Treffer
BGH Beschluss

Strafrechtliche Anstiftung: Strafrahmen nach Vorstellung des Anstiftenden bestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 236/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten Elfriede wurde insoweit stattgegeben, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen wurde. Streitpunkt war, welcher Strafrahmen bei Anstiftung zu einem Tötungsdelikt gilt. Der BGH stellt klar, dass der maßgebliche Strafrahmen sich nach der Vorstellung des Anstiftenden richtet; täterbezogene Mordmerkmale sind allenfalls Strafzumessungstatsachen. Zudem hätte die Kammer die Milderungsmöglichkeit nach §13 Abs.2 StGB prüfen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anstiftung ist für die rechtliche Qualifikation und den maßgeblichen Strafrahmen allein die Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen des angestrebten Tötungsdelikts maßgeblich.

2

Täterspezifische Mordmerkmale der ausführenden Person beeinflussen nicht die rechtliche Einstufung der durch Anstiftung angestrebten Tat, sie sind allenfalls Strafzumessungstatsachen.

3

Wird dem Angestrebten ein Mord in Form des pflichtwidrigen Unterlassens zur Last gelegt, ist die Möglichkeit einer Milderung nach §13 Abs.2 StGB zu prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung ist rechtsfehlerhaft.

4

Einzelstrafen sind aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Höhe durch fehlerhaft festgelegte Strafrahmen für andere Taten beeinflusst wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 12. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 236/86 in der Strafsache gegen Mordes u.a. wegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 10. Juni 1986 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Elfriede 1. ███████ wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. November 1985, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten 3. Elfriede ███ sowie die Revisionen der Angeklagten Jürgen ████, Christian ████, Karl █████ und Johann ██████ werden verworfen.

Die Angeklagten Karl und Johann ██████ 4. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Bei den Angeklagten Jürgen und Christian ███ wird davon abgesehen, ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; ihre notwendigen Auslagen tragen sie jeweils selbst.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten Jürgen und Christian ███ sowie Karl und Johann sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel der Angeklagten Elfriede ███, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet.

Der Strafausspruch kann, soweit er die Angeklagte Elfriede betrifft, allerdings keinen Bestand haben.

1. Zu Unrecht ist das Landgericht bei der Zumessung der Strafe für die Tat nach § 30 Abs. 1 StGB von dem Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass das von der Beschwerdeführerin erstrebte Tötungsdelikt für den Täter möglicherweise nur die Voraussetzungen des § 212 StGB erfüllt hätte, sie selbst aber aus niedrigen Beweggründen handelte. Auf die Frage, ob Mordmerkmale in der Person des Anstifters vorliegen, kommt es jedoch für die rechtliche Qualifikation der das Ziel der Anstiftung bildenden Tat – und damit für die Findung des Ausgangsstrafrahmens – nicht an.

Entscheidend ist allein die Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen des angestrebten Tötungsdelikts (vgl. BGH NJW 1982, 2738 m.w.N.). Ob täterbezogene Mordmerkmale in seiner Person verwirklicht sind, ist lediglich eine Strafzumessungstatsache innerhalb des sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens. Die Jugendkammer hat daher

irrigerweise einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren angenommen. Auch wenn die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren im unteren Bereich dieses Rahmens liegt, lässt sich nicht ausschließen, dass sie niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht den geringeren Strafrahmen nach §§ 212, 49 Abs. 1 StGB angewendet hätte.

Im Rahmen der Strafzumessung für den vollendeten Mord 2. (UA S. hat das Landgericht ausgeführt: "Gegen die Angeklagte ... war entsprechend der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB ... eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Nach den Feststellungen der Kammer liegen auch bei Berücksichtigung der nicht unbedingt angenehmen Persönlichkeit von Anton T. (Tatopfer) und der wenig glücklichen Familienverhältnisse keine 'außergewöhnlichen Umstände' vor, welche bei Zugrundelegung der Ausführungen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105 ff.) und bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes eine Milderung angemessen oder gar zwingend machen würden."

Die Jugendkammer hat offensichtlich übersehen, dass sie der Beschwerdeführerin in der rechtlichen Würdigung einen Mord "in Form des pflichtwidrigen Unterlassens" (UA S. 36) zur Last gelegt hat und deshalb eine Milderung der Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre. Der Hinweis auf die absolute Strafdrohung des § 211 StGB in Verbindung mit der Verneinung außergewöhnlicher Umstände im Sinne der

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Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen schließt die Annahme aus, die Kammer habe die Milderungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 StGB erkannt und stillschweigend verworfen.

Der Senat hat auch die verbleibende rechtsfehlerfrei 3. begründete Einzelstrafe wegen versuchten Mordes aufgehoben, da sich nicht ausschließen lässt, dass sie in ihrer Höhe durch die fehlerhaft bemessenen beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst worden ist.

FothSchauenburgGranderath
UlsamerSchimansky
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