Treffer
BGH Beschluss

Aufklärungsrüge: Unterlassene Zeugenvernehmung führt zur Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 236/90
Datum
17.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung; der BGH gab der Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO statt. Die Strafkammer hatte die Einlassung des Angeklagten für bedeutsam gehalten, den relevanten Zeugen (Kellner) aber nicht vernommen. Da die unterbliebene Beweiserhebung das Schuldspruchrisiko beeinflusst haben kann, wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt das Tatgericht selbst zu der Auffassung, dass eine bestimmte Tatsachenbehauptung für die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Angeklagtem oder Zeuge bedeutsam ist, verpflichtet dies das Gericht, die hierzu erheblichen Beweismittel zu erheben.

2

Die Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das Unterlassen der Beweiserhebung nicht ausgeschlossen werden kann, ohne dass dies auf den Schuldspruch Einfluss gehabt haben könnte.

3

Hat das Gericht Zweifel an einer für die Entscheidung erheblichen Einlassung des Angeklagten, muss es – soweit möglich – den Zeugenstand zur Klärung heranziehen; unterbliebene Zeugenvernehmung kann zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen.

4

Bleibt ein Beweismittel ungenutzt, das das Tatgericht selbst als zur Klärung bedeutsam angesehen hat, ist eine Fortführung des Urteils ohne Nachholung dieser Beweiserhebung nur zulässig, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis hiervon berührt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 29. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 236/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Michael C ████████ aus █████████, geboren am ███ 1952 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hatte zum „Kerngeschehen“ (versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung) abzuwägen, ob sie den Aussagen des Tatopfers oder der Einlassung des Angeklagten Glauben schenkt. Der Tatrichter hat deshalb zu Recht dem Vorund Nachtatgeschehen – weil teilweise objektivierbar – erhebliche Bedeutung zugemessen. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer erörtert, ob der Angeklagte – wie er behauptet – rein zufällig mit der Geschädigten am ███ ████ zusammentraf, oder ob er sich schon vorher im Lokal „GC“ längere Zeit aufgehalten hatte, um „so oder so noch an diesem Morgen zum Geschlechtsverkehr mit Martina █████ zu kommen“.

Seine Behauptung, er habe sich aufgrund einer Abrede mit dem Kellner ██████ länger als er ursprünglich wollte, im „GC“ aufgehalten, diente – so die Strafkammer – dazu, sein späteres Erscheinen vor dem ███ ███████ plausibel erklären zu können. Eben diese Einlassung – Verbleiben im „GC“ wegen ████████ – wird von der Strafkammer als Schutzbehauptung gewertet. Dabei stützt sich das Landgericht auf angebliche Widersprüche zwischen den Einlassungen des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung sowie auf die Überlegung, dass der Angeklagte hätte er, wie er vorbringt, noch einen Kaffee trinken wollen, er dies viel bequemer in seiner näher gelegenen Wohnung als im weiter entfernten „GC“ █████████ hätte tun können. Bei dieser Argumentation der Strafkammer ist die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO begründet. Das Landgericht hätte, da es die Darstellung des Angeklagten insoweit für bedeutungsvoll hielt, aber anzweifelte, den Kellner ███ als Zeugen hören müssen.

Der Senat vermag entgegen der Meinung des Generalbundesanwaltes nicht auszuschließen, dass die unterbliebene Beweiserhebung sich auf den Schuldspruch ausgewirkt hat. Anders als in der Senatsentscheidung BGH NStZ 1985, 324, 325, in der die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin zweifelsfrei (auch aufgrund eines von ihr hergestellten sachlichen Beweismittels) feststand, hat vorliegend die Strafkammer ein Beweismittel zur Klärung einer Frage nicht benutzt, die sie selbst für seine Entscheidung zur Glaubwürdigkeit von Tatopfer oder Angeklagten für bedeutsam hielt.

[Unterschriften]

MaulGranderathBrüning
KuhnGerlach
Aufklärungsrüge: Unterlassene Zeugenvernehmung führt zur Aufhebung und Rückverweisung — Themis