Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 236/64
Datum
14.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 StGB) in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern sowie Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und die Gesamtstrafenfestsetzung auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hatte, dass das Kind das Geschlechtsteil 'geflissentlich' betrachtet habe; ohne diese Feststellung läge allenfalls Versuch vor. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vollendete Tatbestandsverwirklichung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das minderjährige Opfer das äußere Geschlechtsteil des Täters geflissentlich betrachtet hat; fehlt diese Wahrnehmung, liegt regelmäßig nur der Versuch vor.

2

Gerichtliche Feststellungen müssen die für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung wesentlichen Tatsachen ausdrücklich enthalten; das Fehlen solcher Feststellungen ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung führt.

3

Fehlende, für den Schuldspruch konstituierende Feststellungen können nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergänzt werden, wenn spätere Verhaltensweisen des Opfers (z. B. Abwehr und Flucht) die Annahme der Vollendung eher entgegenstehen.

4

Will das Gericht Vorstrafen strafschärfend berücksichtigen, muss es Art und Umfang der Vorstrafen sowie die ihnen zugrunde liegenden Taten feststellen, damit die Bedeutung der Vorstrafen für die Strafzumessung überprüfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████, geboren am ███ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO gerügt wird, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt hat, stellt es nur fest, dass der Angeklagte sein Glied aus der Hose herausnahm und zu dem 13-jährigen Schüler Helmuth K. sagte: „Hast du schon so einen Langen gesehen?“. Es stellt weiter fest, dass er danach den Jungen aufforderte, auch seinen Geschlechtsteil hervorzuholen, dass der Junge das aber nicht tat, sich vielmehr gegen den Angeklagten wehrte und schließlich weglief. Es fehlt dem angefochtenen Urteil also die Feststellung, dass Helmuth das Glied des Angeklagten „geflissentlich“ betrachtet hat. Nur wenn er das getan hätte, läge ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (und zwar nicht, wie das Landgericht UA 6 unten annimmt, ein Verleiten zur Duldung, sondern ein Verleiten zur Vornahme unzüchtiger Handlungen) vor (BGHSt 1, 168, 171; 8, 1, 2; 15, 118, 121; BGH NJW 1953, 710 Nr. 16). Sah der Junge das Glied des Angeklagten aber gar nicht an oder alsbald wieder weg, nachdem er erkannt hatte, was ihm angesonnen wurde, so liegt nur der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor (RG JW 1935, 524 Nr. 23).

Die fehlende Feststellung lässt sich auch nicht dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils entnehmen, und zwar umso weniger, als nach dem späteren Verhalten des Jungen, der sich gewehrt hat und weggelaufen ist, die Annahme nicht fernliegt, er habe das Glied des Angeklagten nicht geflissentlich betrachtet.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern verurteilt ist, wenn auch die Verurteilung wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern für sich allein betrachtet keinen Rechtsfehler enthält (BGHSt 4, 323, 325; 5, 88, 90; 7, 231, 233; BGH NJW 1957, 191 Nr. 19), ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3.) Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Insbesondere lässt sich ausschließen, dass die Höhe der wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern erkannten Strafe sich auf die Höhe der Strafe im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausgewirkt hat.

4.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Das Landgericht hat im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist. Will es diese Erwägung erneut anstellen, so wird es sich empfehlen, Feststellungen über Art und Höhe der Vorstrafen und über die ihnen zugrundeliegenden Taten zu treffen.

Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hübner Seibert befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Sanders
Fischer