Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB wegen Gemeingefährlichkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/66
- Datum
- 29.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 42b StGB ist zulässig, wenn die psychische Verfassung des Täters und die negative Prognose eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen, auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung ist insbesondere die Gefährlichkeit des Täters für die Zeit nach einer möglichen Entlassung zu berücksichtigen.
Vorherige Jugendstrafen oder eine bereits erfolgte Unterbringung schließen die Anordnung der Maßregel nicht aus, wenn sich die psychische Struktur und die Prognose nicht gebessert haben.
Die Anordnung einer (landesrechtlichen) Verwahrung steht der Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 6. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, den Hilfsarbeiter Wolfgang ██, geboren am ███ 1942 in ██, zur Zeit in Verwahrung im Nervenkrankenhaus ███), wegen versuchter Gewaltunzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Oktober 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen versuchter Gewaltunzucht in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten muß ohne Erfolg bleiben. Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen.
Einer näheren Erörterung bedarf nur der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Ansicht des Landgerichts, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordert, ist nach den Feststellungen rechtsirrtumsfrei. Das Landgericht führt zwar die Erklärung des Sachverständigen an, daß der Angeklagte bei einer Entlassung „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ aus dem Nervenkrankenhaus ███ in Bälde wieder ähnliche, vielleicht auch noch schwerwiegendere Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen werde. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß es die Strafkammer bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt hat. Das wäre allerdings rechtsirrig, da es bei Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der Entlassung ankommt (BGH NJW 1960, 393 Nr. 11). Das Landgericht hat jedoch ausgeführt, daß der Angeklagte auch für die Zukunft eine große Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, weil ihn selbst die Verbüßung einer verhältnismäßig langen Jugendstrafe (ein Jahr vier Monate, vorher eine solche von acht Monaten) nicht von seinem rechtsbrecherischen Tun abzuhalten vermocht habe und eine positive Korrektur der bei ihm bestehenden Psychopathie kaum möglich, die Prognose also ungünstig sei. Auch während der ein Jahr dauernden Unterbringung im Nervenkrankenhaus habe sich der Angeklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen in seiner Struktur nicht geändert. In diesen Ausführungen kommt hinreichend zum Ausdruck, daß die Strafkammer den Angeklagten auch für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft noch für gemeingefährlich hält, zumal sie weiter feststellt, daß er sich allmählich zu einem „aggressiven Typ“ entwickelt habe, von dem nunmehr noch schwerere Verstöße als bisher zu erwarten seien. Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu finden.
Die Anordnung der Verwahrung des Angeklagten in einer Nervenklinik nach dem Bay. Verwahrungsgesetz (BayBS I 435) steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Anordnung nach § 42b StGB nicht entgegen (BGHSt 7, 61).
Die Revision ist hiernach zu verwerfen.
| Loesdau | Fischer | Mai | |||
| Hübner | Pikart |