Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 234/66
Datum
08.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth. Streitpunkt ist, ob Wiedereinsetzung möglich ist, obwohl die Revision bereits als offensichtlich unbegründet verworfen wurde. Der BGH verwirft das Gesuch als unzulässig, weil Wiedereinsetzung nicht dazu dienen kann, ein bereits durch Sachentscheidung bestehendes Endergebnis zu erlangen. Er stützt sich auf ständige Rechtsprechung und §§ 44, 46 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 46 StPO ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gerichtet ist, ein bereits durch abschließende Sachentscheidung errungenes Endergebnis herbeizuführen.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn durch die versäumte Handlung keine Möglichkeit mehr besteht, einen rechtlichen Vorteil oder eine Änderung des bereits bestehenden Verfahrensausgangs zu erzielen.

3

Wurde die Revision vom Revisionsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen und ist das Verfahren dadurch durch Sachentscheidung abgeschlossen, besteht kein Raum für Wiedereinsetzung zur Änderung dieses Ergebnisses.

4

Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaubt keine Wiedereinsetzung, um den Eintritt oder Bestand der Rechtskraft eines bereits beendeten Verfahrens zu umgehen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Juli 1962

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████

1 StR 234/66

in der Strafsache gegen den Notar Dr. Werner aus ██, geboren am █████ in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1966

Tenor

Das Gesuch des Verurteilten vom 15. April 1966, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1962 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Verfahren ist durch Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet, also durch eine Sachentscheidung abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist daher kein Raum für eine Wiedereinsetzung, die als Endergebnis erstrebt, was schon vorliegt: eine Sachentscheidung (§§ 44, 46 StPO; BGHSt 17, 294).

[Unterschriften:] Hübner Seibert Loesdau Mai Pfeiffer Dr. [REDACTED]

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