Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aussetzung (§221 StGB) — Rückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 233/53
Datum
09.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die 17-jährige Angeklagte wurde wegen Aussetzung (§ 221 StGB) verurteilt, nachdem sie ihr neugeborenes Kind heimlich in ein Schrankfach gelegt hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung an die Jugendkammer. Er bestätigt die tatrichterliche Würdigung zur Gefährdungsvorsatzlage, rügt aber das Unterlassen der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 StGB. Bei der neuen Entscheidung sind die inzwischen in Kraft getretenen Vorschriften des Jugendstrafrechts zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsatz, zu töten, umfasst stets auch den Vorsatz zur Lebensgefährdung; liegt (auch) bedingter Tötungsvorsatz vor, ist eine Bestrafung wegen Aussetzung (§ 221 StGB) unzulässig zugunsten der Prüfung eines Tötungstatbestandes (§ 217 StGB).

2

Feststellungen des Tatrichters zur subjektiven Tatseite sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen; die Revision greift nur bei Rechtsfehlern oder offenkundigen Widersprüchen ein.

3

Hat das Gericht Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit, hat es die Voraussetzungen des § 51 StGB (verminderte oder fehlende Schuldfähigkeit) zu prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung ist revisionsrechtlich zu beanstanden.

4

Gesetzesänderungen im Jugendstrafrecht sind vom Revisions- bzw. Revisionsgericht bei der Entscheidung zu berücksichtigen; bei nachträglichem Inkrafttreten sind die neuen Bestimmungen auf das weitere Verfahren anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 9. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die landwirtschaftliche Arbeiterin Marianne ████ aus ███████, geboren am ███ 1924 in ████████, wegen Aussetzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mentel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 9. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts in Würzburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die damals siebzehnjährige Angeklagte brachte am █████ ██ 1952 in ihrem Zimmer heimlich ein Kind zur Welt. Als sie ihre Arbeitgeberin herannahen hörte, wickelte sie es in ein Kleid und legte es in ein Schrankfach. Auf Anordnung einer herbeigerufenen Ärztin wurde sie in das Krankenhaus überführt. Über den Verbleib des Kindes gab sie keine Auskunft. Es wurde mehrere Stunden später aufgefunden, ohne einen gesundheitlichen Schaden erlitten zu haben.

Die Jugendstrafkammer hat die Angeklagte wegen Vergehens gegen § 221 StGB zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat Erfolg.

Zum Schuldspruch:

1. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der §§ 261, 337 StPO hat lediglich einen angeblichen Verstoß gegen das sachliche Recht zum Inhalt. Den Ausführungen der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden.

Ein von dem Revisionsgericht zu beachtender Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, käme nur in Betracht, wenn sich aus den Gründen ergeben würde, dass der Tatrichter von der Schuld der Angeklagten nicht voll überzeugt gewesen, trotzdem aber zur Verurteilung gelangt ist. Für das Vorliegen eines solchen Rechtsmangels fehlt es an jedem Anhalt.

2. Es ist auch nicht richtig, dass sich die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 221 StGB unter den obwaltenden Umständen nicht mit der Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes in Einklang bringen ließe. Nach § 221 StGB ist die Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Opfers strafbar, nach dem hier in Betracht kommenden § 217 StGB die Vernichtung des Lebens.

Der Vorsatz, zu töten, umfasst stets auch den der Lebensgefährdung. Deswegen ist eine Bestrafung wegen Vergehens gegen § 221 StGB unzulässig, wenn der Täter auch nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Andererseits ist es denkbar, dass er zwar den gefährdrohenden Zustand kannte und ihn herbeiführen wollte, dass er aber hoffte, die Gefahr werde sich nicht zur Vernichtung des Lebens auswachsen. In diesem Falle mag er den Tod zwar als möglich vorausgesehen haben; er muss ihn in der Regel aber nicht billigen und kann bei solcher Gestaltung des inneren Tatbestandes nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsverbrechens bestraft werden (vgl. RGSt 68, 407; BGHSt 4, 73).

Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Seine Darlegungen erwecken zwar zunächst den Anschein, als ob es für den inneren Tatbestand des § 217 StGB eine Absicht in Gestalt des auf den erstrebten Erfolg gerichteten Willens für erforderlich gehalten habe. Es erörtert aber ausdrücklich auch die Möglichkeit, dass die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, und schließt ihn aus, weil sie den Eintritt des Todes nicht wollte. Diese Beurteilung hinderte nicht die Annahme, dass sich die Angeklagte, als sie das Kind in das Schrankfach legte, der seinem Leben und seiner Gesundheit drohenden Gefahr bewusst war und sie billigte.

Dieser Vorsatz umfasste nicht, wie die Revision meint, notwendigerweise auch die von dem Landgericht verneinte Billigung des Todes. Die Angeklagte mag die Todesfolge für möglich gehalten haben; sie hoffte aber, dass das Kind von ihrer Mutter rechtzeitig gefunden und daher keinen Schaden nehmen werde. Die Strafkammer konnte daraus den Schluss ziehen, dass die Angeklagte zwar nicht mit dem Eintritt des Todes, wohl aber mit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Kindes einverstanden war. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist für das Revisionsgericht bindend.

3. Die auf die Sachrüge erforderliche allgemeine Nachprüfung muss aber zur Aufhebung des Urteils führen, weil es Erörterungen über die Anwendbarkeit des § 51 StGB vermissen lässt, obwohl Anlass zu einem Eingehen hierauf bestand.

Das Landgericht stellt fest, dass die Angeklagte nach dem Geburtsvorgang völlig unzugänglich und verwirrt war und dass sie fast überhaupt nichts sprach. Unter diesen Umständen hätte es der Prüfung bedurft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben waren. Das gilt umso mehr, als der Tatrichter die Verwirrung der Angeklagten für derart hochgradig erachtet, dass sie zunächst „eines planvollen, auf die Verwirklichung einer strafbaren Handlung gerichteten Verhaltens noch gar nicht fähig“ gewesen sei. Die Beeinträchtigung der Willensfähigkeit der Angeklagten scheint nach den getroffenen Feststellungen in gewissem Umfange bis zu ihrer Operation angedauert zu haben. Welches Maß diese Beeinträchtigung in dem von dem Landgericht für ausschlaggebend erachteten Zeitpunkt der Überführung in das Krankenhaus hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die Möglichkeit, dass die Strafkammer die Verschrift des § 51 StGB zu Unrecht nicht in Betracht gezogen hat, ist nicht auszuschließen. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils.

Der Strafaussprach bedarf der Aufhebung schon deswegen, weil inzwischen das neue Jugendgerichtsgesetz in Kraft getreten ist, dessen Bestimmungen von dem Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie der Tatrichter noch nicht anwenden konnte (Urteil des Senats vom 6. Oktober 1953 – 1 StR 409/53 –).

Bei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten sein:

Das Landgericht hat auf Jugendgefängnis erkannt, weil das allgemeine Bedürfnis nach Schutz und Sühne wegen der Größe der Schuld eine Strafe verlange. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Angeklagte dem Kinde gegenüber herzlos verhalten und es einer sehr großen Lebensgefahr ausgesetzt habe. Diese Ausführungen entsprachen der Fassung des § 4 Abs. 2 RJGG. Demgegenüber tritt gemäß § 17 Abs. 2 JGG n.F. der Schutzgedanke in den Hintergrund. Allerdings ist auch nach dem jetzigen Rechtszustand die Schwere der Schuld maßgebend zu berücksichtigen. Insoweit wird aber dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass das Verschulden der Angeklagten, sofern ihre Zurechnungsfähigkeit zu bejahen ist, durch den außergewöhnlichen Erregungszustand, in dem sie sich befand, gemildert sein kann. Das Landgericht wird sich bei seiner gemäß § 17 Abs. 2 JGG zu treffenden Entscheidung hiermit zu befassen haben.

Schließlich wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob nach § 27 oder §§ 20 ff. JGG zu verfahren ist.

Die Zurückverweisung hat gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 GVG an die Jugendkammer zu erfolgen, da auch die Anwendbarkeit des § 217 StGB erneut zu prüfen sein wird.

MentelDr. PeetzHeimann-Trosien
Dr. HärchnerGlanzmann
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