Revision wegen Betäubungsmittelstraftat verworfen; Ankauf von 2 g Heroin als Erwerb umqualifiziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 234/92
- Datum
- 21.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die durch die Revisionsbegründung veranlasste Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Fehlt für einen Teilakt des behaupteten fortgesetzten Handeltreibens die erforderliche Sicherheit für eigennütziges Handeln, ist dieser Teilakt als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung einzelner Tatbeiträge ist zulässig, soweit sie den Strafausspruch nicht beeinflusst.
Hat die Revision keinen Erfolg, sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 6. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 234/92 vom 21. Mai 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Jürgen Siegfried, dort geboren am █ 1967, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Landgericht den Ankauf von 2 g Heroin als Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens beurteilt hat, lässt sich eigennütziges Handeln des Angeklagten den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Schuldspruch war deshalb – ohne dass dies in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt – dahin abzuändern, dass dieser Teilakt der fortgesetzten Tat als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten ist. Auf den Strafausspruch hat sich die Änderung nicht ausgewirkt, weil das Schwergewicht der Tat auf dem Verkauf von 2.830 g Haschisch lag.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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