Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Aufhebung mangels Prüfung des Irrtums nach §59 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 234/51
Datum
09.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen nach §174 Nr.1 StGB verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den von der Verteidigung geltend gemachten Irrtum über das tatsächliche Verhältnis zum Lehrmädchen (§59 StGB) nicht untersucht hat. Zwar könne die "Chefvertreterautorität" ein Anvertrautseins zur Ausbildung begründen, der innere Tatbestand war jedoch nicht hinreichend festgestellt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Lehrer‑Schüler‑Verhältnis i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB kann sich aus der dem Vertreter kraft "Chefvertreterautorität" eingeräumten Befugnis zur Beaufsichtigung und Ausbildung ergeben, ohne dass eine ausdrückliche Übertragung nach § 76 Abs. 2 HGB erforderlich ist.

2

Kommt die Strafbarkeit auf ein 'Anvertrautseins zur Ausbildung' an, hat das Gericht sowohl das äußere als auch das innere Element (Wissens‑ bzw. Vorsatzlage) der Tatfeststellung zu prüfen; bloße Schlussfolgerungen aus leitender Stellung genügen nicht ohne Weiteres.

3

Ein vom Angeklagten behaupteter Irrtum über Tatsachen, der die fehlende subjektive Tatseite darstellen kann, ist nach § 59 StGB vom Gericht zu beachten und in den Urteilsgründen unter Berücksichtigung der Darlegungen des Angeklagten zu prüfen.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite oder zur Abwehr (rechtfertigender oder entschuldigender) Tatsachenannahme, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.

Relevante Normen
§ 174 Nr. 1 StGB, § 59 StGB, § 76 Abs. 2 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann ████ aus ████████, dort geboren am ████ ████, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Seiner auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Das Landgericht hat angenommen, dem Angeklagten sei das von ihm geschlechtlich missbrauchte Lehrmädchen zum Zwecke der beruflichen Lehre und Ausbildung anvertraut gewesen, da ihm in dem Betrieb „Chefvertreterautorität“ zugestanden und sonach ebenso wie dem Geschäftsinhaber selbst neben dem Recht, die Ausbildung des Mädchens zu überwachen und zu leiten, auch die Verpflichtung obgelegen habe, ihm hierbei Berufs- und Lebensvorbild zu sein.

Soweit der äußere Tatbestand des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Frage steht, bekämpft die Revision diese Annahme des Landgerichts zu Unrecht.

Nach den Urteilsfeststellungen war das Mädchen zwar in erster Linie dem Geschäftsinhaber als Lehrherrn zur Ausbildung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut (§ 76 Abs. 2 HGB) und der Angeklagte nicht auf Grund einer ausdrücklichen Übertragung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Leitung ihrer Ausbildung bestimmt worden. Das schließt jedoch nicht aus, dass er als Vertreter des Geschäftsinhabers kraft der ihm in dieser Beziehung allgemein eingeräumten umfassenden Befugnisse für die häufigen und nicht unbeachtlichen Zeiten der Abwesenheit des Inhabers neben den sonstigen Rechten und Pflichten auch das Recht und die Pflicht des kaufmännischen Lehrherrn hatte, die Ausbildung des Mädchens zu beaufsichtigen. War dies, wie das Landgericht annimmt, der Fall, dann war zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein Lehrer-Schüler-Verhältnis begründet, wie es das Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins zur Ausbildung“ in § 174 Nr. 1 StGB erfüllt; dieses Verhältnis konnte auch in den Zeiten, in denen der Geschäftsinhaber anwesend war, dergestalt fortwirken, dass der Angeklagte neben dem Geschäftsinhaber „Lehrer“ des Mädchens blieb.

Nicht ausreichend festgestellt ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte ausdrücklich geltend gemacht, es sei ihm niemals bewusst gewesen, dass er als Chefstellvertreter auch Ausbildungsverpflichtungen gegenüber dem Lehrling gehabt habe. Er hat sich damit auf einen nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum darüber berufen, welches tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und dem Mädchen bestand. Das Landgericht musste sich mit dieser Verteidigung auseinandersetzen, und zwar umso mehr, als es weder einen besonderen Übertragungsakt nach § 76 Abs. 2 Satz 1 HGB noch eine sonstige ausdrückliche Übernahme der Ausbildungsleitung feststellt, vielmehr auf das äußere Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins zur Ausbildung“ allein aus der „Chefvertreterautorität“ des Angeklagten geschlossen hat. Das Urteil ist aber auf die innere Tatseite überhaupt nicht eingegangen.

Es war demgemäß samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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