Fehlende erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 236/87
- Datum
- 09.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 260 Abs. 1 StPO muss die Beratung unmittelbar der Urteilsverkündung vorausgehen; tritt das Gericht nach Schlussvorträgen erneut in die Verhandlung ein, ist vor Verkündung des Urteils eine erneute Beratung erforderlich.
Eine abgekürzte Verständigung unter den Richtern kann in Ausnahmefällen genügen, setzt aber eine bewusste und erkennbar erfolgte Einbeziehung aller Mitglieder des Gerichts, insbesondere der Schöffen, voraus.
Fehlt ein nachvollziehbarer Nachweis einer solchen Verständigung in der Sitzungsniederschrift oder sonstige Anhaltspunkte, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Rechtmäßigkeit des Urteils beeinträchtigen kann.
Selbst wenn der neue Verhandlungsabschnitt keinen neuen Prozessstoff brachte (z. B. Hinweis nach § 265 StPO), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das letzte Wort des Angeklagten das Urteil beeinflusst; daher ist auch insoweit ein Mangel nicht auszuschließen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 236/87 in der Strafsache gegen Günther ███████ aus ████████, geboren am ███████ 1951 in ████████ (Österreich), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung ohne erneute Beratung ergangen sei.
Die Strafkammer hatte die Hauptverhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme, den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten unterbrochen. Am folgenden Tag trat sie nach Beratung erneut in die Verhandlung ein und wies den Angeklagten darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Betracht komme. Danach wurde die Beweisaufnahme, nachdem keine Erklärungen abgegeben worden waren, erneut geschlossen. Staatsanwalt und Verteidiger wiederholten ihre Anträge. Nach dem letzten Wort des Angeklagten verkündete der Vorsitzende das Urteil.
Nach § 260 Abs. 1 StPO ergeht das Urteil „auf die Beratung“; diese muss der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen (BGH NJW 1951, 206). Tritt das Gericht nach den Schlussvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung ein, so muss es vor Verkündung des Urteils erneut beraten. Dazu bedarf es freilich nicht in jedem Fall einer Unterbrechung der Sitzung. In Ausnahmefällen kann vielmehr eine kurze Verständigung unter den Mitgliedern des Gerichts einschließlich der Laienrichter dahin genügen, dass es bei dem bisherigen Beratungsergebnis verbleibe (BGHSt 19, 156; 24, 170).
Ein solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel gegeben sein, wenn, wie hier, lediglich ein Hinweis nach § 265 StPO gegeben wird und demgemäß der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt bleibt (BGHSt 24, 170; BGH, Urt. vom 2. August 1960 – 1 StR 249/60).
Im vorliegenden Fall hat eine solche Verständigung, wenn überhaupt, jedenfalls nicht in ausreichender Weise stattgefunden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sitzungsniederschrift über eine Beratung keinen Vermerk enthält. Das allein wäre zwar nicht maßgebend, da die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollpflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Sitzungsniederschrift ursprünglich den formularmäßigen Vermerk enthielt: „Das Gericht zog sich zur Beratung zurück“, der erst auf Antrag der Verteidigung im Wege der Berichtigung gestrichen wurde. Ein Hinweis darauf, dass wenigstens eine kurze Verständigung der Richter untereinander stattgefunden habe, wurde bei der Berichtigung nicht eingefügt, was angesichts der bereits eingelegten Revision nahegelegen hätte. Unter diesen Umständen spricht das Fehlen eines solchen Vermerks eher dafür, dass eine Verständigung unterblieben ist. Jedenfalls ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Verständigung, sollte sie erfolgt sein, in ausreichender Weise geschehen wäre. Erforderlich ist, dass eine abgekürzte Verständigung unter allen Mitgliedern des Gerichts, also auch mit den Schöffen herbeigeführt wird. Dazu genügt es nicht, dass der Vorsitzende allgemein das Einverständnis der ihn umgebenden Richter einholt. Er muss sich vielmehr unmittelbar auch an die Schöffen wenden, damit diese erkennen, es handele sich nunmehr um eine nochmalige, endgültige Beratung und Abstimmung über das zu verkündende Urteil (BGHSt 19, 156). Das setzt ein bewusstes Einbeziehen der Schöffen voraus. Da der berichtigten Sitzungsniederschrift ein solches Verfahren nicht entnommen werden kann, muss der Senat davon ausgehen, dass eine nochmalige Verständigung, wenn überhaupt, jedenfalls nicht in gehöriger Weise vonstatten gegangen ist.
In der Regel kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht (BGHSt 24, 170, 172; BGH NJW 1951, 206). Hier hatte der Hinweis nach § 265 StPO zwar keinen neuen Prozessstoff gebracht; jedoch ist nicht bekannt, ob sich zum Beispiel der Angeklagte in seinem letzten Wort zu dem Schuldvorwurf insgesamt geäußert hat. Es kann daher auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auch hinsichtlich der bereits beratenen Teile – von dem Verfahrensfehler erfasst wird.
Der Senat wiederholt aus Anlass dieses Falles den bereits in dem erwähnten Urteil vom 2. August 1960 ausgesprochenen Hinweis, dass es zweckmäßig ist, die Tatsache einer im Gerichtssaal geschehenen Verständigung in der Niederschrift zu erwähnen.
Ulsamer Ruß Maul v. Gerlach
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