Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Revisionen als unbegründet verworfen und Haftanrechnung angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 23/68
Datum
05.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährte einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die Revisionen mehrerer Mitangeklagter wurden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler ergab. Die Kostenentscheidung belastet die Beschwerdeführer, und Untersuchungshaft, die drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden.

2

Ergibt die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler, sind Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

3

Die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten der jeweiligen Rechtsmittelentscheidung können dem Antragsteller bzw. jedem Beschwerdeführer auferlegt werden.

4

Untersuchungshaft ist auf eine später verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie die maßgeblichen Fristen (hier: drei Monate) übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 22. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 23/68 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. März 1968 einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 3. November 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1967 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revisionen der Angeklagten ████ BC, ███ ██ ███ und ██ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Ausspruch über die Anrechnung der Strafhaft auf die gegen den Angeklagten ███████ verhängte Strafe entfällt (vgl. BGHSt 21, 186).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Den Angeklagten KW, ██████████ ███ und ███ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 23. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

SeibertLoesdauPfeiffer
FischerPikart
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