Treffer
BGH Urteil

Revision: § 226 StGB und nachfolgende Unterlassung; Kreisschluss bei Sadismusgutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 233/61
Datum
11.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Mordes verurteilt und legte Revision mit Sachrüge ein. Der BGH hob die Verurteilungen insoweit auf, weil die Fahrlässigkeit bzgl. der Todesfolge bei § 226 StGB an die Körperverletzungshandlung anknüpfen muss und nicht durch späteres Unterlassen ersetzt werden darf. Zudem beanstandete der BGH eine Beweiswürdigung, die aus einer (möglicherweise aus der Tat abgeleiteten) sadistischen Veranlagung auf die Tatbegehung bzw. den bedingten Tötungsvorsatz schließt (Kreisschluss). Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung blieb bestehen; insgesamt wurde im aufgehobenen Umfang zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für § 226 StGB i.V.m. § 56 StGB setzt die Todesfolge voraus, dass der Täter den Tod wenigstens fahrlässig durch die tatbestandsmäßige Körperverletzungshandlung verursacht; maßgeblich ist die Vorhersehbarkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt im Zeitpunkt der Verletzungshandlung.

2

Ein späteres pflichtwidriges Unterlassen zur Abwendung des Todes kann die für § 226 StGB erforderliche Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge nicht ersetzen, sondern begründet gegebenenfalls eigenständige Tötungsdelikte (insbesondere § 222 StGB bzw. §§ 211, 212 StGB) durch Unterlassen.

3

Treffen eine vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge und ein weiteres schuldhaftes Verhalten (z.B. Unterlassen rettender Hilfe) zusammen, das zu derselben Todesfolge führt, kommt weder Gesetzeseinheit noch Tatmehrheit in Betracht; der gemeinsame tatbestandliche Erfolg verbindet die Handlungen zur Tateinheit.

4

Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn ein Persönlichkeitsmerkmal, das erst aus der angeklagten Tat gewonnen sein kann, zur Begründung der Tatbegehung oder des Vorsatzes herangezogen wird (denkgesetzlicher Kreisschluss).

5

Ein verschuldeter Verbotsirrtum ist nicht „unbeachtlich“; er kann zu einer Strafmilderung führen, und verminderte Zurechnungsfähigkeit ist bei der Strafzumessung auch dann zu berücksichtigen, wenn der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eingestuft wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 16. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter █████, geboren in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, █████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 16. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist,

b) im übrigen im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes, Körperverletzung mit Todesfolge und Freiheitsberaubung zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Sie ist zum Teil begründet.

1.) Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge:

Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte seine Frau mit einer Stopfnadel in die linke Brustkorbwand, um ihr, wahrscheinlich zu seiner sexuellen Lusterregung, Schmerzen zuzufügen. Hierbei entglitt die Nadel seinen Fingern und drang völlig in den Körper der Frau ein. Ein Versuch, die Nadel wieder zu entfernen, misslang. Die Frau starb nach einigen Wochen an einer Herzbeuteltamponade, die durch die im Körper wandernde Nadel verursacht worden war.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung behauptet, er habe mit der Einführung der Stopfnadel in den Körper seiner Frau nichts zu tun. Die Beweiswürdigung, mit der das Schwurgericht diese Einlassung für widerlegt erachtet, ist nicht völlig bedenkenfrei. Das Schwurgericht führt hier wie im Falle des versuchten Mordes an ███████ ████ aus, dem Angeklagten sei die Tat bei seiner Persönlichkeit zuzutrauen, weil er nach dem Gutachten der vernommenen Sachverständigen ein schwerer Sadist sei, der in sadistischen Handlungen seinen Sexualgenuss suche. Die früheren Straftaten, die das Schwurgericht zur Bestätigung anführt, bieten jedoch nach den bisherigen Feststellungen für eine sadistische Veranlagung des Angeklagten keinen Anhalt. Der Angeklagte hat in zwei Fällen Gewalt angewendet, um Frauen zu einem Geschlechtsverkehr zu bewegen, in einem anderen Fall hat er bei einem Einbruchsversuch einem Mädchen einen Gegenstand auf den Kopf geschlagen, als er sich von ihr beobachtet sah. Keiner dieser Fälle lässt erkennen, dass der Angeklagte in der Gewaltanwendung selbst schon eine geschlechtliche Befriedigung empfand oder suchte. Das Schwurgericht führt nun zwar noch Einzelheiten über das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau an, aus denen sich eine gewisse sadistische Veranlagung ergeben könnte. Die Feststellungen hierzu beruhen aber zum wesentlichen Teil auf den Bekundungen von Zeugen, die jene Tatsachen nur von der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Angeklagten gehört haben. Das Schwurgericht hat die Glaubwürdigkeit jener Zeugen bejaht, sich aber nicht darüber geäußert, aus welchen Gründen es die Angaben für glaubhaft hält, die die Ehefrau des Angeklagten ihnen gegenüber gemacht hat.

Da das Schwurgericht den näheren Inhalt der von den Sachverständigen erstatteten Gutachten nicht mitteilt, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese ihre Überzeugung von der sadistischen Veranlagung des Angeklagten aus seinem Verhalten in den zur Verurteilung stehenden Fällen gewonnen haben. Dann wäre es aber ein denkgesetzlicher Kreisschluss, wenn das Schwurgericht dem Angeklagten die Taten, deren er jetzt beschuldigt ist, „von seiner Persönlichkeit her“, also gerade wegen seiner von den Sachverständigen festgestellten sadistischen Veranlagung zutraut.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Bedenken den Bestand des Schuldspruchs gefährden können; denn dieser muss schon deshalb aufgehoben werden, weil auch im Übrigen die Ausführungen des Schwurgerichts nicht rechtsfehlerfrei sind.

Das Schwurgericht, das in der Tat des Angeklagten den Tatbestand des § 226 StGB verwirklicht sieht, hat nicht verkannt, dass die Verurteilung nach dieser Strafbestimmung die fahrlässige Herbeiführung des Todes des Verletzten voraussetzt (§ 56 StGB). Hierzu führt es aus:

Der Angeklagte habe gewusst, dass der Stich für das Leben seiner Ehefrau gefährlich hätte werden können und habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Nadel möglicherweise verkapseln werde. Bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte er daher pflichtgemäß für ärztliche Behandlung sorgen müssen.

Diese Erwägung betrifft jedoch ein der Körperverletzung nachfolgendes Verhalten des Angeklagten und geht an dem für die Schuld des Täters im Falle des § 226 StGB wesentlichen Punkt vorbei. Wenn § 56 StGB für die Anwendbarkeit auch des § 226 StGB verlangt, dass der Täter die besondere Folge, also den Tod des Verletzten, wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben müsse, so ist hierbei nur an die Herbeiführung der Folge durch die tatbestandsmäßige Handlung gedacht. Mit dieser, also mit der Körperverletzung, muss zugleich fahrlässig die Ursache der Todesfolge gesetzt worden sein. Das erfordert, dass der Täter diesen Erfolg seiner Tat bei Beobachtung der pflichtgemäßen, ihm nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können. Dabei war im vorliegenden Fall noch die Besonderheit zu würdigen, dass der Angeklagte die Nadel nicht völlig in den Körper seiner Frau stoßen wollte, sondern dass sie ihm entglitten ist und deshalb von ihm nicht wieder herausgezogen werden konnte. Inwiefern dem Angeklagten bei dieser Handlung Fahrlässigkeit in Bezug auf die Todesfolge zur Last zu legen ist, hat das Schwurgericht nicht erörtert. Das kann nicht durch die Ausführungen zu dem nachfolgenden Verhalten des Angeklagten ersetzt werden.

Die Frage, ob der Angeklagte den Erfolg seiner Tat hätte abwenden können und müssen, stellte sich erst nach Vollendung der Körperverletzung. Seine Pflicht zur Abwendung schwerer Folgen wäre unter Umständen selbst dann zu bejahen, wenn die Stopfnadel nicht durch ihn selbst in den Körper seiner Frau gelangt wäre. Denn der Angeklagte hatte schon als Ehemann eine Fürsorgepflicht für seine Frau, aus der sich seine Pflicht zur Abwendung schädlicher Folgen für ihre Gesundheit auch dann ergab, wenn die Nadel etwa durch eigene Fahrlässigkeit der Frau in ihren Körper eingedrungen sein sollte. Diese Pflicht verstärkte sich allerdings noch, weil der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, die Nadel selbst in ihren Körper eingeführt hatte. Durch die pflichtwidrige Unterlassung der auf Abhilfe gerichteten Tätigkeit, insbesondere der Heranziehung eines Arztes, hat der Angeklagte zwar auch eine Bedingung für den Eintritt des Todes seiner Frau gesetzt, sofern durch rechtzeitige ärztliche Hilfe der Tod hätte abgewendet werden können. Diese Unterlassung trat aber zu der bereits vollendeten Körperverletzung hinzu und würde für sich allein schon den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) oder, falls der Angeklagte mit dem Tod seiner Frau rechnete und ihn billigte, sogar den Tatbestand eines vorsätzlichen Tötungsverbrechens (§§ 211, 212 StGB) erfüllen. Es stellt sich damit die Frage, in welchem Verhältnis diese Straftat zu dem Verbrechen nach § 226 StGB stünde.

Der Grundsatz, dass zwischen § 226 und § 222 StGB Gesetzeseinheit besteht (BGHSt 8, 54), kann hier nicht Platz greifen, da zu der Körperverletzung noch ein weiteres schuldhaftes Verhalten des Täters hinzutritt und von diesem Verhalten eine weitere Ursachenkette zu dem tödlichen Erfolg führt. Der Schuldgehalt würde also durch die Verurteilung aus § 226 StGB allein nicht ausgeschöpft. Andererseits kann auch Realkonkurrenz nicht in Betracht kommen, obwohl das schuldhafte Verhalten in beiden Fällen zeitlich auseinanderfällt. Denn beide Taten – die Körperverletzung und die pflichtwidrige Unterlassung – haben zu demselben Ergebnis, nämlich zum Tod der Verletzten geführt. Dieser Erfolg aber verbindet beide Taten zu einer Einheit, denn er gehört zum Tatbestand sowohl des § 226 wie der §§ 211, 212 und 222 StGB. Die in der Entscheidung OGHSt 1, 357, 363 in einem ähnlichen Falle vertretene Auffassung, dass bei Wechsel des Vorsatzes zwischen dem Verbrechen nach § 226 StGB und dem Tötungsverbrechen Tatmehrheit bestehe, die allerdings den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des § 56 nF StGB betraf, kann für das jetzige Recht nicht gebilligt werden. Sie würde dahin führen, dass gegen den Täter wegen des gleichen tatbestandsmäßigen Erfolges zwei Strafen ausgesprochen werden müssten. Vielmehr ist der vom Reichsgericht vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, dass in solchem Falle Tateinheit besteht (vgl. RG DR 1939 Nr. 122).

Die weiteren Urteilsausführungen geben noch zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Das Schwurgericht führt aus: Dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten ihre Einwilligung zu seinem Vorgehen erteilt hatte, habe die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Selbst wenn sie aber mit einem Stich mit der Nadel einverstanden gewesen wäre, sei die Tat des Angeklagten rechtswidrig, weil sie gegen die guten Sitten verstoße.

Diese Ausführungen sind nicht eindeutig. Es bleibt offen, ob das Schwurgericht die Nichterteilung einer Einwilligung feststellen wollte und die hinzugesetzte Bemerkung nur eine Hilfserwägung darstellen sollte, oder ob eine Einwilligung zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, weil das Gegenteil nicht hinreichend nachgewiesen sei.

Hierzu erhebt sich zunächst die Frage, ob der § 226a StGB auch gegenüber § 226 StGB in vollem Umfang Geltung beanspruchen kann. Seine Stellung im Abschnitt Körperverletzung spricht für die Bejahung der Frage. Auch das Schrifttum ist dieser Meinung (vgl. Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. I, LK 8. Aufl. Anm. I, Schwarz-Dreher zu § 226a StGB).

Gegen diese Ansicht bestehen aber aus folgenden Gründen rechtliche Bedenken.

Seit der Einfügung des § 56 nF StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. S. 735) kann, wie bereits erörtert, ein Täter nach § 226 StGB nur bestraft werden, wenn er durch die Körperverletzung den Tod seines Opfers fahrlässig herbeigeführt hat. Es liegt also in den Fällen des § 226 StGB stets auch eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vor (Gesetzeseinheit, vgl. BGHSt 8, 54). Die Einwilligung kann aber nur für die Körperverletzung wirksam erteilt werden, nicht dagegen für die fahrlässige Tötung (BGHSt 4, 88, 93; BayObLGSt 1957, 75). Es erscheint daher fraglich, ob eine Einwilligung bei der Körperverletzung mit Todesfolge die Rechtswidrigkeit aufzuheben vermag. Jedenfalls würde, wenn schon die Körperverletzung wegen Einwilligung des Opfers nicht strafbar wäre, der Täter noch wegen fahrlässiger Tötung verfolgt werden können (vgl. BGHSt 4, 93).

Eine abschließende Stellungnahme ist zur Zeit schon deshalb nicht erforderlich, weil sich aus den Urteilsausführungen nicht ergibt, dass das Schwurgericht den Begriff der Einwilligung richtig ausgelegt hat. Die Einwilligung in eine Körperverletzung ist nur beachtlich, wenn der Einwilligende hierbei die Verletzung in ihrer ganzen Tragweite erkannt hatte. Eine Einwilligung der Ehefrau des Angeklagten dazu, dass ihr etwa die Nadel fast in ihrer vollen Länge und noch dazu an einer gefährlichen Stelle in den Körper gestoßen wird, ist kaum vorstellbar. Es bedarf überdies keiner näheren Ausführungen, dass der Stich mit der Nadel, wie der Angeklagte ihn ausgeführt hat, jedenfalls gegen die guten Sitten verstieß, auch wenn nicht feststellbar ist, dass der Angeklagte dabei ein geschlechtliches Vergnügen suchte oder empfand. Es genügte, dass er seiner Frau damit Schmerzen bereiten wollte. Ein solches Verhalten wird nach allgemeinem sittlichen Empfinden als ungehörig und unsittlich angesehen. Zutreffend ist auch die Meinung des Schwurgerichts, dass die etwaige Annahme des Angeklagten, sein Tun sei wegen einer ihm von seiner Frau erhaltenen Einwilligung – falls diese vorlag – erlaubt, ein Verbotsirrtum wäre (BGHSt 4, 113, 119). Allerdings hat das Schwurgericht übersehen, dass verschuldeter Verbotsirrtum nicht ohne weiteres „unbeachtlich“ ist, sondern dass bei seinem Vorliegen die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert werden kann (BGHSt 2, 194, 211).

2.) Der Mordversuch an Jürgen H[REDACTED]:

Auch hier hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung ausgeführt, die Tat sei dem Angeklagten bei seiner Persönlichkeit zuzutrauen, weil er nach dem Gutachten der Sachverständigen ein schwerer Sadist sei, „der in sadistischen Handlungen seinen Sexualgenuss suche.“ Hiergegen bestehen die Bedenken, die bereits oben im Falle der Körperverletzung mit Todesfolge angeführt worden sind. Diese Bedenken müssen hier zur Aufhebung der Verurteilung führen, weil zum mindesten die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes auf der Annahme beruht, dass der Angeklagte ein Sadist sei, dem das Streben nach sexueller Lustgewinnung über allem stehe. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hier ein Charaktermerkmal des Angeklagten, das erst aus der Tat gefolgert werden konnte, zum Beweis der Tat selbst verwendet worden ist.

Es liegt zwar nahe, dass derjenige, der planlos einem Kinde in der Dunkelheit einen Stich mit dem Messer versetzt, sich nicht nur der Möglichkeit eines tödlichen Erfolges bewusst ist, sondern ihn auch billigt. Diesen Schluss hat aber das Schwurgericht nicht gezogen, es hat vielmehr die Überzeugung, dass der Angeklagte den tödlichen Erfolg gebilligt habe, der sadistischen Veranlagung des Angeklagten entnommen. Ein zwingender Schluss in dieser Richtung, wie ihn das Schwurgericht zieht, lässt sich aber aus dieser Veranlagung nicht folgern, weil es dem Sadisten jedenfalls regelmäßig nur darum zu tun ist, seinem Opfer Schmerzen zuzufügen. Die Billigung eines etwaigen tödlichen Erfolges lässt sich daraus nicht ohne weiteres entnehmen.

3.) Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung lässt im Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist daher die Revision zu verwerfen. Der Strafausspruch muss schon deshalb aufgehoben werden, weil die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wesentlich auf der Verurteilung in den beiden anderen Fällen beruht.

Gesamtstrafe und die ausgesprochenen Nebenfolgen entfallen und werden der Klarheit halber ebenfalls ausdrücklich aufgehoben.

4.) Zum Strafausspruch sei im Hinblick auf die neue Verhandlung noch bemerkt:

Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Schwurgericht Abs. 1 oder Abs. 2 des § 20a StGB angewendet hat. Das ist nicht gleichgültig, weil die Strafschärfung in Abs. 1 zwingend vorgeschrieben, in Abs. 2 aber in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Im neuen Urteil wird das gegebenenfalls klarzustellen sein.

Von der Möglichkeit, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, hat das Schwurgericht keinen Gebrauch gemacht, weil eine Strafmilderung eine Besserung des Angeklagten nicht erwarten lasse, eine Milderung aber nur dann angebracht sei, wenn der Täter für das mit der Strafe verbundene Übel noch empfindlich sei. Diese Erwägung kann nicht gebilligt werden. Wenn der Angeklagte völlig unbelehrbar und unerziehbar ist, scheidet zwar der Besserungszweck als Strafzumessungsgrund aus. Dadurch wird es aber nicht ausgeschlossen, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, soweit sie das Maß der Schuld mindert, als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hindert die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht (RGSt 72, 326; BGH NJW 1957, 1932).

SeibertWillmsMai
Dr. PeetzFischer
Revision: § 226 StGB und nachfolgende Unterlassung; Kreisschluss bei Sadismusgutachten — Themis