Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue bei Zweckentfremdung vereinseigener Mittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 236/52
Datum
07.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue (§266 Abs.1 StGB) verurteilt, weil er als Vorstandsmitglied zweckgebundene Einlagen des Vereins für andere Verbindlichkeiten verwendete. Streitpunkt war, ob dadurch ein Treubruch und schädigender Vorsatz vorlagen. Der BGH verwirft die Revision: Zweckbindung begründet ein Treueverhältnis, die Verwendung schädigte den Einzahler und der Vorsatz ist dargetan. Mittäterschaft und Strafzumessung bleiben ebenfalls bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB verwirklicht sich, wenn treuhänderisch überlassene oder zweckgebundene Vermögenswerte entgegen ihrer Bestimmung verwendet werden und dadurch dem Berechtigten ein Vermögensnachteil entsteht.

2

Schädigender Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter sich seiner Treupflicht, der Verletzung dieser Pflicht und des eingetretenen Vermögensschadens bewusst ist und diesen Erfolg in seinen Willen aufnimmt.

3

Durch die zweckgebundene Überlassung von Mitteln entsteht ein Treueverhältnis; Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Verwendung der Mittel dem Bestimmungszweck entsprechend sicherzustellen.

4

Mittäterschaft ist gegeben, wenn mehrere Beteiligte eine Tat gemeinschaftlich verwirklichen; hierzu zählt auch das gemeinsame Handeln oder das Unterlassen trotz einer Rechtspflicht, einen anderen an der Begehung zu hindern.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. Januar 1952

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Der frühere Mitangeklagte ███ war erster, der Angeklagte ████ zweiter Vorsitzender des eingetragenen Vereins „Wohn- und Siedlungsgenossenschaft █████“. Nach der Vereinssatzung mussten sie alle ██████████████ für den Verein gemeinsam unterzeichnen. Im Dezember 1949 zahlte die Firma ██████ einen Betrag von 50.000 DM auf das Sparkonto des Vereins ein. Der Betrag war, wie auf der Quittung ausdrücklich vermerkt wurde, zweckgebunden. Von der Verwendung und dem Bestimmungszweck des Geldes unterrichtete der Vorsitzende ███ sogleich den als Angestellten für den Verein tätigen Bankier ███████, sowohll wie den Angeklagten ████. Diesem hatte er schon vorher als Direktor der Firma ██████ die Absicht der Firma vorgetragen, mit Hilfe der Wohn- und Siedlungsgenossenschaft zu bauen. Da die Bauvorhaben stockten, zog die Firma ██████ im Februar 1950 von ihrer Einzahlung 16.600 DM zurück, so dass noch 33.400 DM unter den alten Bedingungen blieben. Im Jahr 1950 wurden verschiedene Wechsel über insgesamt 17.140,45 DM und 2 % auf die Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, die von der Firma ██████ als Bezogene ausgestellt und vom Vorsitzenden des Vereins angenommen worden waren, fällig. Der Verein verfügte jedoch über keine greifbaren Mittel; auf dem Bankkonto stand im Wesentlichen nur der Restbetrag des von der Firma ██████ eingezahlten Geldes in Höhe von 33.400 DM. In einer Besprechung, an der ███ und der Vereinskassier ███████ teilnahmen, erklärte ███, wenn kein anderes Geld da sei, müsse man das Geld der Firma ██████ für die Einlösung der Wechsel verwenden.

████ widersprach nicht. ███ wies darauf hin, dass dieses Verfahren zwar bedenklich sei, als Kassier müsse er aber Anweisungen des Vorstandes befolgen. ████ unterzeichnete dann zu Gunsten der Firma ██████ und 2 % Lösungsauftrag in Höhe von 17.140,45 DM, worauf ███████ die Wechsel aus dem Bankguthaben einlöste. Der Restbetrag des Guthabens der Firma ██████ wurde im Zusammenwirken von ███ und ████ zur Begleichung weiterer Vereinsverbindlichkeiten aufgebraucht.

Als die Firma ██████ von der Verwendung ihres Geldes erfuhr, ließ sie sich durch Zwangsvollstreckung in Grundstücke des Vereins schadlos halten. Wegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten ████ der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.

In den Urteilsgründen ist zwar nicht ausdrücklich erkennbar, ob sich der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts des Missbrauchstatbestandes oder des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht hat. Es ist jedoch dem Zusammenhang zu entnehmen, dass das Landgericht den Treubruchtatbestand als gegeben erachtet hat. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in dieser Begehungsform bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

Durch die Einzahlung des Betrages von 50.000 DM auf das Sparkonto der Wohn- und Siedlungsgenossenschaft wurde die Bank Gläubigerin. Die Firma ██████ hatte zwar keinen Anspruch auf das Geld, sie hatte es aber dem Verein zur Verfügung gestellt, um Wohnungen für ihre Arbeiter zu errichten. An diesem Zweck war der Verein gebunden. Er stand insoweit in einem Treueverhältnis zu der Firma ██████. ███ und der Angeklagte ████ waren als Vorstandsmitglieder verpflichtet, für die Erfüllung der dem Verein hiernach obliegenden Pflichten gegenüber der Firma ██████ einzustehen. Sie hatten die Interessen der Firma wahrzunehmen. Sie durften demgemäß nicht zulassen, dass das Geld der Firma ██████ zweckwidrig verwendet wurde. Dass der dem Restguthaben der Firma ██████ entsprechende Betrag des Bankkontos der zweckbestimmten Verwendung zuwider verwendet worden ist, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte sich seiner Treupflicht gegenüber der Firma ██████, der Verletzung dieser Pflicht und des schädigenden Erfolgs seines Handelns bewusst war und diesen Erfolg in seinen Willen aufgenommen hat. Damit ist der Vorsatz der Untreue einwandfrei dargetan. Die Revision wendet demgegenüber ein, es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte gewusst oder wenigstens damit gerechnet habe, dass die Bank entgegen den ihr bekannten Bestimmungen der Vereinssatzung die nur von ███ unterzeichneten Einlösungsaufträge ausführen werde. Das Urteil enthält zwar in dieser Beziehung keine ausdrücklichen Ausführungen; doch ergibt sich aus der Feststellung des schädigenden Vorsatzes ohne weiteres die Überzeugung des Landgerichts, dass ███ mit der Ausführung der Einlösungsaufträge durch die Bank gerechnet hat. Das Landgericht hat offenbar nähere Ausführungen hierüber für überflüssig gehalten, weil der Vereinskassier ███████ zugleich Angestellter der Bank war und bei der die Einlösung der Wechsel betreffenden Besprechung auf den ohne Widerspruch des Angeklagten ████ gebliebenen Vorschlag des früheren Mitangeklagten ███ erklärt hatte, als Kassier müsse er den Zahlungsanweisungen des Vorstandes folgen.

Die Feststellung, dass der Angeklagte in Mittäterschaft mit ███ gehandelt hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. ███ war in demselben Maße wie der Angeklagte gegenüber der Firma ██████ verpflichtet. Wie das Urteil feststellt, haben beide die Tat, richtig die Zinsen, gemeinsam begangen, wobei ███ den Hauptbeitrag geleistet hat. Im Übrigen wäre Mittäterschaft auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ███ entsprechend der Annahme des Landgerichts der Untreue durch Unterlassung schuldig gemacht hätte; denn Mittäter kann auch sein, wer entgegen einer Rechtspflicht einen anderen nicht vor der Begehung einer strafbaren Handlung abhält (RG Recht 32, 415 und 33, 863; die im Urteil angeführte Entscheidung RGSt 66, 74 betrifft den Fall gemeinsamer Unterlassung).

Nicht zu beanstanden ist auch die Strafzumessung.

Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Dr. PeetzDr. GeierDr. MantelDr. Jagusch
RichterJaguschRichter
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