tatbestandsverwirklichung. Er stärkte den Entschluss zur Tat. Damit sind die Voraussetzungen des § 49 StGB a.F., § 27 StGB n.F. erfüllt.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Beihilfe braucht nicht notwendige Ursache für die Haupttat zu sein; es genügt, wenn sie die Haupttat erleichtert. Deshalb ist unerheblich, ob der Abtreiber die Einverständniserklärung des Angeklagten gefordert hat. Auch Beihilfe zum untauglichen Versuch der Fremdabtreibung ist strafbar (§ 218 Abs. 4 StGB n.F.).
3. Die Strafzumessung ist nach früherem Rechtszustand rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann ausschließen, dass die Herabsetzung der Strafobergrenze in §§ 22, 27, 49 Abs. Nr. 2 StGB n.F. sich auf die erkannte Geldstrafe ausgewirkt hätte. Die ab 1. Januar 1975 geltende Fassung des § 51 Abs. 4 StGB zwingt jedoch zu einer geringfügigen Änderung.
Das Schwurgericht hat eine Geldstrafe von 6.000,- DM, ersatzweise vier Monaten Freiheitsstrafe, verhängt und 100,- DM der Geldstrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt erklärt. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 17. bis 21. Oktober 1970 in Untersuchungshaft (UA S. 5). § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB bestimmt nunmehr, dass bei der Anrechnung auf Geldstrafe ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz entspricht. Das Schwurgericht legt der verhängten Geldstrafe 120 Tagessätze zu 50,- DM zugrunde. Es musste deshalb bei der Anrechnung der Untersuchungshaft von fünf Tagen nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F. dazu gelangen, 250,- DM (und nicht 100,- DM) als durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt zu erklären. Diese Maßnahme kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen. Dabei ist der Geldstrafenausspruch insgesamt dem neuen Rechtszustand anzupassen.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mösl | Zipfel |