Revision: Teilaufhebung wegen fehlender Aneignungsabsicht bei Diebstahl; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/63
- Datum
- 05.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; eine Sachrüge kann diese Bindung nicht dadurch ersetzen, dass aus der Akte vermeintliche Tatsachen hervorgehoben werden.
Die bloße Anführung einer Verfahrensvorschrift oder die pauschale Behauptung einer Verletzung formellen Rechts begründet keine zulässige Verfahrensrüge; Rügen sind substantiiert darzulegen.
Die Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen ist als Aufklärungsrüge zu behandeln und nur dann begründet, wenn die Akten Angaben enthalten, die eine anderslautende oder ergänzende Aufklärung erforderlich machen.
Bei dem Tatbestand des Diebstahls setzt die Strafbarkeit eine Zueignungsabsicht voraus; fehlende Aneignungsabsicht schließt Diebstahl aus, wenn der Täter das Entnommene lediglich als Darlehen zur Rückgabe vorgesehen hat.
Widersprüche oder tragfähige Lücken in den tatrichterlichen Feststellungen, die die Grundlage der Verurteilungsfolgen erschüttern, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 24. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Harry Helmut K. ██ aus ██████████, geboren am ██████ 1930 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:
Seibert Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hitzler, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Seine Revision bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Mit der Rüge, es werde die Verletzung formellen Rechts gerügt, ist ebensowenig eine zulässige Verfahrensrüge erhoben wie mit der bloßen Anführung einer Verfahrensvorschrift. Soweit die Revision bemängelt, dass der Zeuge █████ nicht vernommen worden sei, ist ihr Vortragen als Aufklärungsrüge zu verstehen. Diese Rüge ist indessen unbegründet. Denn die bei den Akten Bl. 29 befindliche polizeiliche Vernehmung des █████ enthält keine Angaben im Sinne der Einlassung des Angeklagten, sondern steht mit den im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Zeugen ███ und ██ ███ im Einklang. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was das Landgericht zur Vernehmung █████s hätte drängen sollen (vgl. auch Bl. 212 GA).
Auch als Vorbringen zur Sachrüge sind die Einzelausführungen der Revisionsschrift unerheblich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist (§§ 261, 337 StPO), und dass er deshalb etwas Überflüssiges unternimmt, wenn er auf angeblich aus den Akten entnehmbare Tatsachen hinweist, die das Landgericht nach seiner Auffassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt habe. Umstände dieser Art können allenfalls die Grundlage von Aufklärungsrügen ergeben, die der Beschwerdeführer jedoch insoweit nicht erhoben hat.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils hat nur bei der Verurteilung wegen Diebstahls im Fall III 6 der Urteilsgründe einen durchgreifenden Mangel ergeben. Hier übersieht das Landgericht, dass keine Aneignung des aus der Ladenkasse entnommenen Geldes durch den Angeklagten vorlag, wenn dieser nichts weiter im Auge hatte, als dem Verlobten einer Tochter der Geschäftsinhaberin Gertrud █████ in einer momentanen Notlage zu helfen und ihm den gesamten entnommenen Betrag als Darlehen der Frau █████ zur Verfügung zu stellen. Indem das Landgericht dies als unwiderlegt ansieht, entzieht es seiner Folgerung, der Angeklagte habe sich das Geld zueignen wollen, weil er die Höhe des entnommenen Betrages nicht auf dem in die Kasse gelegten Zettel vermerkt hatte, die Grundlage. Denn die Verschleierung der Höhe der Entnahme hatte nur dann einen verständlichen Sinn als Maßnahme zur Verdeckung eines Diebstahls gehabt, wenn der Angeklagte – möglicherweise auch im Einvernehmen mit dem Verlobten der Tochter █████ – darauf ausgegangen wäre, einen höheren als den für das Darlehen gedachten und damit zur Rückzahlung vorgesehenen Betrag wegzunehmen und endgültig verschwinden zu lassen. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten hiernach einen Widerspruch, der als sachlicher Mangel zu werten ist und zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe nötigt. Mit der Gesamtstrafe wird das Landgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben.
| Justizangestellter | Willms | Mai | |||
| Hübner | Seibert | Kirchhof |