Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 234/52
- Datum
- 23.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung einer lediglich ordnungsrechtlichen Belehrungsvorschrift (z.B. §57 StPO) begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund, wenn die Nichtbeachtung unbeabsichtigt ist und keine entscheidungserheblichen Folgen ergibt.
Das Zeugnisverweigerungsrecht des §55 StPO dient vorrangig dem Interesse des Zeugen; eine unterlassene Belehrung hierüber begründet nicht zugunsten des Angeklagten automatisch einen Revisionsanspruch.
Das Gericht kann nach §244 Abs.3 StPO die Vernehmung weiterer Sachverständiger ablehnen, wenn deren Aussagen wegen Unerheblichkeit nicht zur Aufklärung des Tatgeschehens beitragen, ohne die Aufklärungspflicht des Gerichts zu verletzen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; eine Revision, die nur einen anderen Sachverhalt behauptet, bleibt unbeachtet, sofern kein Rechtsfehler geltend gemacht wird (vgl. §261 StPO).
Wiederholte Drohungen und das zielgerichtete, heftige Zuschlagen trotz Rückzugs des Opfers können vom Tatrichter als Indizien für Tötungsvorsatz gewertet werden und die Annahme des Vorsatzes rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Heilbronn, 20. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reichsbahnobersekretär i. R. █████ aus █████, geboren am █████ in █████, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsident Richter ███ als Vorsitzender, Präsident Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 20. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Aus den Gründen
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist keinen Rechtsverstoß auf.
1. Nach den Ermittlungen war der Geschworene ███████ in der Hauptverhandlung nicht übermüdet und hat alle ███████ lichen Vorgänge aufmerksam wahrgenommen. Der § 338 Nr. █████ StPO ist █████ nicht verletzt.
2. Die Zeugen ██, ███ und Dr. ███ sind zwar vor der Vereidigung nicht nach § 57 StPO über die Bedeutung des Eides und die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt worden. Der § 57 ist aber, wie früher die inhaltlich entsprechenden §§ 59 und 60 StPO, nur eine Ordnungsvorschrift; ihre versehentliche Nichtbeachtung kann die Revision nicht begründen, RGSt 56, 66. Damit entfallen die Folgerungen, die die Verteidigung an das Versehen knüpft.
3. Der § 55 StPO dient nur dem Interesse des Zeugen, den das Gesetz nicht verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen, und nicht dem des Angeklagten, wie der Bundes- ███████████ mehrfach entschieden hat (BGHSt 1, 39). Die Re- ██████ kann sich deshalb auf die Nichtbelehrung der Zeugin ███ über ihr etwaiges Aussageverweigerungsrecht nach § 55 selbst dann nicht berufen, wenn ihr nach dem festgestellten Sachverhalt ein solches Recht zustand. ████████ ███████ von 1945 ein solches vom Angeklagten behauptet wird.
4. Nachdem das Schwurgericht den genannten sachverständigen Zeugen Dr. ████, der ihn nach dem Vorfall zuerst untersucht hat, über Art und Ursache seiner Verletzungen gehört hatte, durfte es den Antrag auf Anhörung eines weiteren Arztes, der ihn später behandelt hat, über Art und Umfang der Verletzungen wegen Unerheblichkeit ablehnen, § 244 Abs. 3 StPO. Das war der erkennbare Sinn des verkündeten Beschlusses. Die vom Angeklagten behaupteten Schlagverletzungen waren auch derart gewesen, dass sie schon dem ersten behandelnden Arzt hätten auffallen müssen. Er hat aber keine Schwellungen im Gesicht und am Kopf, wie sie nach den behaupteten Faustschlägen auftreten würden, festgestellt. Hierüber lässt sich das Urteil auf S. █████ näher aus. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist durch dieses Verfahren nicht verletzt.
5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht behauptet die Revision einen anderen als den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt und bekämpft nur die tatrichterliche Beweiswürdigung, § 261 StPO. Insoweit muss sie unbeachtet bleiben. Nach dem Urteil steht für das ███ Revisionsgericht fest, dass weder in Notwehr noch in vermeintlicher Notwehr, sondern aus Wut und um sich für den Faustschlag zu rächen, der Angeklagte den Axtschlag gegen █ geführt hat. Einen Rechtsverstoß lassen weder diese Tatfeststellungen ersehen, ████ noch ihre rechtliche Würdigung. Der § 53 StGB ist █████ nicht verletzt. Der Angeklagte hat nicht nur mehrfach vor der Tat und auch bei zwei früheren Anlässen schon mit Totschlagen gedroht. Dies hatte für sich allein vielleicht von geringerer Bedeutung sein können. Er hat auch mit einem Stock und nach dem Entreißen des Stocks mit einer Axt blindlings und wuchtig zugeschlagen, obwohl sich █ zu diesem Zeitpunkt schon zum Gehen gewandt hatte und der Angeklagte ihm folgen musste, um ihn mit der Axt noch zu erreichen. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht rechtlich nicht gehindert, auch die mehrfachen Drohungen des Angeklagten als Beweis für den Tötungsvorsatz mit zu verwerten.
Das Urteil ist auch sonst in keinem Punkt aus Rechtsgründen zu ████████████
| Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |