Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 234/53
- Datum
- 09.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen tatrichterliche Tatsachenfeststellungen richtet oder neue, dem Urteil nicht zu entnehmende Tatsachen vorbringt (§ 337 StPO).
Die Feststellung, dass ein Beschuldigter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.v. § 20a StGB ist, setzt eine sorgfältige Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit sowie der früheren und der zur Aburteilung stehenden Straftaten voraus.
Zur Prüfung der Anwendbarkeit von § 20a StGB muss der Tatrichter in jedem Einzelfall den Ursprung der Tat nach äußeren Umständen und inneren Beweggründen ermitteln, um festzustellen, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruht.
Bei Anwendung der §§ 20a, 42e StGB sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die den Rechtsfolgen zugrunde liegenden Feststellungen (insbesondere welche Abs. des § 20a angewendet wurde und die ihnen zugrundeliegenden Tatbeschreibungen) im Urteil hinreichend darzulegen; bloße Aufzählungen früherer Strafen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 17. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Werner ██ aus ██████, geboren am ███ in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 17. Februar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, davon in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit versuchtem schweren Diebstahl, und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte ficht das Urteil in vollem Umfang an; er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist nur zum Strafausspruch begründet.
1.) Soweit der Beschwerdeführer die zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen angreift oder neue, dem Urteil nicht zu entnehmende Tatsachen vorbringt, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 337 StPO).
Im Falle II 3 des Urteils begegnet die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl keinem rechtlichen Bedenken (RGSt 15, 281; 53, 284).
Bezüglich der Wegnahme des Fahrrads (Fall II 4), die die Revision als ein Vergehen gegen die Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBl. I S. 496) gewürdigt wissen will, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Diebstahls (RGSt 64, 259).
Im Falle II 5 des Urteils (Unterschlagung) macht die Revision geltend, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil er Eigentümer des unterschlagenen Geldes gewesen sei, zum mindesten habe er sich über das fremde Eigentum geirrt. Hier geht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Seine Rüge kann daher keinen Erfolg haben.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unzureichend begründet ist.
Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Strafkammer § 20a Abs. 1 oder 2 StGB angewendet hat. Die äußeren Voraussetzungen sind für beide Bestimmungen gegeben. In der Urteilsformel ist auch die Unterschlagung als Tat eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gekennzeichnet; für sie ist nach den Urteilsgründen in erster Reihe auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten, die in vier Monate Zuchthaus umgewandelt wurde, erkannt worden; das kann darauf hindeuten, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auf § 20a Abs. 2 StGB gestützt hat; denn bei Anwendung des § 20a Abs. 1 ist die Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus.
Bei den harten Rechtsfolgen der §§ 20a, 42e StGB bedarf es aber vor allem zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur Anwendung des § 20a StGB herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten. Der Tatrichter muss in jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen erforschen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhte oder andere Ursache hatte (vgl. z. B. RGSt 68, 149, 156; BGHSt 1, 94, 99 und BGH – 1 StR 23/52 – vom 27. Mai 1952).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält nur die Feststellung, der Angeklagte begehe auf Grund eines durch Charakteranlage und Übung erworbenen inneren Hanges gewohnheitsmäßig Vergehen und Verbrechen. Dann zählt das Landgericht eine Reihe von Bestrafungen auf, jedoch ohne auf die ihnen zugrunde liegenden Straftaten einzugehen. Dies unterlässt es auch bei der im Jahre 1938 wegen Diebstahls im Rückfall, Raub und Freiheitsberaubung erkannten Zuchthausstrafe von 15 Jahren, obwohl es bei der Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 20a StGB ausführt, dass besonders diese Taten von „starker Verbrecherenergie“ zeugen. Nur bei den seit Juli 1947 begangenen Straftaten gibt die Strafkammer einen knappen Überblick über den äußeren Hergang der strafbaren Handlungen, jedoch wiederum, ohne auf ihren Ursprung und die inneren Beweggründe des Angeklagten einzugehen.
Die Gesamtwürdigung des Landgerichts ermöglicht somit dem Senat trotz der raschen Aufeinanderfolge der Straftaten keine abschließende Beurteilung, ob die §§ 20a, 42e StGB ohne Rechtsirrtum angewendet worden sind.
3.) Nach alledem ist der Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben, im Übrigen aber die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Glanzmann | Dr. Hörchner | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Schalscha |