Uhrenschmuggel: Revisionen gegen Verurteilungen wegen Schmuggels/Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 233/51
- Datum
- 27.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über die örtliche Zuständigkeit ist im Revisionsverfahren abschließend entschieden, wenn das Revisionsgericht die Zuständigkeit bejaht und die Sache zur neuen Verhandlung an dasselbe Gericht zurückverweist; eine erneute Rüge greift dann nicht durch.
§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet nur für Berufungshauptverhandlungen eine Pflicht zur Verlesung des Urteils der Vorinstanz; eine Verlesung eines früheren Revisionsurteils schreibt die StPO nicht vor.
Vorhalte in der Hauptverhandlung bedürfen keines Gerichtsbeschlusses, wenn die Anordnung des Vorsitzenden nicht beanstandet und kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird; Vorhalte können auch aus nicht richterlichen Protokollen erfolgen, insbesondere aus eigenen früheren Aussagen.
Ein Beweisverwertungsverbot wegen § 136a StPO setzt voraus, dass das Urteil auf den unter verbotenen Vernehmungsmethoden erlangten Angaben beruht oder der Einfluss fortwirkt; wird die Verurteilung auf eine unbeeinflusste Einlassung in der Hauptverhandlung gestützt, fehlt es daran.
Bei der Anordnung von Wertersatz im Zollstrafrecht richtet sich die Höhe nach dem Wert der zollpflichtigen Ware; persönliche wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten sind für die Bemessung des Wertersatzes grundsätzlich ohne Bedeutung.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 1. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ████ ████, den kaufmännischen Angestellten ████ ███, geboren am ██ in ███,
2. ████████ ████ ██, geboren am ██ in ██,
3. ██ ██████ ███████ ██, geboren am ███ in █████,
4. den Kaufmann █████, geboren am ██ in ██,
5. die Hausfrau Maria ██, geboren am ██ in ██,
wegen Zollhinterziehung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Lee als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 1. Dezember 1950 werden verworfen.
Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Angeklagten waren im Frühjahr und Sommer 1949 an einem umfangreichen Schmuggel wertvoller Uhren aus der Schweiz nach Westdeutschland beteiligt.
Das Landgericht hat den Angeklagten LiuC_ wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggels und der Vorteilsbeihilfe hierzu, die Angeklagten ██████ und Gustav W___ wegen Vorteilsbeihilfe zum Schmuggel, Werner ██ und Maria ██ wegen Beihilfe zum Schmuggel verurteilt.
II.
Die Revision der Angeklagten LiuC_, ███████, Werner und Maria W___ rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1. Die Rüge, das Landgericht in Tübingen sei örtlich unzuständig gewesen, kann nicht durchgreifen. Der Einwand war in der ersten Hauptverhandlung rechtzeitig erhoben worden; das Landgericht wies ihn durch Beschluss zurück. Das Revisionsgericht bejahte die örtliche Zuständigkeit, hob das Urteil aus einem anderen Grunde auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Tübingen zurück. Über den Einwand war damit abschließend entschieden (vgl. auch die in RGSt 26, 340 und 43, 358 dargelegten Grundsätze). Es bedarf auch deshalb keiner Darlegung, dass der Senat sachlich der Beurteilung des früheren Revisionsgerichts beitritt.
2. Die Revision macht geltend, § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO sei dadurch verletzt, dass der Berichterstatter das Revisionsurteil nicht vollständig verlesen habe, sondern nur den Urteilssatz. § 324 StPO bestimmt jedoch nur für Berufungsverhandlungen, dass das Urteil des ersten Rechtszuges zu verlesen ist. Eine Verlesung des Revisionsurteils verlangt die Strafprozessordnung nicht (RGSt 21, 436).
3. Die Empfangsbescheinigung Bl. 206 d. A. wurde dem Angeklagten nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vorgehalten. Ihre Verlesung wurde nicht beantragt, sie war zur Erforschung der Wahrheit auch nicht erforderlich. Die Urkunde brauchte daher nicht verlesen zu werden; § 245 StPO ist nicht verletzt (BGHSt 1, 94). Sie durfte zum Gegenstand einer Augenscheinseinnahme über ihr Vorhandensein und ihre Beschaffenheit gemacht werden (RGSt 69, 88).
4. Die Revision rügt ferner eine Verletzung der §§ 253, 254, 255 StPO. Dem Angeklagten Gustav W___ sowie den Zeugen Z___ und █████ seien Vorhalte aus Protokollen der Zollfahndungsstelle gemacht worden. Vorgehalten werden dürfen aber nur richterliche Protokolle. Die Vorhalte seien nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet, ihr Grund nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Vorhalte setzen keinen Gerichtsbeschluss voraus, wenn die Maßnahme des Vorsitzenden nicht beanstandet und kein Antrag auf Entscheidung des Gerichts gestellt wird, was hier nicht geschehen ist. Vorhalte können auch aus anderen als richterlichen Protokollen gemacht werden. Namentlich war es zulässig, dem Angeklagten Gustav W___ eigene frühere Aussagen und den beiden Zeugen die von ihnen selbst aufgenommenen Vernehmungsprotokolle vorzuhalten (BGHSt 1, 4). Weder Vorhalte noch der Grund hierfür brauchen im Sitzungsprotokoll erwähnt zu werden. Überdies kann die Revision nicht auf die Rüge gestützt werden, ein Sitzungsprotokoll sei unrichtig geführt (RGSt 42, 170; 47, 235).
5. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Angeklagten ██████ durfte verlesen werden. Die Angeklagte hatte bei der Vernehmung jede Mitwirkung an dem Uhrenschmuggel bestritten. Erklärungen eines Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll zum Beweise dafür enthalten sind, dass er nicht gestanden hat (RGSt 45, 196), dürfen verlesen werden. Ein Gerichtsbeschluss war nicht Voraussetzung für die Verlesung.
6. Wegen der Rüge, das Protokoll enthalte nicht die Begründung, die der Verteidiger mit der Zurücknahme seines Antrages gegeben habe, Gustav ███████████ als Zeugen zu vernehmen, wird auf Ziffer 4 verwiesen.
7. Die Revision bringt ferner vor, Rechtsanwalt █████ habe beantragt, die gegen die Mitbeteiligten ██ ███ ergangenen „Haftbefehle“ des Amtsgerichts in Tübingen vom 21. Dezember 1949 zu verlesen. Daraufhin seien die „Strafbefehle“ verlesen worden. Es seien also Urkunden verlesen worden, deren Verlesung nicht beantragt gewesen sei, während beantragte Verlesungen unterblieben seien. Ausserdem habe nicht das Gericht über den Antrag entschieden, wie das § 246 Abs. 4 StPO verlange.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag Strafbefehle oder, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt, Haftbefehle zum Gegenstand hatte, oder ob nicht das Wort „Haftbefehl“ im Protokoll offensichtlich auf einem bloßen Schreibversehen beruht. Haftbefehle vom 21. Dezember 1949 gegen ██ und ███ konnten nicht verlesen werden, da an diesem Tage solche nicht ergangen sind. Die Strafbefehle konnten nach § 249 StPO verlesen werden, ohne dass es dazu eines Antrages oder eines Gerichtsbeschlusses bedurfte.
8. Die Revision rügt, dass auf ihren Antrag, die Strafbefehle gegen ██████ und LiuC_ zu verlesen, nur die Strafen aus den Akten festgestellt, nicht aber die Gründe verlesen worden seien. Ihre Verlesung sei jedoch für die Urteilsbegründung wesentlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Zunächst wurden die Strafen bekanntgegeben, und später die Strafbefehle im vollen Umfang verlesen. Das ergibt das Sitzungsprotokoll und überdies auch die Begründung, die die Revision zu der unter Ziffer 6 behandelten Rüge gegeben hat.
9. Die Revision bezeichnet § 57 StPO als verletzt, weil der Zeuge, Oberzollinspektor █████, zur Wahrheit ermahnt, aber nicht über seine Eidespflicht belehrt worden sei. § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. RGSt 56, 66).
10. Die Revision betrachtet § 136a StPO als verletzt. Der vernehmende Beamte Z___ habe den Angeklagten LiuC_ bei einer Vernehmung bedroht. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob das zutreffend ist. Denn das Gericht hat die Verurteilung nicht auf die Angaben gestützt, die █████ bei dieser Vernehmung gemacht hat, sondern auf seine Einlassungen in der Hauptverhandlung. Dass diese noch unter dem Einfluss einer Drohung gestanden hätten, behauptet die Revision nicht.
11. Die Revision bringt ferner vor, der Angeklagte Werner W___ habe bei der Gegenüberstellung mit ██████ von diesem eine Ohrfeige erhalten und nur unter dem Eindruck dieser bedrohlichen Lage ein unrichtiges Geständnis abgelegt. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung in derselben Weise verteidigt. Das Landgericht hat dieses Vorbringen geprüft, aber die Überzeugung gewonnen, er habe sein Geständnis schon abgelegt, bevor er von ██████ die Ohrfeige erhalten habe, und unbeeinflusst von ihr oder einer sonstigen Bedrohung. Es handelte sich allein um Fragen der Beweiswürdigung. Mit § 136a StPO hat der Vorfall zwischen den beiden Mitbeschuldigten nichts zu tun.
12. Den Antrag, den Mitbeteiligten █████ als Zeugen durch einen ersuchten Richter in der Schweiz zu vernehmen, hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, er sei als Beweismittel völlig ungeeignet, er sei nach █████ der Mitbeteiligte am Schmuggel. Es ist zulässig, von der Vernehmung eines Zeugen abzusehen, dessen persönliche Verhältnisse seiner Aussage jeden Wert für die Feststellung des Sachverhalts entziehen (RGSt 46, 383). Ob er als wertlos war, hat das Tatgericht als Beweismittel zu entscheiden (RGSt 51, 69). Den § 284 Abs. 3 StPO hat es nicht verletzt.
13. Soweit die Revisionen die Beweiswürdigung angreifen, kann die Revisionsinstanz das Vorbringen nicht berücksichtigen. Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten. Sie enthält keinen Rechtsfehler und keine Widersprüche.
14. Die Revision der Maria ██████ rügt ferner, das Landgericht habe den Begriff der Beihilfe verkannt, die eine nennenswerte Förderung des Täters verlange. Eine solche könne in der Tätigkeit der Angeklagten nicht erblickt werden.
Das Landgericht hat festgestellt, sie habe gewusst, dass die Angeklagte █████ wertvolle unverzollte Waren zu ihrem Mann bringe, der sie dann weiterleite. In Bewusstsein und mit dem Willen, durch ihr Verhalten die Förderung von Schmuggelgut zu unterstützen und zu sichern, habe sie einmal für die ███████ ein Zimmer bestellt, sie am Bahnhof abgeholt und dadurch zur sicheren Beförderung mindestens eines Paketes mit geschmuggelten Uhren beigetragen. Darin hat das Landgericht mit Recht eine Beihilfehandlung gesehen.
15. Das Urteil, das auf sie allgemein erhobene Sachrügen im vollen Umfang zu prüfen war, ist im übrigen im Schuldspruch nur insoweit rechtlich nicht bedenkenfrei, als das Landgericht bei den Angeklagten LiuC_ Fortsetzungszusammenhang zwischen den gewerbsmäßigen Schmuggel und der Vorteilsbeihilfe hierzu angenommen hat. Jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht belastet, dass er nicht wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt worden ist.
16. Der Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz ist nicht verletzt. Seine Verletzung will die Revision darin erblicken, dass ██ und ███ milder bestraft worden seien. Beide sind durch ein anderes Gericht und wegen der jedem von ihnen nachgewiesenen persönlichen Schuld bestraft worden. Wie das Landgericht durch diese Entscheidung in der Beurteilung der Strafwürdigkeit der von ihm abgeurteilten Schuldigen gebunden sein sollte, ist unerfindlich.
17. Die Revision rügt ferner, das Landgericht hätte keine Wertfeststellung treffen dürfen, da nur mangelhafte Unterlagen hierfür zur Verfügung gestanden hätten. Die ausgesprochenen Wertersatzstrafen stünden in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten; sie seien für sie untragbar.
Auch diese Rügen sind unbegründet. Eine Hinzuziehung der Waren war nicht durchführbar. Es war daher nach § 401 Abs. 2 RAbgO in erster Linie auf die Erlegung ihres Wertes zu erkennen und nur, wenn dieser nicht zu ermitteln gewesen wäre, auf eine Geldsumme. Das Landgericht hat zumindest den Wert eines Paketes zugrunde gelegt und ihn mit vierzigtausend DM ermittelt. Dass diese Feststellung, die zur Beweiswürdigung gehört und eine genügend sichere Überzeugung des Gerichts zum Ausdruck bringt, auf einem Rechtsirrtum beruht, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
Es ist von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen und hat die einzelnen Angeklagten nur für die Teile der Tat als Gesamtschuldner zum Wertersatz herangezogen, an denen sie beteiligt gewesen sind. Bei der Bemessung des Wertersatzes können die persönlichen Verhältnisse eines Angeklagten nicht berücksichtigt werden; seine Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Wert der zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist.
18. Die Revisionen dieser Angeklagten sind daher zu verwerfen. Jeder Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III.
Die Revision des Angeklagten Gustav █████ rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1. Dass die Rüge der örtlichen Zuständigkeit unbegründet ist, ist unter II 1 ausgeführt.
2. Die Revision rügt, es sei in die Hauptverhandlung eingetreten worden, ehe der Verteidiger des Angeklagten Gustav █████ erschienen sei. Hierin liege ein Verstoß gegen die §§ 226, 140 StPO. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Verteidiger des Angeklagten Gustav █████ zunächst nicht erschienen war. Er gehörte aber nicht zu den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Er war nicht nach § 141 StPO bestellt, sondern Wahlverteidiger, es lag auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Rechtsanwalt Dr. ████ █████ hat überdies die Erklärung abgegeben, dass er den Angeklagten während der Abwesenheit des Rechtsanwalts Dr. ███████ ██████████████ nach dem Sitzungsprotokoll vertreten habe.
3. Die Revision rügt, dass Oberzollinspektor Z___ als Zeuge vernommen worden sei; als Vertreter des Nebenklägers könne er nicht Zeuge sein. Es ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung zulässig. Mit dem Vorbringen, der Zeuge sei nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden gewesen, kann die Revision keinen Erfolg haben, da § 54 StPO nur das staatliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses schützt. Dass die Rüge, der Zeuge sei unzureichend belehrt worden, nicht durchgreifen kann, ist schon ausgeführt.
4. Die Revision macht ferner geltend, Z___ sei nicht als Zeuge über Tatsachen vernommen worden, sondern über Dinge, die zu klären Aufgabe eines Sachverständigen sei. Die ganze Berechnung des Wertes der eingebrachten geschmuggelten Uhren beruhe auf seinen Angaben, die ihrem Inhalt nach ein Sachverständigengutachten seien. Als Vertreter des Nebenklägers sei er aber als Sachverständiger abzulehnen.
Z___ wurde nach dem Sitzungsprotokoll als Zeuge vernommen. Seine Erklärungen wurden vom Gericht als Zeugenaussage gewertet (UA S. 11 f.) und als Unterlage für die vom Gericht vorgenommene Wertermittlung herangezogen. Die Rüge ist somit unbegründet.
5. Soweit die Revision im Übrigen dieselben Verfahrensrügen erhebt wie die der Mitangeklagten, ist auf sie schon im Abschnitt II eingegangen worden. Ergänzend sei bemerkt, dass der Angeklagte seine Revision nicht auf die Behauptung stützen kann, der Zeuge █████ sei über das ihm nach § 55 StPO zustehende Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt worden (BGHSt 1, 98; OGHSt 2, 98).
6. Die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung und die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum. Für die Rügen gegen die Festsetzung des Wertersatzes gilt das unter II Ausgeführte.
Auch die Revision des Gustav ██ ███ ist daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Richter | Dr. Geier | ||
| Dr. Peetz | Glanzmann |