Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 233/60
Datum
14.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentral ist, ob die Feststellungen zur Gewohnheits- und Gefährlichkeit des Täters sowie die anschließende Sicherungsverwahrung tragfähig sind. Der BGH verwirft die Revision: die Beweiswürdigung ist nicht beanstandet, die Lebensführung und wiederholten Vorstrafen rechtfertigen die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bloße Angriffe der Revision auf die freie Beweiswürdigung sind unzulässig; die Revision greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überprüfung der Beweiswürdigung erfüllt sind (§§ 337, 344 Abs. 2 StPO).

2

Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 1 StGB kann aus der Gesamtentwicklung des Täters (wiederholte einschlägige Vorstrafen, anhaltende Landstreicherei, Arbeitsscheu und fehlende familiäre Bindungen) geschlossen werden.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn nach Verbüßung der Strafe aufgrund früherer und unmittelbar anschließender erheblicher Eigentumsdelikte sowie fehlender sozialer Bindungen die Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten besteht.

4

Werden frühere Straftaten zur Begründung der Gewohnheits- oder Gefährlichkeit herangezogen, sind diese in den Urteilsgründen substantiiert darzustellen; die bloße Angabe der Strafmaße genügt in der Regel nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 4. März 1960

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Karl ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ ███ in █████████████, zur Zeit in anderer Sache im Arbeitshaus untergebracht, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. März 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

Die Verurteilung nach den §§ 243 Abs. Nr. 2, 244 StGB ist rechtlich bedenkenfrei. Auch der Verteidiger trägt hierzu nichts vor. Die Angriffe, die der Beschwerdeführer selbst in der Revisionsschrift gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer erhebt, sind unzulässig, §§ 337, 344 Abs. 2 StPO.

Die Revision meint, ohne dies näher auszuführen, der Sachverhalt rechtfertige nicht den Schluss, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Urteil schildert allerdings nicht die früheren Straftaten, wie dies im Allgemeinen erforderlich ist (BGH NJW 1954, 845 Nr. 19), sondern gibt im Wesentlichen nur die Strafen an. Indessen ist die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB nach dem von der Strafkammer im Einzelnen dargelegten Entwicklungsgang des Angeklagten nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Jahre 1938 mit vierzehn Jahren wegen mehrerer Diebstähle in Fürsorgeerziehung. Nach der Entlassung im Jahre 1941 beging er einen einfachen und einen schweren Diebstahl sowie gleichgeschlechtliche Unzucht, sodass er als „Krimineller“ in das Erziehungslager Moringen eingewiesen wurde. Nach dem Kriege kehrte er zu seinen Eltern zurück, flüchtete jedoch bald in die sowjetische Besatzungszone, um sich der Bestrafung wegen Einbruchdiebstahls zu entziehen. Um die Jahreswende 1948/49 kam er wieder nach Westdeutschland. Fortan lebte er, soweit er nicht im Gefängnis, Zuchthaus oder Arbeitshaus einsaß, als Landstreicher und ernährte sich durch Betteln und Stehlen. Nach seiner eigenen Einlassung zieht er das ungebundene Leben eines Landstreichers der Arbeit vor. Vom Jahre 1949 ab wurde er dreizehnmal bestraft, davon sechsmal wegen einfachen oder schweren Diebstahls im Rückfall. In mehreren anderen Fällen, in denen er in fremde Anwesen eingestiegen war, verurteilten ihn die Gerichte nur wegen Hausfriedensbruchs, weil sie glaubten, ihm die Diebstahlsabsicht nicht nachweisen zu können. Dieser Lebenswandel des Angeklagten, insbesondere seine Arbeitsscheu, seine Landstreicherei und die Zahl der Vorstrafen rechtfertigen den Schluss des Landgerichts, dass er auf Grund eines inneren Hanges Einbruchsdiebstähle begeht.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung entspricht dem Gesetz. Der Angeklagte ist am 3. April 1959, zwei Tage nach der Verbüßung einer Strafe von zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Rückfalldiebstahls, in zwei Anwesen eingestiegen und wegen Hausfriedensbruchs bestraft worden. Die Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, hat er einen Tag nach der Verbüßung einer Strafe von drei Monaten Gefängnis begangen. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe weitere erhebliche Verbrechen gegen das Eigentum begehen werde und nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Öffentlichkeit hiervor schützen kann, da er keine Familienbindung hat.

Dr. PeetzWernerHübner
Dr. GeierWillms
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