Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 236/98
- Datum
- 25.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Verteidigerangaben oder Begründungen dem Gericht nicht in verwertbarer Form vorgelegen haben.
Sind die Revisionsbegründung und die Erwiderung der Anklagebehörde (z. B. des Generalbundesanwalts) dem entscheidenden Gremium vorgelegt, sind die Grundsätze des rechtlichen Gehörs grundsätzlich gewahrt.
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn die Revisionsbegründung keine substantiierten Rügegründe enthält, die eine weitere Überprüfung rechtfertigen.
Ein nach- oder angekündigter Schriftsatz rechtfertigt die Nachholung rechtlichen Gehörs nicht, sofern der Vortrag vor der Beratung vorgelegen und vom Senat berücksichtigt worden ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 236/98 vom 25. Juni 1998 in der Strafsache gegen █ wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Juni 1998
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 8. Juni 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 2. Juni 1998 wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Senat hat durch Beschluss vom 2. Juni 1998 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Verurteilte begehrt mit seinem Antrag die Überprüfung des Senatsbeschlusses und die Nachholung rechtlichen Gehörs zu seinem Vortrag zur Bestellung des Pflichtverteidigers; er vermisst eine Begründung der Entscheidung des Senats.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Dem Senat lag bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des Angeklagten vom 27. Februar 1998 vor, die das Recht der freien Verteidigerwahl rügte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1998 zutreffend Stellung genommen, sodass schon hierdurch die Grundsätze rechtlichen Gehörs gewahrt sind.
Der ausführliche Schriftsatz des Angeklagten vom 18. Mai 1998, der mit dem beim Senat nicht eingegangenen, nunmehr vorgelegten Schreiben vom 14. Mai 1998 angekündigt war, lag ebenfalls bei der Beratung vor.
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