Revision: Schuldspruch in drei Fällen auf versuchten Diebstahl geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 233/92
- Datum
- 14.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Diebstahl ist vollendete Zueignung nur anzunehmen, wenn der Täter die Absicht hat, sich sämtlicher weggenommener Gegenstände dauerhaft zuzueignen.
Fehlt es an Zueignungsabsicht gegenüber einzelnen mitgenommenen Gegenständen, weil der Täter diese als nutzlos verwirft oder zurückgibt, liegen diese Handlungen nur als versuchter Diebstahl vor.
Die Rechtsprechung, die eine begrenzte Zueignungsabsicht bei Auswahl von entwendeten Sachen annimmt, darf nicht dahin ausgeweitet werden, dass das Mitnehmen zahlreicher Gegenstände zum Durchsichten stets Vollendung begründet; wer bewusst alles Mitgenommene zur späteren Auswahl behält, zeigt regelmäßig Zueignungsabsicht hinsichtlich aller Gegenstände.
Ob sich die Zueignungsabsicht auch auf das Behältnis erstreckt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revision führt nicht zwingend zu einer Änderung des Strafausspruchs, wenn der Senat ausschließen kann, dass die Änderung das Strafmaß beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 29. Januar 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 233/92 vom 14. Mai 1992 in der Strafsache gegen ██, geboren ███████ 1965 in █, Stefan wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Mai 1992 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Januar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 8, II 14 und II 25 der Urteilsgründe jeweils des versuchten Diebstahls schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu den Fällen II 8, II 14 und II 25 bemerkt der Generalbundesanwalt zu Recht, dass jeweils nur versuchter Diebstahl vorliegt, weil sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertbare Gegenstände richtete, nicht auf die Behältnisse selbst und auf die sonst darin befindlichen für ihn nutzlosen Dinge, die er deshalb auch alsbald wegwarf, in einem Fall an den Geschädigten zurückschickte.
Freilich ist darauf zu achten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies besagt, nicht in ungerechtfertigter Weise ausgedehnt wird, dergestalt etwa, dass auch der Täter wegen Versuchs bestraft wird, der zunächst alles, was ihm möglicherweise brauchbar erscheint, mitnimmt, um die einzelnen Gegenstände in sicherem Abstand zu Tat und Tatort auf Brauchbarkeit zu überprüfen und je nach Beurteilung die einen zu behalten, die anderen wegzuwerfen (oder auch dem Geschädigten zurückzusenden). Bei einem solchen Täter wird in aller Regel Zueignungsabsicht hinsichtlich sämtlicher Gegenstände – und dementsprechend vollendeter Diebstahl – zu bejahen sein (vgl. BGH NStZ 1985, 812 mit eingehender, auch die Entstehung dieser Rechtsprechung erörternder Begründung).
Nach den Umständen kann das auch für das Behältnis selbst gelten.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Der Senat kann auch ausschließen, dass die Änderung des Schuldspruchs sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
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