Vorlage nach §56 Abs.5 OWiG nur bei Entscheidungen nach Inkrafttreten des OWiG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 23/54
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlegungspflicht des § 56 Abs. 5 OWiG besteht nur gegenüber Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des OWiG (1. April 1952) ergangen sind.
Verfahrensgesetze werden grundsätzlich nur auf nach ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angewandt; eine Ausdehnung auf frühere Fälle bedarf eines klaren gesetzlichen Anhaltspunkts.
Die entsprechende Anwendung einer früheren Verweisungsvorschrift (z.B. § 121 Abs. 2 GVG) umfasst nicht ohne ausdrückliche Anhaltspunkte deren Stichtag.
Bei mehrdeutiger Gesetzesformulierung ist die Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen; fehlende eindeutige Entstehungsgeschichte spricht gegen eine rückwirkende Anwendung.
Leitsatz
Die Vorlegung gemäß § 56 Abs. 5 OWiG hat nur zu erfolgen, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nach dem Inkrafttreten des OWiG ergangen ist.
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zugeleitet.
Gründe
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache gemäß § 56 Abs. 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 1951 (NdsRpfl 1951, 206) abweichen will.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind jedoch nicht gegeben.
Gemäß § 56 Abs. 5 OWiG findet § 121 Abs. 2 GVG entsprechende Anwendung. § 121 Abs. 2 GVG bestimmt u. a., dass ein Oberlandesgericht, das bei einer im Revisionsverfahren zu treffenden Entscheidung von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat. Die Auslegung dieser Vorschriften ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung nicht einheitlich, soweit es sich um die Vorlegungspflicht mit Rücksicht auf solche Beschlüsse handelt, die zwischen dem 1. April 1950 und dem Tage, an dem das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten ist, also dem 1. April 1952, ergangen sind. Der Senat ist der Ansicht, dass nur der letztgenannte Zeitpunkt maßgebend ist.
Der Wortlaut des § 56 Abs. 5 OWiG ist mehrdeutig. Die Annahme, dass sich die in dieser Bestimmung vorgesehene entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG nur auf die Anordnung der Vorlegungspflicht als solche beziehen soll, mag nahe liegen. Andererseits ist aber auch eine Auslegung, die die Übernahme des in § 121 Abs. 2 GVG vorgesehenen Stichtages mitumfasst, nicht ausgeschlossen.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte. In dem Regierungsentwurf fehlte zunächst eine dem § 56 Abs. 5 OWiG entsprechende Bestimmung (BT-Drucks. Nr. 2100). Sie wurde erst von dem Bundesrat mit der Begründung in Vorschlag gebracht, dass es geboten erscheine, „bei widersprechenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen“ (Anlage 1 zur BT-Drucks. Nr. 2100). Die Bundesregierung und der Bundestag übernahmen die Vorschrift ohne weitere Erörterungen.
Die Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vorlegungspflicht nur hinsichtlich der Entscheidungen besteht, die nach dem 1. April 1952 ergangen sind.
Ein Verfahrensgesetz wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur solche Sachverhalte betreffen, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind. Sollen früher liegende Ereignisse als rechtserheblich einbezogen werden, so wird dies eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist z. B. in den §§ 33 und 35 der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl. BrZ S. 149) geschehen; dort war eine ähnliche Vorlegungspflicht wie in § 56 Abs. 5 OWiG vorgesehen und angeordnet worden, dass sie sich auf solche Entscheidungen beziehen sollte, die nach dem 1. Oktober 1945 ergangen waren. Auch § 121 Abs. 2 GVG in der Fassung des am 1. Oktober 1950 in Kraft getretenen Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 verlangt ausdrücklich die Berücksichtigung von Urteilen, die nach dem 1. April 1950 erlassen waren. In beiden Fällen wurden Zeitpunkte gewählt, die mit den jeweiligen Verhältnissen in erkennbarem Zusammenhang standen. Die §§ 33 und 35 der Verordnung vom 17. November 1947 ergriffen die nach dem Krieg erlassenen Urteile der Oberlandesgerichte, § 121 Abs. 2 GVG n. F. bezog sich auf solche Entscheidungen, die während der gesetzlichen Vorarbeiten zum Vereinheitlichungsgesetz ergangen waren, als der Wortlaut der Vorschrift bereits bekannt war.
Demgegenüber ist die Fassung des § 56 Abs. 5 OWiG, wie bereits dargelegt, zumindest mehrdeutig und kann zu begründeten Zweifeln darüber Anlass geben, ob sich die entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG auch auf den dort angegebenen Zeitpunkt des 1. April 1950 zu erstrecken hat. Hinzu kommt, dass nicht zu verstehen wäre, warum gerade auf diesen Stichtag zurückgegriffen worden sein soll. Denn die Einrichtung der Rechtsbeschwerde in den eine Ordnungswidrigkeit betreffenden Verfahren ist bereits durch § 83 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) geschaffen und der Entwurf des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten andererseits erst am 30. Dezember 1950 dem Bundesrat vorgelegt worden (Drucks. Nr. 1089/50).
Es spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber den 1. April 1950 etwa bewusst mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 29. März 1950 (BGBl. I S. 78) gewählt hat.
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass mit der Bestimmung des § 56 Abs. 5 OWiG auch die Übernahme des in § 121 Abs. 2 GVG vorgesehenen Stichtages bezweckt worden ist. Die entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG kann sich vielmehr nur auf die Vorlegungspflicht als solche beziehen. Im Übrigen verbleibt es bei der Regel, dass das neue Gesetz seine Wirkungen erst mit dem Tage seines Inkrafttretens zeitigt.
Deshalb hat die Vorlegung nur zu erfolgen, wenn eine Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nach dem 31. März 1952 ergangen ist. Da dies nicht der Fall ist, ist der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung berufen.
| Glanzmann | Dr. Peetz | Jagusch | |||
| Lantel | Dr. Heimann-Trosien |