Treffer
BGH Urteil

Revision wegen § 183 StGB: Tatortbesichtigung außerhalb HV und keine § 261 StPO-Verletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 233/52
Datum
18.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. einen Verfahrensfehler, weil bei einer Tatortbesichtigung Staatsanwalt und Schöffen gefehlt hätten. Der BGH wertete die Besichtigung als außerhalb der unterbrochenen Hauptverhandlung erfolgte Unterrichtung des Sachverständigen, nicht als Augenschein nach § 86 StPO. Eine unzulässige Verwertung privaten Richterwissens (§ 261 StPO) sei nicht ersichtlich, da die maßgeblichen Tatsachen in der Hauptverhandlung durch Vernehmungen und Gutachten eingeführt wurden. Materiell-rechtlich bestätigte der BGH die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) als rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerhalb der unterbrochenen Hauptverhandlung durchgeführte Tatortbesichtigung ist kein richterlicher Augenschein nach § 86 StPO, wenn sie nicht protokolliert und ihr Ergebnis nicht als solches in der Hauptverhandlung verlesen wird.

2

Wissen, das Richter außerhalb der Hauptverhandlung erlangen, darf nicht als „privates Wissen“ Grundlage der Überzeugungsbildung sein; maßgebliche Tatsachen müssen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden (§ 261 StPO).

3

Die Einführung eines Sachverständigen in seine Aufgaben und die Verschaffung tatsächlicher Grundlagen für das Gutachten steht weitgehend im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, sofern die Entscheidungsgrundlagen anschließend ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung behandelt werden.

4

Eine unsittliche Handlung i.S.d. § 183 StGB kann in reibenden Bewegungen am entblößten Geschlechtsteil liegen; eine wollüstige Absicht ist hierfür kein Tatbestandsmerkmal.

5

Öffentlichkeit i.S.d. § 183 StGB kann auch bei teilweiser Deckung gegeben sein, wenn der Täter die Situation so wählt, dass Dritte die Handlung tatsächlich wahrnehmen können.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 26. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Batteriewärter Karl H. aus ██ ██, Landkreis ███████, dort geboren am ███████ 1899, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Fülle, Bundesrichter Glanzmann als Beisitzer,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 26. Januar 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Unbegründet ist die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge. Zur Begründung hat die Revision geltend gemacht, das Gericht habe im Laufe der Hauptverhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen, wo sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils Kindern in schamverletzender Weise gezeigt hat. Bei dieser Einnahme des Augenscheins hätten jedoch der Staatsanwalt und die beiden Schöffen gefehlt.

Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich dazu folgendes:

Am Ende des ersten Verhandlungstages beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, das Verfahren auszusetzen, um die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung vernommenen Kinder zu prüfen. Er beantragte ferner die „informatorische Augenscheinseinnahme des Tatortes“. Der Verteidiger des Angeklagten schloss sich vorsorglich diesen Anträgen an. Das Gericht unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung und beschloss, sie vier Tage später fortzusetzen. Es verkündete ferner folgenden Beschluss:

In der Zwischenzeit wird der Jugendpsychologe und Sexualpathologe Dr. Dr. K____ vom Gesundheitsamt hinzugezogen. Mit diesem werden die drei richterlichen Mitglieder des Gerichts, der Angeklagte und sein Verteidiger unter Zuziehung der Kinder am 23. Januar 1952 nachmittags um 4 Uhr die Örtlichkeit besichtigen und sich vom Angeklagten und den Kindern den Hergang beschreiben lassen. Der Sachverständige wird den Angeklagten untersuchen, die Kinder hören und in der Hauptverhandlung über die Glaubwürdigkeit der Kinder und des Angeklagten und über dessen Zustand ein Gutachten abgeben.

Zu dem im Beschluss angegebenen Zeitpunkt fanden sich die drei richterlichen Mitglieder des Gerichts, der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sachverständige am Tatort ein. Zunächst zeigte der Angeklagte, wo er im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen gestanden habe. Alsdann bezeichnete unabhängig davon eine der drei beteiligten kindlichen Zeuginnen, ein elfjähriges Mädchen, das allein erschienen war, wo es mit ihren Gespielinnen den Angeklagten gesehen hatte. Neugierige, die während dieses Vorgangs hinzugekommen waren, wurden vom Vorsitzenden mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei. Der Sachverständige war während des ganzen Vorgangs anwesend. Er wurde vom Vorsitzenden am Schluss nochmals in seine Aufgabe eingewiesen. Über den Vorgang wurde kein Protokoll geführt. In der fortgesetzten Hauptverhandlung wurde in Gegenwart des Sachverständigen der Angeklagte nochmals zur Sache gehört, die Tatzeugen wurden sämtlich noch einmal vernommen und der Sachverständige erstattete sein Gutachten.

Die Ansicht der Revision, die geschilderten Vorgänge am Tatort seien ein Teil der Hauptverhandlung gewesen, bei dem der Staatsanwalt und die beiden Schöffen nicht anwesend gewesen seien, ist danach nicht zutreffend. Der Tatort wurde außerhalb der Hauptverhandlung besichtigt; diese war zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Es fand auch keine Einnahme des richterlichen Augenscheins außerhalb der Hauptverhandlung im Sinne des § 86 StPO statt; denn dann hätte der vorgefundene Sachstand in einem Protokoll festgestellt und dieses in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen. Gegen das eingeschlagene Verfahren würden allerdings rechtliche Bedenken bestehen, wenn die richterlichen Mitglieder des Gerichts ihr am Tatort gewonnenes Wissen für die Urteilsfindung verwertet hätten, ohne dass es in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wäre. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn eine für die Überzeugungsbildung erforderliche Kenntnis von den örtlichen Verhältnissen den Schöffen durch die richterlichen Mitglieder vermittelt worden wäre, sei es, dass der Vorsitzende ihnen in der Hauptverhandlung darüber berichtet hätte, oder sei es, dass sie in der Beratung darüber unterrichtet worden wären. Dann wäre § 261 StPO verletzt, der auch den Sinn hat, dass das private Wissen eines Richters nicht Grundlage der Urteilsfindung sein darf.

Es fehlt jedoch an jedem Anhalt dafür, dass etwaige von den richterlichen Mitgliedern der Strafkammer am Tatort gewonnene Kenntnisse auf die Überzeugungsbildung des Gerichts in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise von Einfluss gewesen sind oder auch nur gewesen sein können. Die Anwesenheit der Richter am Tatort sollte ihnen keine für die Bedeutung des Sachverhalts erforderliche Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vermitteln, die das Gericht nicht in anderer Weise als durch Augenscheinseinnahme zu gewinnen vermocht hätte. Sie diente vielmehr, wie der Beschluss des Gerichts und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden erkennen lassen, nur dem Zweck, den Sachverständigen, der sich sowohl über den Angeklagten und seine Zurechnungsfähigkeit wie über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder gutachtlich äußern sollte, in möglichst umfassender Weise zu unterrichten und ihm die tatsächlichen Unterlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten benötigte, und die er sich sonst in durchaus zulässiger Weise durch Befragung und Untersuchung des Angeklagten und der Kinder selbst hätte beschaffen können. Wie das Gericht einen Sachverständigen in seine Aufgabe einführt, ist weitgehend in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellt (BGHSt 2, 25). Es wäre zulässig gewesen, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein den Sachverständigen über das bisherige Beweisergebnis unterrichtet und ihn darüber ins Bild gesetzt hätte, worauf es dem Gericht bei den angeforderten Gutachten ankam. Wenn das in Gegenwart aller richterlichen Mitglieder der Strafkammer geschah und auch der Angeklagte und sein Verteidiger hinzugezogen wurden, so wurden dadurch nur mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet. Diesem Zweck diente auch, dass der Sachverständige am Tatort unterrichtet und bei dieser Gelegenheit der Tathergang weitgehend nachgebildet wurde. Der Sachverständige hätte den Tathergang auch in Abwesenheit der Richter und des Verteidigers nachbilden lassen und über das Ergebnis in der Hauptverhandlung bei Erstattung des Gutachtens berichten können. Die Nachbildung des Tathergangs in Gegenwart des Sachverständigen wurde durch die Anwesenheit der richterlichen Mitglieder des Gerichts und des Sachverständigen zu keinem unzulässigen Vorgang, wenn nur beachtet wurde, dass das Ergebnis nicht dadurch Grundlage der Urteilsfindung wurde, dass die Richter bei der Rekonstruktion anwesend waren, sondern dafür gesorgt wurde, dass das Ergebnis in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zur Kenntnis des ganzen erkennenden Gerichts gebracht wurde. Das ist hier dadurch geschehen, dass die Vorgänge am Tatort zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht wurden. In ihr wurde der Angeklagte in Gegenwart des Sachverständigen nochmals zur Sache vernommen, wurden sämtliche auch die kindlichen Zeugen noch einmal gehört. Wenn und soweit die Verhältnisse am Tatort für die Beurteilung von Bedeutung waren, ist ihre Kenntnis ersichtlich durch deren Angaben und Bekundungen dem ganzen Gericht vermittelt worden. Die ganze Sachlage war auch, wie das Urteil erkennen lässt, nicht von der Art, dass es notwendig gewesen wäre, dass das Gericht unabhängig von den Angaben des Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen und den Darlegungen des Sachverständigen ein selbständiges Bild vom Tatort gewonnen hätte. Die auf die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge ist nach alledem unbegründet, auch wenn man es für zulässig halten wollte, sie in die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO umzudeuten, dessen Verletzung nach der ganzen Sachlage allein in Betracht kommen könnte.

Die weitere auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Revisionsrüge macht nicht geltend, dass das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält, sondern dass die Gründe mangelhaft seien. Die Rüge ist also im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu behandeln.

Auch sachlich-rechtlich weist das Urteil

2.) keine Mängel auf, die seinen Bestand gefährden könnten. Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis zum Herbst 1951 wiederholt ein von der Straße frei betretbares, für die Anwohner zum Teil als Wäschetrockenplatz dienendes Ruinengelände in Würzburg auf, während dort Kinder spielten, meist Schulmädchen im Alter von 10 bis 12 Jahren. Er suchte in diesem Gelände Stellen auf, die durch Mauerreste eine gewisse Deckung boten, stellte sich aber dabei doch so hin, dass er von den dort spielenden Kindern gesehen werden konnte und wiederholt beobachtet wurde. Er nahm dann seinen Geschlechtsteil aus der Hose heraus und rieb eine Zeitlang an ihm herum, ohne dass allerdings festgestellt werden konnte, dass es dabei zum Samenerguss bei ihm kam. Das Landgericht hielt es nicht für erwiesen, dass der Angeklagte die Kinder veranlassen wollte, seinem Treiben geflissentlich zuzuschauen, sondern hat – insoweit dem Gutachten des Sachverständigen folgend – die Überzeugung gewonnen, dass er kein „aggressiver“, sondern ein „zu sich hinlebender Exhibitionist“ sei, der aus „Angstlust“ gehandelt habe. Die Kinder wurden durch das auffällige Benehmen des Angeklagten auf ihn bald aufmerksam, kamen zunächst neugierig näher, liefen dann aber fort, wenn sie sahen, wie er an seinem Glied herumrieb. Eines der Mädchen beschimpfte ihn einmal mit dem Wort „Dreckschwein“.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den reibenden Bewegungen am entblößten Geschlechtsteil eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende und somit unsittliche Handlung gefunden. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte, wie es das Landgericht für möglich hält, das Ruinengelände zunächst nur in der Absicht aufsuchte, dort seine Notdurft zu verrichten; denn er beschränkte sich nicht auf Handlungen, die der Erledigung eines solchen natürlichen Bedürfnisses dienten, sondern nahm Handlungen vor, die – wie es das Urteil zutreffend ausdrückt – deutlich eine geschlechtliche Note hatten. Dass der Angeklagte dabei in wollüstiger Absicht handelte, gehört nicht zu den Merkmalen des § 183 StGB. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist vom Landgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Dass das Urteil auch die Wendung enthält, der Angeklagte habe im Trümmergelände „Verstecke“ aufgesucht, steht zu den Darlegungen über die Öffentlichkeit der Handlung in keinem Widerspruch; denn der Angeklagte wählte, wie das Urteil näher erläutert, das Versteck jeweils so, dass er doch in seinem Treiben von den Kindern gesehen werden konnte. Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass die Strafkammer in dem Weglaufen der Kinder wie in dem Schimpfwort, das eines der Mädchen dem Angeklagten zurief, Anzeichen dafür gefunden hat, dass sich die Kinder in ihrem sittlichen Gefühl durch das Verhalten des Angeklagten verletzt fühlten.

Zur inneren Tatseite enthält das Urteil ebenfalls ausreichende Feststellungen. Dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) gehandelt hat und darum für seine Handlungsweise verantwortlich ist, hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen für erwiesen erachtet. Auch insoweit zeigt sich kein Rechtsfehler.

Die Revision muss deshalb als unbegründet verworfen werden.

Die Bundesrichter Dr. Engels, Groß und Glanzmann sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

JustizangestellterDr. Fülle
GroßGeier
Revision wegen § 183 StGB: Tatortbesichtigung außerhalb HV und keine § 261 StPO-Verletzung — Themis