Versuchsbeginn bei erforderlicher, aber ungewisser Opfermitwirkung (BGH 1 StR 234/97)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 234/97
- Datum
- 12.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch beginnt auch dann, wenn die Mitwirkung des Opfers für die Tatbestandsverwirklichung zwingend erforderlich, aber noch ungewiss ist, sobald das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels eintritt, dass sein Verhalten bei ungestörtem Fortgang nach dem Tatplan unmittelbar zur Vollendung führen kann.
Für den Beginn des Versuchs ist nicht die Gewissheit der Mitwirkung maßgeblich, sondern das Vorliegen eines objektiven unmittelbaren Ansatzes zur Tatbestandsverwirklichung.
Bei der Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen und Versuch ist darauf abzustellen, ob durch das Verhalten des Täters eine konkrete Gefahr der unmittelbaren Vollendung geschaffen wurde.
Maßgeblich ist die vom Täter vorgestellte Kausalverknüpfung zwischen dem Verhalten des Opfers und der beabsichtigten Vollendung; diese kann den Versuch begründen, auch wenn die tatsächliche Mitwirkung noch unsicher ist.
Leitsatz
Ist nach der Vorstellung des Täters zur Tatbestandsverwirklichung die Mitwirkung des Opfers zwingend erforderlich, aber noch ungewiss, so beginnt der Versuch, wenn sich das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt, dass sein Verhalten nach dem Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden kann.
Tenor
–
Tatbestand
–
Gründe
BGH, Urteil vom 12. August 1997 – 1 StR 234/97 – LG Passau
StGB § 22