Widersprüchlicher Tenor über Ehrenrechtsverlust: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/57
- Datum
- 22.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen eines Urteils über die Dauer einer Rechtsfolge macht die betreffende Festsetzung nicht verwertbar; aus dem Urteil muss erkennbar sein, welche Fassung der Richter beabsichtigte.
Kann das Revisionsgericht aus dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welche Sachentscheidung die Vorinstanz treffen wollte, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf das Vorhandensein von Rechtsfehlern; offenkundig unbegründete oder nicht ausgeführte Sachrügen bleiben dagegen ohne Erfolg und können verworfen werden.
Ist ein Verfahrensmangel (hier: Widerspruch zwischen Tenor und Begründung) festgestellt, umfasst die Zurückverweisung auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, sofern dies im Aufhebungsumfang angeordnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 25. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schleifer Adam F. (W.) aus K., geboren ██████████ ██ 1907 in ██, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heernächer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ████ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Oktober 1956 mit den Feststellungen im Ausspruch über den Ehrenrechtsverlust aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte erhebt gegen seine Verurteilung wegen Meineids die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen.
Die Nachprüfung ergibt, dass die Entscheidung im Ausspruch über den Ehrenrechtsverlust widersprüchlich ist. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, jedoch in den Gründen bemerkt, dass die Dauer des Ehrverlustes auf zwei Jahre festgesetzt sei. Der Senat kann nicht selbst hierüber entscheiden, weil sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, auf welche Zeit das Landgericht dem Angeklagten die Ehrenrechte hat aberkennen wollen.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Dr. Heernächer | Mantel | Scharpenseel | |||
| Werner | Dr. Hengsberger |