BGH: Revisionen gegen Mordurteile verworfen – Beweiswürdigung und Zurechnungsfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 236/51
- Datum
- 18.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Zurücknahme einer in der Revisionsbegründung erhobenen Sachrüge durch den Verteidiger ist für das Revisionsgericht verbindlich und entfällt die Prüfung.
Kann die vom Verteidiger behauptete Tatsache durch bereits vernommene Sachverständige als widerlegt gelten, darf das Gericht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen.
Das Revisionsgericht ersetzt die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht und darf keine nach der Hauptverhandlung erst bekannt gewordenen Tatsachen in die Prüfung einbeziehen.
Sind die Feststellungen des Tatrichters möglich und widerspruchsfrei, binden sie das Revisionsgericht; eine abweichende eigene Glaubwürdigkeitsbeurteilung rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils.
Liegt eine gemeinsame Verabredung zur Tatbegehung vor, können Beiträge der Beteiligten als Täterschaft und nicht lediglich als Beihilfe zu werten sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 17. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ██████ ██████ ████ ██, geboren am █████ in ██, Kreis ██ ███ █████, in Strafhaft in anderer Sache,
2. den „Nudelsetzer“ Karl ██, geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Kreis ██,
3. den Schleusener Konrad ████ ██, geboren am █████ ██ ███████████████████, Kreis ██, wegen Mordes u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ██ als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Lansmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 17. November 1950 werden verworfen.
Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten 1.
In der Revisionsbegründung hat der Verteidiger Verletzung materiellen Rechts gerügt, in seinem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 9. April 1951 aber erklärt, es sei ein Schreibfehler unterlaufen, es müsse statt „materiell“ richtig „formell“ heißen. Damit ist die Sachrüge, falls eine solche erhoben war, wirksam zurückgenommen. Der Verteidiger war hierzu auf Grund seiner Vollmacht (Bd. IV Bl. 138) ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO).
2. Der Verteidiger rügt in der Revisionsbegründung, dass das Schwurgericht seinem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, „den Geisteszustand des Angeklagten von psycho-therapeutischer Seite zu untersuchen“, nicht entsprochen hat. Nach der Verhandlungsniederschrift lautete der Antrag auf „Vernehmung eines Nervenarztes über den Geisteszustand des Angeklagten“. Nach den Urteilsgründen, die zur Aufklärung heranzuziehen sind, sollte sich das Obergutachten darüber äußern, ob die Taten des Angeklagten auf einer Zwangsneurose beruhten, aber auch „über die anderen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten betreffenden Fragen“ (UA S. 90). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger beweisen wollte, der Angeklagte sei zurechnungsunfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit wenigstens erheblich vermindert (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB).
Die Rüge ist nicht begründet. Die Gründe, mit denen das Schwurgericht den Beweisantrag im Urteil abgelehnt hat, entsprechen dem Gesetz.
Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hatten sich in der Hauptverhandlung zwei Sachverständige, die Professoren Dr. █████ und Dr. ███ ███████, geäußert. Sie waren sich darüber einig, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 ausgeschlossen und dass insbesondere „nicht das geringste Anzeichen für eine Neurose“ gegeben sei. Dem hat sich das Schwurgericht angeschlossen. Die beiden Sachverständigen waren auch übereinstimmend der Ansicht, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Fällen ███████ und ██ nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB verändert war. Auch dem ist das Schwurgericht gefolgt. In den übrigen Fällen hatte Professor Dr. ███ eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen, Professor Dr. █████████ sie dagegen verneint. Insoweit hat sich das Schwurgericht die Ansicht des Professors Dr. █████████ zu eigen gemacht. Die vom Verteidiger beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hat es mit der Begründung abgelehnt, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit durch die schon vernommenen Sachverständigen geklärt sei. Damit hat das Schwurgericht zum Ausdruck gebracht, dass es durch das Gegenteil der durch den Obergutachter zu beweisenden Tatsachen überzeugt sei. Mit dieser Begründung durfte es den Antrag ablehnen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
In seinem oben erwähnten Schriftsatz vom 9. April 1951 führt der Verteidiger darüber Beschwerde, dass das Schwurgericht den Beweisantrag, der als Hauptantrag gestellt worden sei, nicht beschieden habe. Damit ist wohl gemeint, dass das Gericht über den Antrag nicht erst in den Urteilsgründen, sondern schon vor Schluss der Verhandlung durch Beschluss hätte entscheiden sollen (§ 244 Abs. 6 StPO). Eine solche Rüge ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht, auch nicht sinngemäß, enthalten. Die im Schriftsatz vom 9. April 1951 enthaltene Rüge ist verspätet und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 StPO). Aber selbst wenn man ihr nachgehen dürfte, würde sie nicht durchgreifen. Aus den Ausführungen der Urteilsgründe ergibt sich, wie der Gerichtsbeschluss gelautet hätte, wenn er ergangen wäre: Das Gericht hätte den Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters – zu Recht – abgelehnt, weil durch die früheren Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Auf dem Unterbleiben eines solchen Beschlusses kann das Urteil nicht beruhen, weil ihm gegenüber der Angeklagte und sein Verteidiger nichts Sachdienliches mehr hätten vorbringen können. Beweismittel anderer Art als ein Obergutachten kommen zum Beweise der Zurechnungsunfähigkeit oder erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit an sich schon nicht in Betracht (vgl. Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 341). Hier muss das überdies daraus geschlossen werden, dass, nachdem das Schwurgericht zu dem erst im Schlussantrag vorgebrachten ████████████ den Sachverständigen Professor Dr. ███████ nochmals gehört hatte, der Verteidiger sich darauf beschränkt hat, seinen Antrag zu wiederholen. Schließlich macht auch die Revision nicht geltend, dass ein anderes Beweismittel zur Verfügung gestanden hätte.
Zu dem Schreiben vom 27. Juli 1951, das ██ ██ an den Bundesgerichtshof gerichtet hat, ist zu bemerken, dass das Gesetz die Aufgabe des Revisionsgerichts darauf beschränkt hat, die in der Revisionsbegründung rechtzeitig vorgebrachten Rechtsrügen zu prüfen (§§ 337, 345, 352 StPO). Das Revisionsgericht ist auch nicht dazu berufen, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts nachzuprüfen, und darf auch nicht neue Tatsachen, die sich nach der Verhandlung ergeben haben, berücksichtigen. Dieses Schreiben kann also auf die Entscheidung des Senats keinen Einfluss haben.
II. Die Revision des Angeklagten 2. rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie will die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts nicht gelten lassen, weil sie der Erfahrung und den Denkgesetzen widersprächen.
Ein Verstoß gegen anerkannte Rechtsgrundsätze der Beweiswürdigung ist jedoch in dem Urteil des Schwurgerichts nicht zu finden. Es ist richtig, dass die gegen 2. getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf den Angaben des Mitangeklagten ██ beruhen. Dem Schwurgericht kann aber nicht vorgeworfen werden, dass es nicht alle Bedenken, die sich gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben erheben lassen, aufs Sorgfältigste erwogen hat. Wenn es dann, unterstützt durch weitere Beweisanzeichen, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass den Angaben ██ Glauben zu schenken sei, so ist dies rechtlich einwandfrei.
Die Feststellungen sind nirgends unmöglich oder in sich widersprüchlich. Sie binden deshalb das Revisionsgericht, das zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht berufen ist. Das Revisionsgericht ist auch nicht berechtigt, Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach der Verhandlung zutage getreten sind.
Auf die Sachrüge hatte der Senat zu prüfen, ob das Schwurgericht auf den von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat. Bei dieser Prüfung hat sich kein Rechtsfehler feststellen lassen. Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorbringen können. Das Rechtsmittel des Angeklagten 2. kann daher keinen Erfolg haben.
III. Die Revision des Angeklagten 3. rügt Verletzung der §§ 211, 47, 51 Abs. 2 StGB und des § 261 StPO. Außerdem glaubt sie, dass das Schwurgericht zur Frage der Zurechnungsfähigkeit weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.
1. Soweit die Revision bestreitet, dass ███████ in den drei Fällen, an denen er beteiligt war, den Vorsatz der Tötung gehabt hat, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts. Dieses ist nach sorgfältiger Prüfung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten in rechtlich nicht angreifbarer Weise zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt. Seinen Tötungsvorsatz hat ███████ in die Tat umgesetzt. Im Falle ██ hat er mit einem Knüppel auf das Opfer eingeschlagen, um es vollends zu töten; dass das nicht gelang und die Tat deshalb beim Versuch blieb, erkannten weder er noch ██. In den Fällen ███ und ██ hat ███████ mitgewirkt, die Frauen in das Bahnwärterhaus zu locken, wo sie, wie er im Voraus wusste und wollte, von ██ mit einer Eisenstange totgeschlagen werden sollten. Dazu hat ███████ in den Fällen ███ und ██ vorsätzlich einen Tatbeitrag geleistet, der für den Tod der beiden Frauen mitursächlich war. Unerheblich ist, ob auch der Schlag, den ██ im Bahnwärterhaus auf die von ███████ schon niedergeschlagene Frau █████ führte, zu deren Tod noch beigetragen hat.
Im Falle ████ sollte das Handeln des Angeklagten ███████ nach seiner Vorstellung den Tod der Frau mit herbeiführen. Den Tatbeitrag des Angeklagten konnte das Schwurgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen nicht, wie die Revision meint, als Beihilfe würdigen, und zwar in keinem der Fälle; es musste vielmehr Täterschaft annehmen. Denn ███████ hatte sich mit ██ von vornherein verabredet, Grenzgänger gemeinsam zu töten, um sie ihrer Habe zu berauben und diese zu teilen. Demgemäß haben die beiden auch gehandelt. Wenn das Schwurgericht hieraus schließt, dass ███████ nicht nur Taten ██ unterstützt, sondern die Tötung der Frauen als eigene Tat gewollt hat, so ist darin kein Rechtsirrtum zu finden.
Der Annahme der Täterschaft steht auch nicht entgegen, dass ███████ von ██ an Körperkraft und Überlegenheit unterlegen war. Mit Recht hat das Schwurgericht auch nicht Totschlag, sondern Mord – im Falle ██ Mordversuch – nach § 211 StGB angenommen. Es kommt darauf an, ob der Angeklagte mit Überlegung getötet hat. Das Schwurgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Angeklagte zielbewusst und heimtückisch gehandelt hat. Damit ist der Tatbestand des Mordes gegeben.
Auch sonst ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum. Der Strafausspruch ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Revision vertritt die Ansicht, ███████ sei so jung und so leicht beeinflussbar, dass ihm der Strafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB hätte zugute kommen müssen. Sie kann aber selbst nicht bestreiten, dass der Angeklagte, wie es diese Vorschrift voraussetzt, an einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geisteskrankheit gelitten hätte. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 mit einwandfreier Begründung verneint. Seine Feststellungen stützen sich insoweit auf die eigenen Wahrnehmungen und auf die Gutachten zweier Sachverständiger, die den Angeklagten während der 9-tägigen Hauptverhandlung beobachtet haben.
Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht war danach nicht mehr geboten. Dass das Schwurgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und dadurch den § 261 StPO verletzt hätte, ist nirgends ersichtlich.
Danach muss auch die Revision des Angeklagten ███████ verworfen werden.
█ ███
| Richter | Mantel | Geier | Dr. | ||||
| Peetz | Dr. | Lansmann |