Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 235/64
- Datum
- 30.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Strafen oder bereits rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen zu prüfen, ob nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigt.
Die Möglichkeit, eine Gesamtstrafe nachzuholen, ist nicht ausgeschlossen, weil die früher verhängte Strafe inzwischen vollständig verbüßt wurde.
Bei der Festsetzung oder Nachholung einer Gesamtstrafe hat das Gericht die Anrechnung etwaiger Untersuchungshaft zu berücksichtigen und darüber zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den früheren Kaufmann Emil ███, geboren █████ 1918 in ██, zur Zeit in Haft, wegen ausbeuterischer Zuhälterei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 1964 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil im Ganzen nachgeprüft, jedoch weder im Schuldspruch noch abgesehen von dem unten erörterten Punkt im Strafaussprach Rechtsfehler zu finden vermocht.
Möglicherweise hat aber das Landgericht es versehentlich unterlassen, § 79 StGB anzuwenden. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 25. Oktober 1963 durch das Amtsgericht Passau zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ist offensichtlich rechtskräftig geworden. Dass der Angeklagte jene Gefängnisstrafe zur Zeit der Hauptverhandlung bereits gänzlich verbüßt hatte, ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht, ist auch nach Sachlage wenig wahrscheinlich. Da die Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, im April 1963, also vor jenem Urteil, begangen wurde, hätte also möglicherweise nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen.
Die Strafkammer hat sich jedoch zur Bildung einer Gesamtstrafe überhaupt nicht geäußert. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigt, um ihm die Möglichkeit zu geben, die etwa gebotene Gesamtstrafenbildung nachzuholen (BGHSt 12, 1). An der Nachholung würde die Strafkammer auch dann nicht gehindert sein, wenn der Angeklagte die durch Urteil vom 25. Oktober 1963 ausgesprochene Strafe inzwischen verbüßt hätte (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71).
Auf jeden Fall wird die Strafkammer über die Anrechnung etwaiger Untersuchungshaft zu entscheiden haben.
| Hübner | Geier | Fischer | |||
| Willms | Dr. | Mai |