Revision verworfen: Unterbringung zurechnungsunfähigen Angeklagten angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/56
- Datum
- 18.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachgewiesener Zurechnungsunfähigkeit ist der Angeklagte nach § 51 Abs. 1 StGB freizusprechen; daneben kann eine Unterbringung angeordnet werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Eine Unterbringungsanordnung ist gerechtfertigt, wenn aufgrund ärztlicher Feststellungen und tatrichterlicher Überzeugung mit großer Wahrscheinlichkeit künftige sittliche Verfehlungen zu erwarten sind.
Vor der Anordnung der Unterbringung hat das Gericht zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. strenge häusliche Aufsicht) zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen; die konkrete Tatsachenwürdigung durch den Tatrichter ist maßgeblich.
Die Auswahl der konkreten Heil- oder Pflegeanstalt für die Vollstreckung der Unterbringung obliegt der Vollstreckungsbehörde und nicht der Strafkammer; das Revisionsgericht kann insoweit berichtigen.
Werden einzelne Tatvorwürfe mangels Beweises freigesprochen, sind die Verfahrenskosten für diese Verfahrensabschnitte der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 465, 467 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 18. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Gustav █████ aus ██, geboren am █████ in █████, einstweilig untergebracht in ██, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist und dass die Verfahrenskosten in den Fällen 4, 8 und 9 des Eröffnungsbeschlusses der Staatskasse zur Last fallen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten wurde das Hauptverfahren wegen versuchter und vollendeter Verbrechen nach §§ 175a Nr. 3, 176 Nr. 3 StGB sowie wegen Vergehen gegen die §§ 183, 185 StGB eröffnet. Im Laufe des Verfahrens ergab sich die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten. Er leidet an so hochgradigem Schwachsinn, dass er geistig wie seelisch einem achtjährigen Kinde gleichzuachten ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten daher, soweit sie nicht mangels Beweises zu einer Freisprechung gelangt ist, auf Grund des § 51 Abs. 1 StGB freigesprochen. Sie hat angeordnet, dass der Angeklagte in einer Pflegeanstalt unterzubringen ist. Das Landgericht hat ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.
Der Angeklagte ficht das Urteil an, soweit seine Unterbringung angeordnet worden ist; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass von dem zurechnungsunfähigen Beschwerdeführer auch künftig sittliche Verfehlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und dass er somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Das Landgericht hat geprüft, ob die öffentliche Sicherheit erfordert, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen oder ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Der ärztliche Sachverständige hatte zwar die Auffassung vertreten, dass eine strenge häusliche Aufsicht bei dem Beschwerdeführer, der eine Gelegenheit zur Unzucht nicht besonders suche, zum Schutze der Öffentlichkeit ausreiche. Eine solche Aufsichtsmöglichkeit hat aber die Strafkammer, die auch den Bürgermeister als Zeugen vernahm, ohne Rechtsirrtum verneint. Sie hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrstuhl immerhin recht beweglich ist und auch weiter entfernt gelegene Orte in der █████ aufgesucht hat. Nach alledem ist die Überzeugung des Tatrichters, dass der Schutz der Öffentlichkeit die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42b StGB erfordert, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer durfte jedoch nicht selbst die Auswahl unter den Anstalten treffen; dies ist vielmehr Aufgabe der Vollstreckungsbehörde (RG DJ 1938, 1796; RG HRR 1935 Nr. 710; OGHSt 3, 109, 112). Der Senat kann von sich aus die Entscheidung insoweit berichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich eines Teils der ihm zur Last gelegten Straftaten mangels Beweises freigesprochen. Insoweit waren die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 465, 467 StPO; vgl. RGSt 73, 303, 306; RG HRR 1939 Nr. 1012; BGH NJW 1951, 450 Nr. 23). Auch diesen Mangel kann der Senat von sich aus beheben.
| Hörchner | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Mantel | Hübner |