Revision wegen Nichtprüfung des § 157 StGB: Strafauspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 234/62
- Datum
- 10.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob nach § 157 Abs. 1 StGB eine Milderung wegen Eidesnotstands in Betracht kommt; hierfür genügt, dass die Furcht vor Strafverfolgung für den Täter mitbestimmend war.
§ 157 Abs. 1 StGB gewährt die Vergünstigung nur dem Täter, nicht dem Teilnehmer; eine Strafmilderung nach dieser Vorschrift kommt für Anstifter grundsätzlich nicht in Betracht.
Ergibt das Urteil nicht, ob und in welcher Weise das Gericht die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB geprüft hat, so ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Werden nach Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen für Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Feststellung der Eidesunfähigkeit nicht erfüllt, dürfen diese Rechtsfolgen nicht ausgesprochen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 24. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ Josef ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████████, z. Zt. in Strafhaft,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Februar 1962 mit den Feststellungen im Strafaussprach aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre abgesprochen und auf seine dauernde Eidesunfähigkeit erkannt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Strafaussprachs Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revision gibt nämlich nicht an, was ███████ Frau ██ ████ Frau ████████████ bei ihren polizeilichen Vernehmungen in dem Verfahren 17 Js 1/58 des Landgerichts München bekundet haben und inwiefern das zu ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren in Widerspruch stehen soll.
2. Die – nicht näher ausgeführte – Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafaussprachs.
Der Angeklagte hätte sich, wie die Strafkammer in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände zutreffend erwogen hat, durch eine wahrheitsgemäße Aussage möglicherweise bezichtigen müssen, Frau ████████████ angeschuldigt zu haben. Deshalb hätte das ███████████ prüfen müssen, ob die Einzelstrafe wegen Meineids nach § 157 Abs. 1 StGB zu mildern war. Dafür, dass der Angeklagte sich, soweit das Urteil erkennen lässt, nicht auf Eidesnotstand berufen hat, machte diese Prüfung nicht entbehrlich; denn der Angeklagte bestritt seine Schuld und konnte sich daher nicht auf § 157 Abs. 1 StGB berufen, ohne sich mit seiner sonstigen – rechtlich zulässigen – Verteidigung in Widerspruch zu setzen (BGH Urt. vom 15. Dezember 1954 – 1 StR 206/54; S. 4, 5 und vom 10. Januar 1956 – 1 StR 191/55; S. 4, 5). Ebensowenig war die Strafkammer etwa deshalb einer Untersuchung, ob die Voraussetzungen für den § 157 Abs. 1 StGB vorliegen, enthoben, weil der Angeklagte durch sein Verhalten eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem er wegen der Beteiligung am Einbruch in die Gaststätte „Blauer Affe“ in ██ ██████████ verurteilt worden war, erreichen und obendrein Frau ████████████ anschuldigen wollte (UA 13).
Voraussetzung für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB ist nämlich nicht, dass der Täter die Unwahrheit nur oder hauptsächlich gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden; es genügt, dass der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für ihn mitbestimmend war (BGHSt 2, 379; BGH Urt. vom 31. Mai 1960 – 1 StR 378/60).
Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob das Landgericht § 157 Abs. 1 StGB beachtet und seine Voraussetzungen verneint oder, was es angesichts seiner Feststellungen über das Verhalten und die Persönlichkeit des Angeklagten unbedenklich hätte tun können, eine Strafmilderung nach dieser Vorschrift nicht für angemessen gehalten hat oder ob es § 157 Abs. 1 StGB übersehen hat. Diese Lücke nötigt zur Aufhebung des Strafaussprachs im Ganzen. Bei der Bestimmung der Einzelstrafe wegen der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage kommt zwar eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil das Gesetz diese Vergünstigung nur dem Täter und nicht dem Teilnehmer gewährt (BGHSt 1, 22, 28; 3, 320). Bei dem engen Zusammenhang der beiden Taten des Angeklagten kann aber nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die mögliche Nichtberücksichtigung des § 157 Abs. 1 StGB bei der Bestimmung der Einzelstrafe wegen Meineids auch die sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Einzelstrafe wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage beeinflusst hat.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und ein Ausspruch der Eidesunfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB gegeben sein sollten. Das gilt auch, wenn das Landgericht von der Möglichkeit einer Milderung der Einzelstrafe wegen Meineids nach dieser Vorschrift keinen Gebrauch macht (BGH Urt. vom 24. November 1953 – 1 StR 563/53; S. und BGH LM StGB § 157 Nr. 16).
Es bleibt dann freilich zu prüfen, ob dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nach § 161 Abs. 2 StGB abzusprechen sind.
| Willms | Dr. Geier | Mai | |||
| Seibert | Sanders |