Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung kindlicher Aussagen und Ablehnung eines Gutachtens bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 234/98
Datum
15.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt u. a. Überschreitung der §229 StPO-Frist, fehlerhafte Belehrung der minderjährigen Zeugin nach §52 StPO und die Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens. Der BGH verwirft die Revision: Die Sitzung enthielt eine verfahrensfördernde, abgeschlossene Handlung; die nachträgliche ordnungsgemäße Belehrung und freiwillige Aussage des Kindes rechtfertigen die Verwertung früherer Angaben; ein Gutachten war bei tragenden Indizien nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einhaltung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO genügt nicht jeder Fortsetzungstermin; eine in sich abgeschlossene, verfahrensfördernde Prozesshandlung unterbricht die Frist, während das willkürliche Aufteilen des Prozessstoffs eine unzulässige Umgehung darstellt.

2

Die unterlassene direkte Belehrung einer minderjährigen Zeugin nach § 52 Abs. 2, 3 StPO ist zwar rechtsfehlerhaft, schließt aber die Verwertung früherer Angaben nicht aus, wenn die Zeugin in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß belehrt wird, altersgemäß einsichts- und entscheidungsfähig ist und freiwillig übereinstimmende Angaben macht, die einer nachträglichen Zustimmung gleichstehen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und vorhandene, tragende Indizien (insbesondere übereinstimmende Angaben und Einlassungen der Angeklagten) die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ermöglichen.

4

Für die Verwertbarkeit früherer Vernehmungsäußerungen kommt es nicht auf die Belehrung des Ergänzungspflegers allein an; maßgeblich ist, ob die spätere, ordnungsgemäße Unterrichtung und das Verhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung eine nachträgliche Einwilligung in die Verwertung ersetzen können.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 7. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 234/98 vom 15. Juli 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 14. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Dr. [REDACTED],

Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] Rechtsanwalt [REDACTED] (in der Verhandlung vom 14. Juli 1998) als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Oktober 1997 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung der Tochter ihres Lebensgefährten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.

Ihre Revision, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der allgemein erhobenen Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, im Laufe der sich über zwei Monate erstreckenden Hauptverhandlung sei es zur Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO gekommen, hat keinen Erfolg.

Die Revision räumt insoweit ein, dass eine Fristüberschreitung bei lediglich formaler Betrachtung nicht erfolgt sei; doch habe es sich bei dem Hauptverhandlungstermin am 15. September 1997 um einen „Schiebetermin“ gehandelt, durch den die Hauptverhandlung nur zum Schein fortgesetzt worden sei.

Diese Beurteilung ist nicht zutreffend. In der genannten Sitzung sind die Haftverhältnisse und Haftdaten der Angeklagten P. B. in sich abgeschlossen festgestellt worden. Dadurch wurde das Verfahren durch eine in sich abgeschlossene, sachlich erforderliche Prozesshandlung gefördert; ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen waren und ob der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente, kommt es nicht an (vgl. BGH StV 1998, 359).

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision beruft, betreffen anders gelagerte Fälle (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2; BGH StV 1998, 359). In ihnen war jeweils der Prozessstoff willkürlich aufgeteilt worden, indem einmal ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von 20 Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, zum anderen die Hinführung eines drei Eintragungen enthaltenden Registerauszugs in drei Teilen an drei Hauptverhandlungstagen erfolgte.

2. Die weitere Verfahrensrüge, durch Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen Dr. N. habe die Strafkammer § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, ist offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass entsprechend der Behauptung Dr. N. von dem Polizeibeamten Pr. angewiesen wurde, den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an J. Sch. durch ihren Vater, den Mitangeklagten R. Sch., nicht weiter nachzugehen. Doch hat es diesen Umstand ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen.

3. Die Rüge, die Zeugin V. B., die jetzt 7-jährige Tochter der Angeklagten, sei bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 25. März 1997 und durch den Ermittlungsrichter am 4. April 1997 nicht gemäß § 52 Abs. 3 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, greift im Ergebnis nicht durch.

Richtig ist, dass bei den genannten Vernehmungen jeweils nur der für die Zeugin V. B. bestellte Ergänzungspfleger gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt worden ist; eine besondere Belehrung des Kindes unterblieb. Das war rechtlich fehlerhaft, wie sich aus § 52 Abs. 2 und 3 StPO ergibt (vgl. BGHSt 21, 303, 305; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Nr. 1 Verletzung 2 und 5; BGH NStZ 1991, 295). Die genannten Aussagen sind auch verwertet worden. Die Vernehmungspersonen, der Polizeibeamte Pr. und der Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht S., sind im Verlaufe der Hauptverhandlung vernommen worden; im Verlaufe der Vernehmung des Ermittlungsrichters widersprach der Verteidiger der Angeklagten der Verwertung dieser Aussage, weil die Zeugin damals nicht selbst belehrt worden sei.

Doch hat das Landgericht trotz der mangelhaften Belehrung die Aussagen zu Recht verwertet. Zwar ist zutreffend, dass die nun erfolgte ordnungsgemäße Belehrung der Zeugin in der Hauptverhandlung nicht automatisch auf frühere Vernehmungen zurückwirkt; sie ist in der Hauptverhandlung auch nicht besonders nach ihrem möglichen Einverständnis mit der Verwertung ihrer früheren Angaben befragt worden. Doch hat die Zeugin in der Hauptverhandlung umfassende Angaben zu den Misshandlungen an J. Sch. gemacht; sie ist, wie das Landgericht hervorhebt, altersgemäß physisch und psychisch entwickelt und vollständig orientiert.

Sie hat sich also auch nach nunmehr umfassender Unterrichtung über ihre Konfliktlage und ihre daraus folgenden Rechte freiwillig als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihre Mutter zur Verfügung gestellt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie gegen die Verwertung ihrer früheren, im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen bei entsprechendem Hinweis Bedenken erhoben hätte; ein solches Aussageverhalten hätte auch keinen Sinn gemacht. Aus diesen Gründen kann ihr Verhalten in der Hauptverhandlung einer nachträglichen, aufgrund besonderer Belehrung ausdrücklich erteilten Zustimmung gleichgesetzt werden (vgl. BGHSt 20, 234). Da eine solche nachträgliche Zustimmung zulässig und wirksam ist (BGHSt 12, 235, 242), durften ihre früheren Aussagen verwertet werden.

4. Schließlich greift auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über V. B. abgelehnt, im Ergebnis nicht durch.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil das Jugendamt Villingen-Schwenningen als damaliger gesetzlicher Vertreter der Zeugin die erforderliche Einwilligung nicht erteilt habe und weil es im Übrigen selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugin besitze.

Die Revision beanstandet insoweit zwar zu Recht, dass es auf die Entscheidung des Kreisjugendamts oder des am 24. Juli 1997 bestellten Amtsvormundes nicht ankam, weil der Zeugin das insoweit erforderliche Verständnis zuerkannt hatte, auch über eine Einwilligung in eine Begutachtung nach entsprechender Belehrung allein hätte befinden können und müssen (§ 81c Abs. 3 i.V.m. § 52 StPO).

Doch trägt die Berufung auf eigene Sachkunde die Ablehnung des Antrags. Das Landgericht hat dazu hervorgehoben, dass ein seine Überzeugung von dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugin V. B. wesentlich stützendes Indiz die Bestätigung durch die Einlassungen der Angeklagten selbst in einzelnen Punkten sowie der Angeklagten B. und Sch. deren eigenes Aussageverhalten sei; so haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmend eingeräumt, dass die Erklärungsversuche für die bei J. Sch. sichtbaren Hämatome, nämlich Sturz in der Badewanne, vom Hochbett und auf dem Eisweiher, von ihnen erfundene Lügengeschichten gewesen seien.

Zudem handelte es sich nicht um die eher problematische Frage, ob Angaben eines sich in der Pubertät befindlichen Tatopfers über an ihm begangenen sexuellen Missbrauch glaubhaft sind. Bei dieser Beweislage war eine Begutachtung nicht geboten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).

II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

SchäferGranderathBötticher
MaulBrünning
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