Wiedereinsetzung gewährt; Revisionen als unbegründet verworfen und Haftanrechnung angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/68
- Datum
- 05.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden.
Ergibt die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler, sind Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten der jeweiligen Rechtsmittelentscheidung können dem Antragsteller bzw. jedem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Untersuchungshaft ist auf eine später verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie die maßgeblichen Fristen (hier: drei Monate) übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 23/68 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. März 1968 einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 3. November 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1967 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Revisionen der Angeklagten ████ BC, ███ ██ ███ und ██ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Ausspruch über die Anrechnung der Strafhaft auf die gegen den Angeklagten ███████ verhängte Strafe entfällt (vgl. BGHSt 21, 186).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Den Angeklagten KW, ██████████ ███ und ███ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 23. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
| Seibert | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |