Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlender Erörterung des minder schweren Falles (§ 308 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 235/84
- Datum
- 31.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht Anlass, verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu berücksichtigen, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu prüfen und darzulegen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 308 Abs. 2 StGB vorliegt.
Fehlt im Urteil jede Erörterung der Frage des minder schweren Falles, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe und gegebenenfalls der Gesamtstrafe rechtfertigt.
Verminderte Schuldfähigkeit kann allein die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen; dies ist in der Urteilsbegründung nachvollziehbar darzustellen.
Eine Revisionsrüge wegen unzureichender Aufklärung von Tatumständen ist unbehelflich, wenn der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel benennt, die eine weitergehende Aufklärung ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 10. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 235/84 in der Strafsache gegen ████, ███, den Kopfschlachter Olaf [REDACTED], dort geboren am ████ 1960, zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 1984 hinsichtlich a) der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe, b) der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die im Falle der Brandstiftung zum Nachteil Hillebrecht (II 1) verhängte Einzelstrafe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat für diese Tat wegen beträchtlicher Alkoholisierung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen können und daher der Strafzumessung den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.
Unerörtert ist geblieben, ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB Anlass zur Anwendung des im § 308 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmens bestand. Das ist rechtsfehlerhaft.
Nach ständiger Rechtsprechung kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der dafür und dagegen sprechenden Umstände die verminderte Schuldfähigkeit allein die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (vgl. BGHSt 16, 362; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 und 1980, 104).
Im angefochtenen Urteil fehlt jede Erörterung der Frage eines minder schweren Falles. Dieser Mangel gibt Anlass zu der Besorgnis, der Tatrichter habe die Möglichkeit überhaupt übersehen, die Strafe dem gemilderten Strafrahmen aus § 308 Abs. 2 StGB zu entnehmen; dafür, dass das Landgericht wegen Vorliegens gewichtiger Strafschärfungsgründe im Ergebnis einen minder schweren Fall verneint hat, ergeben sich aus dem Urteil keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Mit der Aufhebung der im Falle II 1 verhängten Einzelstrafe entfällt auch die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet; insoweit kann auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 1984 verwiesen werden.
Ergänzend ist zu der Rüge mangelhafter Aufklärung des Tatzeitpunktes im Falle II 1 zu bemerken, dass die Revision keine Beweismittel benannt hat, die eine weitergehende Aufklärung des Zeitpunkts der Brandlegung ermöglicht hätten.
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