Antrag nach §346 Abs.2 StPO: Zuständigkeitsfrage und Rückgabe an BayObLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 236/76
- Datum
- 21.12.1976
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§121 Abs.2 GVG ist entsprechend auf die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG anzuwenden (vgl. §79 Abs.3 OWiG).
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist fristwahrend nur bei dem Gericht anzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Die Vorlagepflicht des §121 Abs.2 GVG entfällt, wenn der Bundesgerichtshof die streitige Rechtsfrage bereits entschieden hat; der Zweck der Vorschrift (Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung) ist dann erfüllt.
Ein Oberlandesgericht braucht die Sache nicht erneut dem BGH vorzulegen, wenn bereits eine höchstrichterliche Entscheidung zur gleichen Rechtsfrage vorliegt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 236/76
in dem Bußgeldverfahren
gegen
den Kraftfahrer Oswin V ████████ aus LC, geboren am ███ █████ in ███ wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1976 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen und Kuhn
Tenor
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe
I. Das Amtsgericht Rosenheim hat durch Beschluss vom 21. Juli 1975 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt. Gegen diesen am 30. Juli 1975 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 6. August 1975 „Einspruch“ eingelegt. Das Amtsgericht hat den Einspruch als Rechtsbeschwerde angesehen; es hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. September 1975 als unzulässig verworfen, „weil der Betroffene trotz entsprechender Belehrung die erforderlichen Anträge nicht in einer von dem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht“ habe.
Gegen diesen am 19. September 1975 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch einen an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten und dort am 26. September 1975 eingegangenen Schriftsatz eines Rechtsanwalts auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen. Der Schriftsatz ist an das Amtsgericht Rosenheim weitergeleitet worden und dort am 1. Oktober 1975 eingegangen.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts möchte den Antrag als fristgerecht ansehen, da zur Wahrung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG die Einreichung des Antrags beim Revisionsgericht (Rechtsbeschwerdegericht) genüge. Er sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1972 – 3 Ws (OWi) 157/72 – gehindert. Nach dieser Entscheidung stellt der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keine besonders ausgestattete Form der Beschwerde dar, sondern einen Teil des Rechtsmittelverfahrens; deshalb sei er bei dem Gericht anzubringen, dessen Entscheidung angefochten werde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt teilt die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts nicht. Er beantragt zu beschließen, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO fristwahrend nur bei dem Gericht angebracht werden kann, dessen Entscheidung angefochten wird.
II. § 121 Abs. 2 GVG ist für die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 3 OWiG; BGHSt 23, 365, 366). Die Vorschrift kommt auch zum Zuge, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluss nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Revisionsgerichts abweichen will, da das Oberlandesgericht in einem solchen Fall nicht als Beschwerdegericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG, sondern als Revisionsgericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 a oder b GVG entscheidet (BGHSt 11, 152, 154, 155).
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind jedoch nicht gegeben. Denn der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den nicht veröffentlichten Beschluss vom 7. November 1972 – 5 StR 578/72 – einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen mit der Begründung, er habe fristwahrend nur bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, gestellt werden können. In diesem Beschluss teilt der Bundesgerichtshof also die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Damit erledigt sich die Vorlegungspflicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Der Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen zu sichern, ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist; für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage ist im Bereich des § 121 Abs. 2 GVG kein Raum (BGH LM GVG § 121 Nr. 11; BGHSt 13, 149). Eine solche Entscheidung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Bayerische Oberste Landesgericht einen anderen Standpunkt einnimmt als der Bundesgerichtshof; denn von dessen Beschluss vom 7. November 1972 wollte das vorlegende Gericht nicht abweichen, weil es ihn noch nicht kannte.
| Pfeiffer | Mösl | Kuhn | |||
| Loesdau | Herdegen |