Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 234/66
- Datum
- 08.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 46 StPO ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gerichtet ist, ein bereits durch abschließende Sachentscheidung errungenes Endergebnis herbeizuführen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn durch die versäumte Handlung keine Möglichkeit mehr besteht, einen rechtlichen Vorteil oder eine Änderung des bereits bestehenden Verfahrensausgangs zu erzielen.
Wurde die Revision vom Revisionsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen und ist das Verfahren dadurch durch Sachentscheidung abgeschlossen, besteht kein Raum für Wiedereinsetzung zur Änderung dieses Ergebnisses.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaubt keine Wiedereinsetzung, um den Eintritt oder Bestand der Rechtskraft eines bereits beendeten Verfahrens zu umgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Juli 1962
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████
1 StR 234/66
in der Strafsache gegen den Notar Dr. Werner aus ██, geboren am █████ in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1966
Tenor
Das Gesuch des Verurteilten vom 15. April 1966, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1962 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Verfahren ist durch Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet, also durch eine Sachentscheidung abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist daher kein Raum für eine Wiedereinsetzung, die als Endergebnis erstrebt, was schon vorliegt: eine Sachentscheidung (§§ 44, 46 StPO; BGHSt 17, 294).
[Unterschriften:] Hübner Seibert Loesdau Mai Pfeiffer Dr. [REDACTED]