Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Öffentlichkeitsschutz und Begründungspflicht bei Rüge von Verfahrensmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 235/72
Datum
27.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht und rügte Verletzungen der Öffentlichkeit sowie die Ablehnung eines Beweisantrags. Der BGH stellte fest, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit die prozessualen Vorgänge bis zum Abschluss der Vernehmung der benannten Zeugin deckte. Weiter wurde die Rüge mangels Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO als unzulässig verworfen. Auch die Sachrügen zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und zur Strafzumessung waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung einer bestimmten Zeugin umfasst auch prozessuale Vorgänge, die in enger Verbindung mit dieser Vernehmung stehen oder sich aus ihr entwickeln, soweit sie vor dem im Beschluss bestimmten Endzeitpunkt stattfinden.

2

Die Revision ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Rügeführer den Inhalt des angefochtenen gerichtlichen Beschlusses nicht mitteilt und damit die Tatsachen, aus denen eine Fehlerhaftigkeit hervorgeht, nicht hinreichend bezeichnet.

3

Die Entscheidung des Tatrichters, während einer nichtöffentlichen Sitzung in einzelnen neutralen Verhandlungsphasen die Öffentlichkeit vorübergehend wiederherzustellen, unterliegt einem Ermessen; ein Missbrauch dieses Ermessens ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

4

Die sachliche Überprüfung durch die Revision umfasst auch die Frage der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und der Strafzumessung; fehlen hierfür Rechtsfehler, ist die Sachrüge unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 14. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den US-Soldaten Gregory Bruce aus ████, geboren am █████ 1950 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Dr. Strickert als ████████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I.

1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass bei der Verhandlung die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beachtet worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO). Das Gericht habe die Öffentlichkeit bis nach der Vernehmung der Zeugin Lilli ███ wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. In Wirklichkeit habe sich der Ausschluss der Öffentlichkeit jedoch auf weitere Verfahrensabschnitte erstreckt; so seien nach Vernehmung der Zeugin Lilli ohne Wiederherstellung der Öffentlichkeit noch die Zeugen Resi ███, ██████ und ██ vernommen worden, man habe die Aussage eines █████████ ██████ verlesen, der Sachverständige Dr. Schulz sei gehört und überdies seien ebenfalls noch in nichtöffentlicher Verhandlung Beweisanträge gestellt und beschlossen worden. Die Öffentlichkeit sei schließlich erst nach Beeidigung der Zeugin Lilli █████████████████████ wiederhergestellt worden. Nach alledem sei die Öffentlichkeit länger ferngehalten worden, als durch Gerichtsbeschluss angeordnet war.

Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keinen Verfahrensmangel aufzudecken. Wie sich aus dem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Inhalt des Gerichtsbeschlusses in Verbindung mit den angeführten Stellen der Sitzungsniederschrift klar ergibt, war die Öffentlichkeit bereits unmittelbar nach Verlesung des Anklagesatzes nicht etwa nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Lilli ███, sondern in zulässiger und von der Revision insoweit auch nicht beanstandeter Weise (§ 172 GVG) „bis nach Vernehmung der Zeugin“ ausgeschlossen worden. Das hatte zur Folge, dass der Sitzungssaal sofort nach Verkündung des Beschlusses geräumt und abgeschlossen wurde und dass anschließend in nichtöffentlicher Sitzung – von der Revision ebenfalls nicht bemängelt – die Vernehmung des Angeklagten zur Sache und die Anhörung der Zeugen ███ und ██ erfolgte, worauf dann die Vernehmung der Zeugin Lilli ███ einsetzte. Es geht daher hier nicht um die in der Rechtsprechung wiederholt behandelte Frage, inwieweit der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer eines bestimmten Abschnitts der Beweisaufnahme auch andere Prozessvorgänge deckt, die zeitlich zweifelsfrei in diesen Abschnitt fallen (vgl. RGSt 43, 367, 369; 70, 109, 110; BGH bei Dallinger MDR 1957, 442), sondern es kommt im vorliegenden Fall allein darauf an, ob sich die von der Revision hervorgehobenen Vorgänge, insbesondere also die Vernehmungen weiterer Zeugen, vor dem Endtermin der Ausschließung, hier also vor Abschluss der Vernehmung der Zeugin Lilli ███, oder erst nachher abspielten. Diese Frage ist nach Wortlaut und Inhalt des Ausschließungsbeschlusses, der als eine nur für einen Teil der Verhandlung geltende Anordnung der Auslegung zugänglich war (vgl. RG HRR 1939, 449; BGH Urteil vom 28. August 1958 – 2 StR 313/58), eindeutig im erstgenannten Sinne zu beantworten. Ein Ende der Vernehmung der von der Tat des Angeklagten betroffenen Zeugin Lilli ███ kam nach Sachlage erst in Betracht, nachdem sie Gelegenheit zu ergänzenden Erklärungen erhalten hatte und über die Frage ihrer Vereidigung abschließend entschieden war (s. hierzu auch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter). Bis dahin handelte es sich notwendigerweise um Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung der Zeugin in enger Verbindung standen oder sich aus ihr entwickeln konnten (vgl. BGH aaO). Bei dieser Sachlage waren die beanstandeten Prozessvorgänge durch den Ausschließungsbeschluss gedeckt. Es hatte allenfalls im Ermessen des Tatrichters gelegen, während der nichtöffentlichen Sitzung von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Öffentlichkeit jeweils vorübergehend für einzelne neutrale Phasen der Verhandlung wiederhergestellt werden könne; abgesehen davon aber, dass der Ausübung eines solchen Ermessens durch das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verhandlungsführung Grenzen gesetzt sind, ist jedenfalls der Missbrauch einer solchen Ermessensfreiheit weder behauptet noch dargelegt.

2. Einen weiteren verfahrensrechtlichen Verstoß sieht die Revision in der Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Floyd ███ gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe.

Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt und damit auch die Tatsachen, die eine Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben sollen, nicht ausreichend bezeichnet (BGHSt 3, 213). Die Beanstandung wäre aber auch offensichtlich unbegründet.

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die darauf beruhende Strafzumessung.

Die Revision ist nach alledem – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – als unbegründet zu verwerfen.

PikartMoslStrickert
LoesdauWoesner
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